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Rakete | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Ausblick auf 2026


Die Juristinnen und Juristen von Haslinger / Nagele richten den Blick in die Zukunft und geben einen Ausblick auf das, was 2026 an rechtlichen Neuerungen bringen könnte und bringen wird.

Der Tanz der Wirtschaft

„Alles Walzer!“ – ein Ruf, der den Übergang von Ordnung zu Bewegung markiert. Während sich Österreich zum Jahresbeginn in die Ballsaison dreht, verändert sich auch die wirtschaftliche Landschaft: schneller, komplexer, unvorhersehbarer. Schrittfolgen, die gestern noch sicher waren, müssen heute neu choreografiert werden.

In einer Zeit, in der geopolitische Entwicklungen, neue Regulierungen und technologische Umbrüche das Tempo erhöhen, gilt mehr denn je: Wer den Takt versteht, bleibt souverän. Und wer auf verlässliche rechtliche Begleitung setzt, behält auch in dynamischen Phasen Orientierung.

Mit diesem Jahresauftakt geben wir einen kompakten Überblick über jene wirtschaftsrechtlichen Entwicklungen, die 2026 maßgeblich prägen werden – und zeigen, wie Sie die neue Choreografie aktiv mitgestalten können.

In diesem Abschnitt bieten unsere Anwältinnen und Anwälte einen Ausblick auf die Neuerungen in ihren jeweiligen Rechtsgebieten im Jahr 2026:

Digitalisierung – Digital-De-Regulierung?

EU-Kommission plant Erleichterungen für KI

Porträtfoto Markus Gaderer, Partner Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Markus Gaderer,
Partner

Die KI-Verordnung der EU, die den weltweit ersten Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz darstellt, ist derzeit bereits vor vollständigem Inkrafttreten ihrer Regelungen Gegenstand von Reformbestrebungen. Konkret wurde im Rahmen des umfassenden Digitalpakets der EU-Kommission der sogenannte „Digital Omnibus on AI“ vorgeschlagen. Damit will die Kommission als erklärtes Ziel vor allem eines erreichen: Regulierung soll nicht zum Innovationshemmnis werden.

Zum einen sieht der Vorschlag der Omnibusverordnung im KI-Bereich vor, dass die Vorschriften betreffend Hochrisiko-KI erst in Geltung treten, sobald die EU wirksame Unterstützungsinstrumente und Standards geschaffen hat, die die Umsetzung in der Praxis erleichtern. Damit soll mehr Zeit für Unternehmen in diesem Bereich bleiben sich mit entsprechenden Mitteln auf den Geltungsbeginn der Pflichten einzustellen. Vorgesehen ist die Geltung erst ab August 2027 und nicht schon 2026.

Zum anderen sind Änderungen für KMU und Small Mid-Cap-Unternehmen (SMC) vorgesehen. Für sie enthält der Reformvorschlag gezielte Erleichterungen – mit der Absicht, diese Unternehmen von Verwaltungskosten zu entlasten.

Auch bei der AI-Literacy-Pflicht, die Thema vieler Diskussionen war, zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab. An die Stelle einer unmittelbaren Verpflichtung für KI-Unternehmen, ihre Mitarbeiter:innen umfassend zu schulen, soll künftig eine allgemeine Unterstützungs- und Förderpflicht der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich treten.

Die geplante Reform muss zunächst noch das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen. Es bleibt daher noch offen, wann die Reform konkret umgesetzt wird – klar ist jedoch schon jetzt: Noch im Laufe dieses Jahres ist mit wesentlichen Weichenstellungen für die Zukunft der KI-Regulierung in Europa zu rechnen.

Insolvenzrecht – Neuerungen zur Geschäftsführerhaftung

Porträtfoto Michael Haiböck, Rechtsanwalt Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Michael Haiböck,
Rechtsanwalt

Im Rahmen der Entscheidung 17 Ob 2/25f hat der OGH eine Klarstellung zur Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung getroffen.

Nach bislang gängiger Praxis war der Haftungsanspruch wegen Insolvenzverschleppung des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer mit dem sogenannten Quotenschaden begrenzt. Der OGH stellt nun klar, dass es sich dabei um keinen Schaden handelt, der vom Insolvenzverwalter aktiv verfolgt werden kann, sondern lediglich von den Gläubigern selbst, außerhalb des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter hingegen ist zur Geltendmachung des Betriebsverlustes berechtigt, der den Schaden der Gesellschaft selbst wiedergibt. Es ist dabei das Vermögen der durch die verspätete/unterlassene Insolvenzantragstellung geschädigten Gesellschaft nach der Schädigung und das hypothetische Vermögen bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung gegenüberzustellen.

Aus bisheriger Erfahrung wird man davon ausgehen können, dass der nunmehr geltend zu machende Betriebsverlust im Regelfall ein höher ausfallen wird, als der Quotenschaden.

Life Sciences & GesundheitsrechtSocial Egg Freezing

Porträtfoto Johanna Fischer-Proier, Rechtsanwältin, Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Johanna Fischer-Proier, Partnerin
Porträtfoto Gisela Ernst, Rechtsanwaltsanwärterin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Gisela Ernst,
Rechtsanwaltsanwärterin

2025 hat der VfGH entschieden, dass das ausnahmslose Verbot des „Social Egg Freezing“ im Lichte des Art 8 EMRK (Recht auf Privatleben) unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig ist (VfGH 6.10.2025, G 52/2025).

Die aktuelle Rechtslage tritt mit 1. April 2027 außer Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber nun Zeit eine neue Regelung für die Zulässigkeit des „Social Egg Freezing“ zu erlassen. Für verfassungskonforme Neuregelungen sind verschiedene Anpassungen nötig, die der Gesetzgeber noch 2026 auf den Weg bringen wird müssen, damit ab 1.4.2027 eine verfassungskonforme Neuregelung in Kraft treten kann.

Weitere Informationen und den gesamten Blogbeitrag lesen Sie hier.

Umweltverfahren – Es kommt Bewegung ins Verfahrensrecht

Porträtfoto Mario Laimgruber, Partner Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Mario Laimgruber,
Partner

Effiziente, flexible und beschleunigte Genehmigungsverfahren spielen eine Schlüsselrolle bei der Weichenstellung für eine unabhängige, klimafreundliche und innovative Zukunft. Damit wird nicht nur Zeit und Geld gespart. Es werden neue Perspektiven eröffnet, die technologische Weiterentwicklung wird gestärkt und es wird die Basis für wirtschaftliche Stabilität in Österreich und Europa geschaffen.

Konstante Verbesserungsbestrebungen sind dahingehend nicht überraschend. 2026 verspricht ein ganzes Bündel an Neuerungen. Die jüngste Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird ihre Wirkungen erstmalig in der Praxis entfalten, dieses Jahr ist – nach der erstmaligen Ankündigung von vor mittlerweile drei Jahren nunmehr tatsächlich – mit der Erlassung eines Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzeszu rechnen,auch im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sollen durch eine Novelle altbekannte Forderungen der Praxis umgesetzt werden (vgl zu Letzterem zB Maßnahme 60 der rezent veröffentlichten Industriestrategie Österreich 2035).

Nachhaltiger Fortschritt erfordert eine zukunftsfähige Verfahrensgestaltung. Dafür kämpfen wir für Sie auf ganzer Ebene, sowohl im (rechts-)politischen Diskurs als auch in den individuellen Projektgenehmigungsverfahren – selbstverständlich auch in diesem Jahr.

Vergaberecht – Neuerungen 2026

Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 wird das österreichische Vergaberecht umfassend modernisiert:

Porträtfoto Johannes Hartlieb, Rechtsanwalt Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Johannes Hartlieb,
Rechtsanwalt
Porträtfoto Sissy Kitzmüller, Rechtsanwältin, eingetragene Mediatorin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Sissy Kitzmüller,
Rechtsanwältin
  • Die Schwellenwerteverordnung 2025 wird in das BVergG integriert. Die Schwellenwerte werden teils erheblich angehoben.
  • Bekanntmachungen und Bekanntgaben sind künftig auch im Unterschwellenbereich unter Verwendung standardisierter Formulare elektronisch zu veröffentlichen.
  • Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, im Vergabeverfahren auf Umweltgerechtigkeit und Nachhaltigkeit Bedacht zu nehmen.
  • Neustrukturierung der Gebührenregelung im vergabespezifischen Rechtsschutz, Einführung von Gebührenkategorien.
  • Künftig genügt es, dass die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit zum Ablauf der gesetzten Frist für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen, zum Zeitpunkt des Datenbankzugriffs durch den Auftraggeber oder zum Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorliegt.
  • Öffentliche Auftraggeber können nun auch eignungsrelevante Subunternehmer ablehnen, ohne dass der Bieter dadurch automatisch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.
  • Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gilt nun ausdrücklich als Zuschlagsentscheidung.

VergaberechtNeuerungen bei Ausschlussgründen und Selbstreinigung

Portrait Frau anonym | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher
Konstanze Pawlik,
Rechtsanwaltsanwärterin
Klara Fuchs, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker
Klara Fuchs,
Rechtsanwältin

In Bezug auf die Ausschlussgründe ergeben sich aus dem Vergaberechtsgesetz 2026 insbesondere folgende Änderungen: 

  • Erweiterung der Straftatbestände um wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Vergabeverfahren, Ausbildung für terroristische Zwecke, Missbrauch der Amtsgewalt und Verletzung des Amtsgeheimnisses.
  • Verpflichtender Ausschluss von Unternehmern, die bereits in einem anderen EWR-Staat von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden.

Beim Thema Selbstreinigung ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:

  • Keine Verpflichtung zur Zusage eines Schadensausgleichs während laufender Ermittlungen zu rechtswidrigen Absprachen.
  • Klarstellung, dass aktive und laufende Zusammenarbeit jedenfalls auch mit dem öffentlichen Auftraggeber zu erfolgen hat.
  • Ausschlusszeiträume, die in rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzt wurden, sind nun auch maßgeblich.

Life Sciences & Gesundheitsrecht – EU Pharma Package fertig geschnürt

Porträtfoto Mathis Fister, Rechtsanwalt Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Mathis Fister, Rechtsanwalt
Porträtfoto Gisela Ernst, Rechtsanwaltsanwärterin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Gisela Ernst, Rechtsanwaltsanwärterin

2026 bringt Klarheit in Bezug auf weitreichende Änderungen im EU-Arzneimittelsektor. Die Ende 2025 zwischen Rat und Parlament erzielte Einigung zum „Arzneimittelpaket“ reformiert den rechtlichen Rahmen grundlegend: Unternehmen erhalten künftig acht Jahre Unterlagenschutz plus mindestens ein Jahr Marktschutz – bei innovativen Präparaten bis zu zwei Jahre. Neu ist auch die erweiterte „Bolar-Ausnahme“ für Generikahersteller. Zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen wird ein übertragbarer Gutschein eingeführt, der Entwicklern prioritärer Antibiotika ein zusätzliches Schutzjahr gewährt. Zudem sind auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Paket enthalten.

Die finalen Texte der Rechtsakte werden 2026 Gegenstand umfassender Diskussionen und zentraler Vorbereitungsschritte auf europäischer und nationaler Ebene sein.

Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht – Umweltstrafrecht wird deutlich verschärft

Porträtfoto Laura Baumgartner-Viechtbauer, Rechtsanwältin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Laura Baumgartner-Viechtbauer,
Rechtsanwältin

Die EU hebt das Umweltstrafrecht auf ein neues Niveau. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 setzt der europäische Gesetzgeber ein klares Signal: Umweltverstöße sollen künftig wirksamer verfolgt und spürbar härter sanktioniert werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Risiken auseinandersetzen.

Neue EU-Richtlinie: Umsetzung bis Mai 2026

Die neue Richtlinie zum strafrechtlichen Umweltschutz ist seit Mai 2024 in Kraft und muss bis 21. Mai 2026 in österreichisches Recht umgesetzt werden. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie aus 2008 und reagiert auf die aus Sicht der EU unzureichende Durchsetzung des Umweltrechts. Ziel ist ein unionsweit einheitlicher Mindeststandard an Umweltstraftatbeständen und Sanktionen.

Was Unternehmen für 2026 wissen müssen, lesen Sie hier im aktuellen Websitebeitrag.

Umweltrecht – Förderung der Kreislaufwirtschaft geht in die nächste Runde

Reka Krasznai,
Rechtsanwaltsanwärterin

Auf EU-Ebene wie auch national wird die Kreislaufwirtschaft weiter gefördert.

So hat die EU-Kommission erst kürzlich den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Festlegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Kunststoffen veröffentlicht. Die Erlassung ist für das vierte Quartal 2026 geplant. Ebenfalls für 2026 hat die EU-Kommission die Verabschiedung des „Circular Economy Act“, ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft in der EU, angekündigt.

Innerstaatlich begann das Jahr mit Veröffentlichung des Begutachtungsentwurfs zur Aushubverordnung. Zudem soll 2026 – neben der Erlassung von Begleitregelungen zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung und EU-Verpackungsverordnung – insbesondere das AWG 2002 zur Steigerung der Verfahrenseffizienz und Forcierung der Kreislaufwirtschaft umfassend dereguliert werden.

ImmobilienrechtNeues zu Wertsicherungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen

Dominique Ebner, Rechtsanwaltsanwärter, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker
Dominique Ebner, Rechtsanwaltsanwärter
Porträtfoto Daniela Huemer, Partnerin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Daniela Huemer,
Partnerin

Mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs‑Anpassungsgesetz (ZIAG) reagiert der Gesetzgeber auf Rechtsunsicherheiten in Zusammenhang mit Wertsicherungsklauseln.

Anlassfall für diese Rechtsunsicherheiten waren Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen. Nachdem der OGH zunächst bestimmte Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen für unzulässig erklärt hatte, stellte er in einer jüngeren Entscheidung klar, dass Wertsicherungsklauseln ohne Entgelterhöhungsverbot in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss (doch) nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz verstoßen und wirksam sind.

Diese jüngere Rechtsprechung wurde mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) durch entsprechende Änderungen im Konsumentenschutzgesetz nunmehr gesetzlich verankert. Darüber hinaus wurden präzisere Maßstäbe für die Inhaltskontrolle von Wertsicherungsklauseln geschaffen.

Diese Neuerungen sind bei Dauerschuldverhältnissen im B2C-Bereich zu beachten.

Weitere Neuerungen bei der Mietzinsanpassung

Seit dem 1. Januar 2026 gilt das MieWeG (Mieten-Wertsicherungsgesetz), ein neues Gesetz, das die Regeln für Mietpreisänderungen regelt. Bei Wohnungsmietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG darf der Mietpreis nur einmal im Jahr, nämlich zum 1. April, angepasst werden. Dies gilt auch für Untermietverträge. Die Inflation (gemessen am Verbraucherpreisindex 2020) kann dabei bis zu 3 % zur Gänze berücksichtigt werden. Die über 3 % hinausgehende Inflation darf hingegen nur zur Hälfte weitergegeben werden. Für Wohnungsmietverträge, auf die die Mietzinsbeschränkungsvorschriften des MRG anwendbar sind, ist die Erhöhung für 2025 auf 1 % und für 2026 auf 2 % begrenzt.

Zusätzlich wurden die Rückforderungsansprüche von Mietern wegen einer unwirksamen Wertsicherungsvereinbarung auf fünf Jahre eingeschränkt.

Die Mindestbefristung von Mietverträgen wurde von drei auf fünf Jahre angehoben, sofern der Vermieter Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist.

Die neue Rechtslage ist sowohl für neue Mietverträge, die abgeschlossen werden, zu beachten, sowie für bestehende Mietverträge bei Prüfung der Mietzinsanpassung.

Unternehmens- und GesellschaftsrechtErhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften

Porträtfoto Birgit Meisinger, Rechtsanwältin, eingetragene Mediatorin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Birgit Meisinger,
Rechtsanwältin

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 langte am 10.12.2025 im Nationalrat eine Regierungsvorlage für das Gesellschaftsrechtliche Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) ein, welches vorsieht, dass der Aufsichtsrat börsennotierter AGs sowie der Verwaltungsrat börsennotierter SEs eine Mindestquote von 40% Frauen und 40% Männern zu erreichen haben. Die bisherige Quotenregelung betrug 30%. Zusätzlich soll der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festlegen können. Für nicht börsennotierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen soll die bestehende Quotenregelung im Aufsichtsrat unverändert beibehalten werden. Verstöße gegen die Quote sollen wie bisher zur Nichtigkeit der Bestellung oder Entsendung in den Aufsichtsrat führen.

Die neuen Regelungen sollen auf nach dem 29.06.2026 erfolgende Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anwendbar sein. Bereits bestehende Aufsichtsratsmandate sollen davon unberührt bleiben.

Österreich ist mit der RL-Umsetzung bereits seit Ende 2024 säumig. Die Regierungsvorlage ist hier abrufbar.

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht – Neue Rechtsform für Startups geplant

Porträtfoto Lena Tschurlovich, Rechtsanwaltsanwärterin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Lena Tschurlovich, Rechtsanwaltsanwärterin
Porträtfoto Daniela Huemer, Partnerin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Daniela Huemer,
Partnerin

Der Draghi-Report 2024 warnte vor Europas schwindender Wettbewerbsfähigkeit. Die Fragmentierung des Gesellschaftsrechts in 27 Rechtssysteme schafft unnötige Hürden, besonders für Start-ups. Zwei Lösungen werden diskutiert:

  1. Das 28. Regime als weiterer Rechtsrahmens neben den 27 nationalen Rechtsordnungen mit der „Societas Europaes Unificata“ (S.EU), einer harmonisierten nationalen Rechtsform, die eine digitale Gründung in 48 Stunden mit einem Mindestkapital von einem Euro ermöglicht.
  2. Die Initiative EU-Inc., unterstützt von EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen, fordert eine neue europäische Kapitalgesellschaft für vereinfachte Investments, Mitarbeiterbeteiligungen und Expansionen.

Am 20.01.2026 verabschiedete das Europäische Parlament Empfehlungen, wobei die Abgeordneten auf dem 28. Regime bestehen; ein Vorschlag der Kommission wird für März 2026 erwartet. Ob 2026 eine neue Rechtsform bringt, bleibt abzuwarten.

Datenschutz und Digitalisierung – Jetzt wird’s doch ernst mit NIS-2!

Porträtfoto Markus Gaderer, Partner Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker
Markus Gaderer,
Partner
Porträtfoto Ilka Kuci, Rechtsanwaltsanwärterin Haslinger/Nagele, Portraitfoto von Julia Spicker
Ilka Kuci, Rechtsanwaltsanwärterin

Am 01.10.2026 tritt das sogenannte NISG 2026 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen [Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 – NISG 2026] erlassen wird) in Kraft und verpflichtet Unternehmen aus 18 kritischen Sektoren (§ 2 NISG 2026) – darunter Energie, Gesundheit, Informationstechnologie, Finanzwesen und öffentliche Verwaltung – zur Einführung umfassender technischer und organisatorischer Cybersicherheitsmaßnahmen.

In den Anwendungsbereich fallen sowohl Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden und EUR 10 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme als auch Unternehmen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu besonders kritischen Sektoren größenunabhängig erfasst werden („size cap rule“, § 24 Abs. 1 NISG 2026). Vorgeschrieben sind Risikoanalysen, angemessene Sicherheitsvorkehrungen, Meldungen erheblicher Sicherheitsvorfälle, jährliche Selbstdeklarationen sowie externe Prüfberichte. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu EUR 10 Mio. oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 45 Abs. 2 NISG 2026). Die Aufsicht führt das neue Bundesamt für Cybersicherheit (§ 3a NISG 2026).

Es ist spätestens jetzt an der Zeit, herauszufinden, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und was konkret zu tun ist. Unser IT‑Team hilft!

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

27. Januar 2026

 
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