Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona
Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) sollen die Spielregeln für die Nutzung der Stromnetze angepasst werden. Im Fokus stehen dabei die Systemnutzungsentgelte, also jene Entgelte, die alle Netzbenutzer für den Zugang zum Netz und für die Nutzung des Netzes bezahlen. Diese Entgelte sollen in Zukunft verstärkt von den Stromerzeugern beglichen werden. Doch was bedeutet das in der Praxis – und warum sorgt dieses Thema für so viel Kritik?
Der Umbau unseres Stromsystems ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe – und Klarheit, Fairness sowie Innovationsbereitschaft sind dabei unsere Leitlinien.
BMWET Hattmannsdorfer
Zunächst soll das ElWG Vereinfachungen bei den Systemnutzungsentgelten bringen. Die Anzahl der verschiedenen Entgelte wird reduziert. So soll beispielsweise das Entgelt für Messleistungen entfallen.
Bisher wurde zwischen Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt unterschieden. Künftig werden diese zusammengeführt und als Netzanschlussentgelt (§ 122 ElWG) erhoben. Dieses dient der baulichen Erstellung des erstmaligen Netzanschlusses. Damit soll eine Vereinfachung erreicht werden, die zugleich mehr Transparenz in der Kostenstruktur verspricht.
Kritik gibt es jedoch von Erzeugerseite: Interessenvertretungen warnen, dass die Neuregelung de facto ein neues Entgelt für Erzeuger durch die Hintertür einführt (nämlich das Netzbereitstellungsentgelt) und damit die Wirtschaftlichkeit von Projekten gefährdet.
Demgegenüber äußern sich netzseitige Branchenvertreter durchaus positiv und begrüßen die neue, stärkere Gewichtung der Leistungskomponente bei den Entgeltregelungen im Sinne einer verursachergerechteren Netzkostenverteilung.
Die wohl umstrittenste Änderung: Nach § 120 Abs 2 ElWG sollen künftig auch Einspeiser – sprich Erzeuger von (Öko-)Strom – Netznutzungsentgelt zahlen, nicht mehr nur Verbraucher. Das bedeutet: Betreiber von PV-Anlagen oder Windparks werden zusätzlich belastet. Das Netznutzungsentgelt dient dazu, die Aufwendungen des Netzbetreibers für Errichtung, Ausbau, Wartung und Betrieb des Netzsystems abzudecken, also der Bereitstellung eines funktionsfähigen Netzes.
Die Stellungnahmen der Interessenvertretungen zu der Änderungen fallen entsprechend deutlich aus:
Neu ist die stärkere Ausrichtung der Systemnutzungsentgelte an die Systemdienlichkeit („systemdienlicher Betrieb“ in § 6 Z 142 ElWG). Eine Anlage gilt als systemdienlich, wenn sie durch flexiblen Betrieb, etwa die Reduktion von Leistungsspitzen oder durch die Standortwahl im Einklang mit Netzanforderungen zur Stabilität des Stromnetzes beiträgt und damit die Netzkosten insgesamt reduziert. Wer also netzdienlich einspeist, Last verschiebt oder Speicher flexibel betreibt, soll durch eine Freistellung von Nutzungsentgelten entlastet werden.
Die Details sollen per Verordnung festgelegt werden. Die erzeugerseitigen Interessenvertretungen fordern in Ihren Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf klare und transparente Kriterien: Unklare Vorgaben gefährden Investitionsentscheidungen.
Die E-Control erhält als zuständige Regulierungsbehörde durch das neue ElWG erweiterte Zuständigkeiten: Neben der Festlegung der konkreten Höhe der Systemnutzungsentgelte ist sie künftig auch für die grundlegenden Methoden der Entgeltbestimmung zuständig. Dazu gehören etwa die Definition der Entgeltbestandteile und Bemessungsgrundlagen, Tarifzeiten sowie Verrechnungsmodalitäten. Zusätzlich kann sie Rabatte, Zuschläge oder Pauschalierungen bei dynamischen Tarifen regeln. Das ElWG lässt der Behörde dabei erheblichen Ermessensspielraum.
Damit wird die Kompetenz in die Hand der Regulierungsbehörde verlagert, um ihre Unabhängigkeit und Flexibilität zu stärken. Europarechtlich setzt Österreich damit die Vorgaben des EuGH-Urteils C-718/18 um: Nur wenn die nationale Regulierungsbehörde eigenständig über Methoden und Grundsätze entscheidet, ist ihre unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit gewährleistet.
Wir legen einen Maximalbeitrag für Netznutzungsentgelte fest und schaffen eine Ausnahme für kleinere, netzdienliche Anlagen.
BMWET Hattmannsdorfer
BM Hattmannsdorfer brachte in einer Aussendung und darauffolgende Interviews kürzlich eine mögliche Deckelung der Entgelte für große Anlagen bzw. den Entfall für kleine Anlagen – etwa private PV-Anlagen – ins Spiel. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EuGH erscheint eine gesetzliche Deckelung jedoch heikel, da sie mit den vom EuGH geforderten Grundsätzen zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nicht in Einklang stehen könnte.
Eng verknüpft mit den Netzentgelten ist die geplante Möglichkeit zur Spitzenkappung (§ 94a ElWG); Netzbetreiber sollen die Einspeiseleistung von Erzeugungsanlage begrenzen können.
Mit der Neuregelung der Systemnutzungsentgelte verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer verursachungsgerechteren Kostenverteilung und einer stärkeren Anreizwirkung für netzdienliches Verhalten. In der Praxis könnten die Änderungen jedoch zu neuen Belastungen für erneuerbare Erzeuger führen und Investitionen gefährden.
Ob das neue System tatsächlich die Energiewende beschleunigt oder neue Hürden aufstellt, wird entscheidend davon abhängen, wie die E-Control die offenen Fragen, insbesondere rund um Systemdienlichkeit, Spitzenkappung und Entgeltausgestaltung, konkret umsetzt.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


16. September 2025








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