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Regulierte Netze | Haslinger / Nagele, Illustration: Karl-Heinz Wasserbacher

ElWG-Check 2.0: Neuerungen für Energiespeicheranlagen


Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona

Am 4. Juli 2025 startete die Begutachtungsphase für das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG). Damit soll das österreichische Strommarktrecht umfassend reformiert und an EU-Vorgaben sowie technologische Entwicklungen angepasst werden. Besonders relevant ist das neue Gesetz für Betreiber von Energiespeichern – von der Hausbatterie bis hin zu industriellen Großspeichern. Wir werfen einen Blick auf die Neuerungen in diesem wichtigen Bereich.

Was gilt künftig als Energiespeicheranlage?

Das ElWG definiert in § 6 Z 36 klar: Eine Energiespeicheranlage ist jede Anlage, in der elektrische Energie gespeichert wird – etwa durch zeitliche Verschiebung (z. B. Batteriespeicher) oder Umwandlung in eine speicherbare Energieform (z. B. Wasserstoff mittels Elektrolyse). Auch E-Fahrzeuge mit bidirektionaler Ladefunktion sind erfasst.

Betreiber werden gestärkt: Speicher = Marktakteure

Nach § 82 dürfen künftig alle Marktteilnehmer Energiespeicheranlagen betreiben. Speicher gelten dabei nicht als Letztverbraucher, womit eine doppelte Belastung durch Netzentgelte vermieden wird.

Auch für Privatpersonen und KMU gibt es nun Rechtssicherheit: Solange der Speicher der Eigenversorgung dient, ist keine Genehmigung nach dem ElWG notwendig, sondern gegebenenfalls nur nach der Gewerbeordnung.

„Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger“„Energiespeicherung“ nach ElWG

Netzbetreiber: Speicherbetrieb nur in engen Ausnahmefällen

Für Netzbetreiber gilt: Speicher zu betreiben ist grundsätzlich tabu.

Nur in zwei klar definierten Fällen ist es erlaubt:

  • Wenn keine marktbasierten Alternativen verfügbar sind,
  • oder wenn es sich um eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt – etwa zur Stabilisierung der Netzfrequenz im Sekundenbereich.

Eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ist nur dann erforderlich, wenn keine marktbasierten Alternativen bestehen (§ 83 Abs. 2). Zusätzlich sorgt § 84 ElWG dafür, dass Netzbetreiber ihre Rolle sauber trennen: Speicherbetrieb darf nicht mit dem regulierten Netzgeschäft vermischt werden.

Das Ziel ist klar: Marktneutralität wahren und fairen Wettbewerb fördern.

Systemnutzungsentgelte: Ausnahmen möglich

Besonders interessant für Entwickler und Innovationsprojekte: Nach § 125 können Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Speichern von Netzentgelten befreit werden. Dies soll einen potenziellen Anreiz für neue Speichertechnologien und Pilotprojekte bieten.

Speicher in der dezentralen Energiewelt

Das ElWG fördert:

  • aktive Kunden (§ 60), die Strom erzeugen, speichern und verbrauchen,
  • Energiegemeinschaften (§§ 64–65), die auch gemeinsam Speicher betreiben dürfen,
  • Peer-to-Peer-Verträge (§ 62), in denen Speicher eine Schlüsselrolle beim zeitlichen Ausgleich spielen.

Die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen ist gesetzlich erlaubt und erwünscht. Auch die neuen Abrechnungspunkte werden die Einbindung von Speichern deutlich vereinfacht.

Fazit: Speicher werden rechtlich gleichgestellt – und deutlich aufgewertet!

Mit dem ElWG 2025 werden Batteriespeicher und andere Speicherformen rechtlich und energiewirtschaftlich aufgewertet:

  • Sie werden als eigenständige Marktakteure anerkannt
  • Der Netzbetreiberbetrieb bleibt eng begrenzt
  • Sie sind zentral für die Flexibilisierung und Integration erneuerbarer Energien

Für Betreiber, Projektentwickler und Bürger bedeutet das mehr Klarheit, weniger regulatorische Hürden – und neue Chancen in einem dezentralen, flexibleren Stromsystem.

Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in der Begutachtungsphase. Wie das finale Ergebnis des parlamentarischen Prozesses – insbesondere im Hinblick auf Speicheranlagen – ausfällt, bleibt abzuwarten.

Wir bleiben jedenfalls an den aktuellen Entwicklungen dran und halten Sie auf dem Laufenden.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autoren

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Rechtsanwalt
Alexander Gimona

Alexander Gimona

Juristischer Mitarbeiter

Weitere Informationen zum Rechtsgebiet

 

21. Juli 2025

 
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