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Wirtschaftsstrafrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Deutliche Verschärfung im Umweltstrafrecht


Autorin: Laura Baumgartner-Viechtbauer

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die EU hebt das Umweltstrafrecht auf ein neues Niveau. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 setzt der europäische Gesetzgeber ein klares Signal: Umweltverstöße sollen künftig wirksamer verfolgt und spürbar härter sanktioniert werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Risiken auseinandersetzen.

Neue EU-Richtlinie: Umsetzung bis Mai 2026

Die neue Richtlinie zum strafrechtlichen Umweltschutz ist seit Mai 2024 in Kraft und muss bis 21. Mai 2026 in österreichisches Recht umgesetzt werden. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie aus 2008 und reagiert auf die aus Sicht der EU unzureichende Durchsetzung des Umweltrechts. Ziel ist ein unionsweit einheitlicher Mindeststandard an Umweltstraftatbeständen und Sanktionen.

Wen betrifft die Richtlinie?

Grundsätzlich alle Unternehmen, insbesondere vor allem bei umweltrelevanten Fragestellungen. Dazu zählen u.a. Bau- und Infrastrukturunternehmen, Industrie- und Chemiebetriebe, Energieerzeuger, Abfall- und Transportunternehmen sowie Unternehmen mit genehmigungsbedürftigen Anlagen oder komplexen Lieferketten. Neben hohen Strafen für Unternehmen stehen auch Geschäftsführung, Vorstände und andere Entscheidungsträger im Fokus, da die persönliche strafrechtliche Verantwortung ausgeweitet wird.

Was ändert sich konkret?

Die Zahl der verpflichtend unter Strafe zu stellenden Umweltstraftaten steigt erheblich von bisher neun auf 20 strafbare Handlungen. Strafbar sind künftig u.a. bereits das Inverkehrbringen bestimmter Produkte oder Stoffe, wenn dadurch erhebliche Umweltschäden drohen. Der Anwendungsbereich umfasst dabei insbesondere Eingriffe in Luft-, Boden- und Wasserqualität, Verstöße im Abfallmanagement sowie Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder dem Abbau umweltrelevanter Anlagen.In vielen Fällen genügt grobe Fahrlässigkeit – Vorsatz ist nicht immer erforderlich.

Besonders gravierend sind die neuen Sanktionsrahmen: Für Unternehmen drohen Geldbußen von bis zu 5 % des weltweiten Jahresumsatzes oder Beträge bis 40 Mio. Euro. Hinzu kommen Nebenfolgen wie der Ausschluss von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren, Versagung von Förderungen und Beihilfen, der Entzug von Genehmigungen und Zulassungen oder sogar Tätigkeitsverbote.

Welche Schritte sollten Unternehmen bereits jetzt setzen?

Auch wenn die nationale Umsetzung noch aussteht, ist Handlungsbedarf gegeben:

  • Überprüfung umweltrelevanter Prozesse und Lieferketten
  • Integration von Umweltstrafrecht in Compliance- und Risikomanagementsysteme
  • Sensibilisierung von Führungskräften

Fazit

Das Umweltstrafrecht entwickelt sich zu einem zentralen Compliance-Risiko mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Wer sich jetzt vorbereitet, reduziert nicht nur Strafrisiken, sondern stärkt auch seine Position gegenüber Behörden, Geschäftspartnern und dem Markt.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autorin

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27. Januar 2026

 
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