Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona
Das ElWG wurde am 11.12.2025 mit der notwendigen Verfassungsmehrheit beschlossen. Mit dem Abänderungsantrag wurden unter anderem folgende Änderungen beschlossen:
Der neue Entwurf des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) ging am 18. November in die nächste Runde. Die Bundesregierung hat diesen im Ministerrat abgesegnet, der zuständige Parlamentsausschuss hat seinen Segen erteilt, allerdings noch ohne die erforderliche Zweidrittelmehrheit.
Wir haben uns mit der Entwurfsfassung vom Juli bereits detailliert auseinandergesetzt und sowohl die Neuerungen im Bereich der Energiespeicher und Gemeinschaftsenergie als auch jene zu Systemnutzungsentgelten und Peer-to-Peer-Verträgen behandelt.
In folgendem Beitrag widmen wir uns den Neuerungen in der Entwurfsfassung vom November und insbesondere den vielfach kritisierten, gleichwohl weitgehend unverändert gebliebenen Bestimmungen des aktuellen Entwurfs.
Der neue Entwurf strukturiert die bisherigen Bestimmungen zu aktiven Kunden, Energiegemeinschaften und gemeinsamer Energienutzung neu. Die Neuordnung bringt zwar eine klarere Systematik, greift jedoch die – in vielen Stellungnahmen zum Ministerialentwurf geforderten – Anpassungen nicht auf.
Gerade im Bereich der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und der Abrechnungslogik wurden praxistauglichere Regelungen erwartet. Die Enttäuschung ist spürbar: Die Kritik, dass der Rechtsrahmen stark technisch geprägt und für viele kleinere Gemeinschaften zu komplex ist, wurde zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht entschärft.
Eine der sichtbaren Neuerungen betrifft die Schwelle für die Möglichkeit der Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung. Im Ministerialentwurf war noch vorgesehen, dass jeder aktive Kunde nur mit Stromerzeugungsanlagen bis zu einer maximalen Leistung von 6 MW an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen darf. Im neuen Entwurf gilt diese 6-MW-Begrenzung jedoch nur noch eingeschränkt, die Teilnahme größerer Anlagen wird damit möglich.
Außerdem entfällt für große Unternehmen die bislang vorgesehene Pflicht, im Regionalbereich angesiedelt zu sein. Es genügt nun, dass sich diese Unternehmen irgendwo innerhalb des Bundesgebiets befinden.
Die Zahl und Qualität der Stellungnahmen aus den einschlägigen Branchen zum Juli-Entwurf war außergewöhnlich hoch. Dementsprechend groß war die Erwartungshaltung an deutliche Nachschärfungen. Der nun vorliegende Entwurf bleibt jedoch vergleichsweise zurückhaltend.
Zentrale Kritikpunkte wurden zwar adressiert, aber normativ kaum entschärft. Besonders betroffen sind:
Die Befürchtung, dass strukturelle Probleme der Energiewende eher verwaltet als gelöst werden, begleitet den Entwurf weiterhin.
Die Regeln zur Begrenzung der Einspeisung sollen Netzengpässe abfedern, stehen aber weiterhin im Spannungsfeld zwischen Netzsicherheit und Wirtschaftlichkeit von Erzeugungsanlagen. Die vielfach geforderte präzisere Abgrenzung zwischen technischer Notwendigkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit erfolgte nicht.
§ 128 Abs 2 sieht vor, dass auch Einspeiser Netznutzungsentgelte zahlen, sofern sie leitungsgebundene Netzleistungen beanspruchen. Diese Regelung wurde in den Stellungnahmen besonders kritisch gesehen, da sie Investitionen, insbesondere für kleine PV-Anlagen, deutlich weniger attraktiv macht. Dennoch blieb die Bestimmung im Kern unverändert.
Im Bereich der Endkundenversorgung wurden die Vorgaben zur Auffangversorgung (§ 31) und zum gestützten Preis für begünstigte Haushalte (§ 36) präzisiert.
Die Struktur bleibt jedoch weitgehend ident: Die Auffangversorgung dient als Sicherheitsnetz bei Lieferantenausfällen, während § 36 ein Preisstützungsmodell für „begünstigte Haushalte“ schafft. Die Mechanik wurde formal geschärft, ohne die grundsätzliche Systematik zu verändern.
Eine prägnante Änderung, die im politischen Diskurs bisher wenig beachtet wurde, betrifft die Ausnahme der ersten 7 kW bei der Berechnung bestimmter netzbezogener Entgeltkomponenten. Ziel ist, kleine Einspeiser zu entlasten.
Der neue Entwurf des ElWG zeigt Bewegung, bleibt aber deutlich hinter den Erwartungen vieler Marktakteure zurück. Die strukturelle Überarbeitung, insbesondere im Bereich der Gemeinschaftsenergie, wirkt ordnend, aber nicht transformativ. Zentrale Kritikpunkte wurden nicht oder lediglich formal angepasst.
Für die Praxis ergibt sich folgendes Bild:
Ob das „Günstiger-Strom-Gesetz“ seinem Namen gerecht wird, wird sich weniger am Gesetzestext als vielmehr an seiner Umsetzung und der künftigen Regulierungspraxis entscheiden.
Wir bleiben gespannt und halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


9. Dezember 2025








Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen