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Ausblick auf 2023


Umweltrecht – Nachhaltige Entwicklungen in der Abfallwirtschaft

Krastnai Reka
Reka Krasznai, Rechtsanwaltsanwärterin

„2023 geht es in der Abfallwirtschaft nachhaltig weiter:

Zum einen sind mit Jahresanfang bedeutende Regelungen in Kraft getreten – so haben bestimmte Abfalltransporte per Bahn zu erfolgen (Unterstützung bietet dabei die Plattform https://aufschiene.gv.at/) und auch Hersteller von gewerblichen Verpackungen müssen nunmehr verpflichtend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen.

Zum anderen sind weitere Regelungen geplant: Die Vorgaben zum Einwegpfand für Kunststoffgetränkeflaschen und Dosen sollen durch eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 präzisiert, die Abfallverbrennungsverordnung neu erlassen und die Abfallnachweisverordnung novelliert werden. Auf EU-Ebene wird an einer Batterienverordnung sowie an einer Verpackungsverordnung gearbeitet.

Im abfallrechtlichen Vollzug wird das EuGH-Urteil C-238/21 Auswirkungen auf die Verwertung von Bodenaushubmaterial zeigen.“

Compliance – Vom Modewort zu gesetzlichen Pflichten

Baumgartner Thomas
Thomas Baumgartner, Rechtsanwalt

„Das Jahr 2023 bringt eine Reihe von gesetzlichen Neuerungen im Bereich Compliance mit sich. Um Haftungsrisiken und Reputationsschäden zu vermeiden, sollten sich Unternehmen daher zielgerichtet mit ihren individuellen Compliance-Risiken auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Der Fokus dabei sollte insbesondere auf unternehmerische Sorgfaltspflichten in (globalen) Lieferketten (Stichwort „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“) sowie Whistleblowing und HinweisgeberInnenschutz (Stichwort „HinweisgeberInnenschutzgesetz“) gerichtet sein. Durch die ungebremst hohe Aufmerksamkeit auf das Thema Nachhaltigkeit, wird auch das Gebiet der Umwelt-Compliance immer wichtiger. Aufgrund jüngster Ereignisse rücken zudem auch Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption und Diskriminierung am Arbeitsplatz wieder verstärkt in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit.“

Strafrecht – Verschärfung des Korruptionsstrafrechts

Bernd Wiesinger
Bernd Wiesinger, Rechtsanwalt

„Medial viel beachtete Großcausen der letzten Jahre machten in Gesellschaft und Politik den Ruf nach einer Verschärfung des Korruptionsstrafrechts hörbar. Insbesondere der Freispruch eines ehemaligen Spitzenpolitikers mit der Begründung, dass das angeklagte Verhalten schlichtweg nicht strafbar war, sorgte medial für Aufregung. Vor wenigen Tagen präsentierte die türkis/grüne Bundesregierung ihr Paket zur Bekämpfung von Korruption in der Politik, mit dem das Korruptionsstrafrecht umfassend reformiert werden soll. Konkret ist unter anderem geplant, den zeitlichen Anwendungsbereich der Korruptionsbestimmungen vorzuverlagern. So sollen in Zukunft auch schon Kandidaten für ein Amt, die für den Fall ihrer künftigen Amtsträgereigenschaft einen Vorteil für ein pflichtwidriges Amtsgeschäft annehmen, strafbar sein. Auf die tatsächliche Durchführung des pflichtwidrigen Amtsgeschäftes kommt es im Übrigen dabei nicht an. Zusätzlich soll mit dem „Mandatskauf“ in § 265a StGB ein neuer Straftatbestand geschaffen werden.

Der Gesetzesentwurf („Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023“) befindet sich derzeit in Begutachtung. Gemeinsam mit dem im März 2023 in Kraft tretenden Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, mit welchem die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher neu geregelt wurde und der im November des Vorjahres angekündigten Reform des Verbotsgesetzes 1947 (Straftaten wegen Wiederbetätigung ua) dürfte diese Novelle 2023 zu einem sehr spannenden Jahr für das (Wirtschafts)Strafrecht machen.“

Kartellrecht – 2022 hatte es in sich – und 2023 wird nicht viel ruhiger werden

„2022 tat sich allerhand: In der Rechtssache Amazon gab die Europäische Kommission einen Vorgeschmack auf die Anwendung des Digital Markets Acts, der uns ab 2023 noch mehr beschäftigen wird. Der EuGH klärte indessen brennende Fragen zum Doppelbestrafungsverbot im Anwendungsbereich des Kartellrechts – und ließ andere offen, die noch Anlass zu Diskussionen geben werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung samt Vertikalleitlinien erfolgte eine wesentliche Reform des Vertriebskartellrechts, die nun erste Praxistests bestehen muss. Besondere Beachtung werden außerdem die Horizontalleitlinien finden, die wie ihre Vor-Vorgängerin auch wieder ein Kapitel zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen enthalten werden. Apropos Nachhaltigkeit: Gleich zu Jahresbeginn veröffentlichte die Europäische Kommission einen Entwurf zur Handhabe einer weitreichenden „Nachhaltigkeitsausnahme“, die über ihren eigentlichen Anwendungsbereich – die Landwirtschaft – hinaus wesentliche Impulse aussenden könnte.“

Regulierung – Keine Energiewende ohne leistungsfähige Stromnetze

Johannes Hartlieb
Johannes Hartlieb, Rechtsanwalt

„Das Jahr 2022 kann als „Jahr der Stromnetze“ bezeichnet werden. Nicht zuletzt aufgrund des „Beinahe-Blackouts“ im Jänner 2022 ist die Tatsache, dass leistungsfähige Stromnetze für das Gelingen der Energiewende essentiell sind, in weiten Teilen der Bevölkerung angekommen. Auch der Gesetzgeber hat dies erkannt und Ökostromanlagen beim Anschluss an das öffentliche Stromnetz privilegiert. Dies betrifft auch die Kosten für den Netzanschluss. Gerade diese Netzkosten („Netzzutrittsentgelt“) haben intensive Diskussionen ausgelöst. Die Regulierungskommission der Energieregulierungsbehörde E-Control hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nun zugunsten der Anlagenbetreiber ausgelegt. Im Falle bereits vorhandener (und ausreichend dimensionierter) Anschlüsse besteht seitens der Netzbetreiber kein Anspruch auf Netzzutrittsentgelt. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen; man darf gespannt sein, wie die Gerichte entscheiden werden und ob der Gesetzgeber Nachbesserungen an den bestehenden Regelungen vornehmen wird.“

Umwelt- und Anlagenrecht – Schneller, besser und rechtssicher?

Laimgruber Mario | Haslinger / Nagele, Portrait
Mario Laimgruber, Rechtsanwalt

„Was zu gut klingt, ist meist nicht (oder zumindest nicht uneingeschränkt) wahr. Ein Beispiel dafür ist die rezent erlassene EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Diese verspricht Verfahrensbeschleunigung und Genehmigungserleichterungen für die nächsten rund 18 Monate (sofern man sich nicht in einem bereits laufenden Verfahren befindet oder sich Österreich dafür entscheidet, die Verordnung auch für anhängige Verfahren anzuwenden, sofern man die jeweiligen und zahlreichen – teils unbestimmten – Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der einzelnen Privilegien der Verordnung erfüllt und dies auch entsprechend valide argumentiert, sofern es nicht am bestehenden – faktisch oft unterbesetzten – Behördenapparat scheitert, sofern man sich nicht im innerstaatlichen Säumnisschutzregime zerreibt … die Liste ist noch länger). Mit dem auf politischer Ebene angekündigten „Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungspaket“ (wohl auch inklusive der in Aussicht gestellten UVP-Novelle) soll zeitnahe auch längerfristig alles besser werden. Das klingt wiederum fast zu gut. Damit Projekte von der proklamierten (und grundsätzlich zu begrüßenden) beschleunigenden und verbessernden Stoßrichtung profitieren können, wird jedenfalls auch 2023 unser voller anwaltlicher Einsatz erforderlich sein.“

Energierecht – PPAs im Trend

Kaleb Kitzmüller
Kaleb Kitzmüller, Rechtsanwalt

„Bei der Vermarktung von Energie aus Erneuerbaren-Energie-Projekten entwickeln sich (renewable) Power Purchase Agreements immer mehr zum State-of-the-Art. Als langfristige Energielieferverträge ermöglichen PPAs großen Energieverbrauchern eine Reduktion der Energiekostenrisiken, ohne dass eigene Investitionen notwendig sind. Besonders in Zeiten einer Energiekrise sind PPAs daher ein interessantes Instrument um sich „grünen“ Strom risikominimiert zu sichern. Und auch für Projektbetreiber hat diese Form der Energievermarktung erhebliche Vorteile: Langfristige Lieferverträge mindern etwa das Abnahmerisiko und erleichtern die Projektfinanzierung. Für Projektentwickler stellt dabei die Risikoverteilung im PPA auch für die Finanzierbarkeit eine große Rolle (=„Bankability des PPA“). Wer sich langfristig bindet, sollte daher besonders genau prüfen.“

Energierecht – Mit neuer CO2-Abgabe leben lernen

Stephan Schwarzer
Stephan Schwarzer

„Erste Zahlungen zur CO2-Besteuerung stehen nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG) für das Rumpfjahr 2022 ins Haus, der CO2-Preis steigt ab 1.1.2023 um 2,5 Euro auf 32,5 Euro pro Tonne CO2. Für den abgabenpflichtigen Energiehandel geht es um die Einhaltung der Termine, und darum, die Interessen der Kunden auf Basis der Befreiungstatbestände wahrzunehmen. Immer ist davon auszugehen, dass der Energielieferant die Kosten der CO2-Abgabe an die Kunden weitergibt. Für die Kunden ist wichtig, dass sie die Möglichkeiten wahrnehmen, Abgabenbelastungen refundiert zu erhalten. Johannes Hartlieb, Emil Nigmatullin und ich veröffentlichen bei Manz den ersten umfassenden NEHG-Kommentar, Erscheinungsdatum Februar/März 2023.“

Gesellschaftsrecht – GesDigG 2022 – die Digitalisierung des Gesellschaftsrecht

Goth Julia
Julia Goth, Partnerin

Die Digitalisierung geht nicht ‚vorbei‘, sie ist nicht irgendein technologischer Trend. Vorbeigehen wird höchstens der Gedanke daran, dass sie vorbeigeht.“ Im Sinne dieses Zitats von Michael Pachmajer, macht die Digitalisierung auch vor dem österreichischen Gesellschaftsrecht nicht Halt.

Mit Inkrafttreten der GesDigG 2022 zum 01.12.2022 wurde (mit etwas Verspätung) die Digitalisierungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1151) im österreichischen Recht umgesetzt. Wenngleich einige (Digitalisierungs-)Anforderungen auch zuvor schon im österreichischen Recht umgesetzt waren, wurden mit dem neuem GesDigG 2022 nunmehr einige Gesetze (darunter insbesondere das Unternehmensgesetzbuch, Firmenbuchgesetz, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz und das Gerichtsgebührengesetz) geändert, um die Digitalisierung auch im Gesellschaftsrecht weiter vorantreiben zu können. 2023 wird also insbesondere bei Kapitalgesellschaften die Gründung weiter digitalisiert, vereinfacht – und teilweise auch günstiger. So entfallen zum Beispiel einige Gebühren bei der Einreichung des Jahresabschlusses oder bei Eintragungen im Stande der Gesellschafter.“

Immobilienrecht – provisionsfreies Wohnen wird erwartet

Huemer Daniela
Daniela Huemer, Partnerin

„Das Maklergesetz soll per 1.7.2023 abgeändert werden. Dazu liegt aktuell dem Parlament ein Gesetzesentwurf zur Einführung des „Erstauftraggeberprinzip“ / „Bestellerprinzip“ vor. Das bedeutet konkret, dass künftig derjenige, der einen Makler mit der Suche nach einem Wohnungsraummieter (Wohnung oder Haus) beauftragt, die Maklergebühr auch tragen soll. Dies wird in aller Regel der Vermieter sein.

Bei welchen Konstellationen bleibt’s beim Alten?

Der Verkauf von Wohnungen sowie der Verkauf von Häusern ist von der Gesetzesnovelle nicht erfasst, ebenso sind Gewerbeimmobilien und die gewerbliche Vermietung vom Bestellerprinzip ausgenommen. Auch in den Fällen, bei denen ein Dienstgeber als Mieter einen Wohnungsmietvertrag abschließt, um diese den Dienstnehmern als Wohnung zur Verfügung zu stellen, ändert sich nichts.“

Insolvenz- und Sanierungsrecht – steigende Anzahl masseloser Insolvenzen

Haiböck Michael
Michael Haiböck, Rechtsanwalt

„Nachdem der österreichische Gesetzgeber Mitte 2021 das „Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO) erlassen und damit eine weitere Verfahrensart für die Sanierung angeschlagener Unternehmen geschaffen hat, sind in diesem Rechtsbereich vorerst keine gesetzgeberischen Neuerungen zu erwarten.

In der Praxis ist bei den Insolvenzzahlen wieder ein Anstieg zu verzeichnen, die vielfach angekündigte „Insolvenzwelle“ ist bislang aber ausgeblieben, man kursiert wieder etwa auf Vorkrisenniveau. Auffallend ist allerdings die Anzahl der abgewiesenen Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens, bzw. der Verfahren, in welchen es aufgrund von Masseunzulänglichkeit zu einer Verteilung gemäß § 47 Abs. 2 IO und damit zu keiner Quotenausschüttung an Insolvenzgläubiger kommt. Es zeigt sich, dass mit der Insolvenzantragspflicht zum Teil relativ sorglos umgegangen wird, Unternehmen werden so lange betrieben, bis tatsächlich außer Schulden kaum etwas übrig ist. Dass damit erhebliche Haftungsproblematiken für die verantwortlichen Personen einhergehen, wird ignoriert.

Gläubigern ist daher weiterhin zu raten, verstärkt Augenmerk auf die Bonität der Geschäftspartner zu legen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Absicherung der Einbringlichkeit eigener Forderungen (Eigentumsvorbehalt; Vorauskasse, etc.) zu ergreifen.

Zeichnet sich ein Insolvenzszenario ab, ist die Geschäftsleitung gut daran beraten, schnell zu handeln. So lassen sich nicht bloß persönliche Haftungen vermeiden, sondern bestehen bei einem funktionierenden Geschäftsmodell auch gute Sanierungschancen.“

Bank- und Kapitalmarktrecht – Mehr Klarheit für nachhaltige Finanzprodukte?

Harringer Christoph
Christoph Harringer, Rechtsanwalt

„Die stufenweise Implementierung der EU Taxonomie-Verordnung wird auch in diesem Jahr zu mehr Klarheit dazu beitragen, was unter dem Begriff „nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ zu verstehen ist. Der so geschaffene Referenzrahmen erlaubt künftig eine objektive Nachprüfung, ob Unternehmen zur Verwirklichung der ESG-Ziele beitragen oder nicht und wird für Anleger eine wesentliche Entscheidungshilfe zur Investitionsentscheidung darstellen.

Spannend bleibt, ob und wann der EU Green Bond Standard schlussendlich verabschiedet wird und welche weiteren Rahmenwerke die EU im Hinblick auf nachhaltige Finanzprodukte erlassen wird. Dadurch könnten bestehende Rechtsunsicherheiten und damit einhergehend das Risiko von Greenwashing im Finanzsektor erheblich reduziert werden.“

Arbeitsrecht – Whistleblower-Richtlinie der EU

„Laut EU-Richtlinie müssten bis 17. Dezember 2021 Unternehmen mit über 249 Arbeitnehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie z. B. Städte und Gemeinden) sowie Unternehmen, die im Eigentum oder unter Kontrolle von letzteren stehen, einen internen Meldekanal für Hinweisgeber einrichten. Zwei Jahre später sind auch Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmer unter Zugzwang. Grundlage ist ein noch zu erlassendes Gesetz, mit dem die Whistleblower-Richtlinie der EU (2019/1937) umgesetzt wird. Diese Richtlinie hätte zwar bis 17.12.2021 in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen, der österreichische Gesetzgeber ist allerdings nach wie vor säumig. Der derzeit vorliegende Entwurf zur Umsetzung lässt einige Fragen offen. Insbesondere wird spannend sein, ob bzw. welche Mitbestimmungsrechte dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der Einführung von internen Meldekanälen zukommen wird und ob eine allenfalls erforderliche Zustimmung des Betriebsrats auch bei Gericht erzwungen werden kann. Auch sind Details im Spannungsfeld zwischen HinweisgeberInnenschutz und Datenschutzrecht offen. Ebenfalls nicht abschließend geklärt scheint, auf welche Delikte sich der Anwendungsbereich des geplanten „HinweisgeberInnenschutzgesetzes“ erstreckt bzw. ob der Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen wird („gold plating“).

Wie auch immer die gesetzliche Umsetzung konkret aussehen wird. Haslinger / Nagele bietet bereits jetzt eine Lösung für Unternehmen an:

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Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

19. Januar 2023

 
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