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Life Sciences & Gesundheitsrecht

(Un)Social Egg Freezing


Autorinnen: Johanna Fischer-Proier und Gisela Ernst

Kinderwunsch alleinstehender Frauen in Österreich nach wie vor nicht realisierbar!

Ausgangspunkt: Ausnahmsloses Verbot des Social Egg Freezing verfassungswidrig

Mit seiner Entscheidung vom 6.10.2025, G 52/2025 hat der VfGH die aktuelle Regelung zum sogenannten „Social Egg Freezing“, welches in Österreich ausnahmslos verboten war aufgrund des Verstoßes gegen Art 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgehoben.

Der Gerichtshof führte ua begründend aus: „Die von Art. 8 EMRK geschützte Entscheidungsfreiheit über die (Art und Weise der) Fortpflanzung […] bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Entscheidung über die Entnahme und Aufbewahrung von Eizellen von der Frau selbst in eigener Verantwortung zu treffen ist. Es liegt demnach an ihr, die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen einzuholen und die für sie relevanten Gründe, die für oder gegen die Durchführung der Maßnahmen sprechen, gegeneinander abzuwägen.“

Der Gesetzgeber hat nunmehr bis zum 1.4.2027 Zeit eine neue verfassungskonforme Regelung zu erlassen, die jedenfalls kein ausnahmsloses Verbot mehr vorsehen darf, dem Gesetzgeber kommt hier nach dem VfGH aber ein weiter Spielraum zu.

Verbot künstlicher Befruchtung alleinstehender Frauen

Um die in dieser Entscheidung sehr hoch gewichtete Entscheidungsfreiheit der Frau ist es aber bereits bei der nachfolgenden Frage der Zulässigkeit der Verwendung der eingefrorenen Eizellen deutlich schlechter bestellt. 

Selbst wenn nun also künftig Eizellen auch ohne medizinische Indikation eingefroren werden dürfen, sodass diese später für eine künstliche Befruchtung herangezogen werden können, werden viele Frauen von dieser Möglichkeit ausgeschlossen: all jene, die alleinstehend sind.

Die österreichische Rechtslage gestattet momentan alle Maßnahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung, die im sogenannte Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) geregelt sind „nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft“ (§ 2 Abs 1 FMedG). Im Ergebnis heißt dies für alleinstehende Frauen in Österreich: ohne Partner kein Kind. Dabei leben aufgrund von veränderten Rollenbildern mittlerweile zahlreiche Frauen ohne Ehe, eingetragene Partner:innenschaft oder Lebensgemeinschaft – und hegen dennoch einen Kinderwunsch.

Betroffene suchen in der Praxis oft Hilfe im Ausland, in verschiedenen Nachbarländern Österreichs ist eine künstliche Befruchtung auch als alleinstehende Frau unter Verwendung einer Samenspende nämlich zulässig.

Verfahren vor dem VfGH – „Solomütter by Choice“

Genau die Wortfolge, die dies verbietet, sowie weitere Wortfolgen im FMedG sind momentan Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem VfGH (G 145/2025). Angerufen wurde der Gerichtshof von Betroffenen, unterstützt vom Verein „Solomütter by Choice“. Die Antragstellerinnen müssen darlegen von dieser Rechtslage unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein und es darf ihnen kein anderer zumutbarer Umweg zur Anrufung des VfGH zustehen. Die Antragsstellerinnen zeigen in ihrem Antrag auf, dass die Entwicklung in Europa einen klaren Trend zur Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung auch für alleinstehende Frauen zeige, und auch die oft vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Kindeswohl in anderen europäischen Statten einer Öffnung nicht entgegengestanden seien. Im Ergebnis stelle die gegenwärtige Beschränkung des Zugangs eine sachlich nicht zu rechtfertigende Diskriminierung alleinstehender Frauen, und eine Verletzung ihres Rechtes auf Privat- und Familienleben, dar. 

Erachtet der VfGH den Antrag für zulässig, wird er sich inhaltlich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die mit dem Verbot der künstlichen Befruchtung alleinstehender Frauen einhergehenden Grundrechtseingriffe (insb Art 8 EMRK, Recht auf Privatleben und Art 7 B-VG und Art 2 StGG Gleichheitsgrundsatz) verhältnismäßig sind. Hierfür wird er verschiedene Für und Wider dieser gesetzlichen Regelung gegeneinander abwägen müssen und prüfen, ob es (auch angesichts geänderter gesellschaftlicher Realitäten und Wertvorstellungen) noch angemessen ist, alleinstehende Frauen von künstlicher Befruchtung auszuschließen.

Die Entscheidung wird mit großer Spannung im Jahr 2026 erwartet.

Gerne halten Sie unsere Gesundheitsrechtsexepert:innen zu all diesen Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen für weitere Fragen zu diesen Themen sowie Unterstützung in der Praxis (insbesondere für komplexe Verfahren zur Anrufung des VfGH) zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autorinnen

Porträtfoto Gisela Ernst, Rechtsanwaltsanwärterin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker

Gisela Ernst

Rechtsanwaltsanwärterin

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27. Januar 2026

 
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