Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona
Ein zentrales Ziel des neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) ist die Förderung der Rechte der Eigenversorger und Verbraucher zur aktiven Teilnahme am Energiemarkt. Dabei sieht das kommende Gesetz einen Paradigmenwechsel vor: Während die einfache Stromverschiebung bisher die Gründung einer Gemeinschaft erforderte, soll dies in Zukunft auch rein vertraglich möglich sein, z.B. unter Nachbarn. Das dafür eingesetzte Instrument nennt sich passenderweise „Peer-to-Peer-Vertrag“ (P2P-Vertrag). Die Grundlagen dafür liegen im EU-Recht.
Der Entwurf des ElWG sieht folgende Definition von P2P-Verträgen vor:
Der Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt.
Definition von P2P-Verträgen
Das Gesetz stellt klar, dass es sich bei P2P-Verträgen um Verträge über die gemeinsame Energienutzung handelt. Damit schlagen alle Unklarheiten, die mit der gemeinsamen Energienutzung verbunden sind und die wir bereits dargestellt haben, auch auf P2P-Verträge durch.
Peer-to-Peer-Verträge sind von Direktleitungen und von der gemeinsamen Energienutzung (§ 61 ElWG) abzugrenzen. Während Direktleitungen physische Leitungsverbindungen voraussetzen und gemeinschaftliche Modelle wie Energiegemeinschaften stärker auf Kooperation und geteilte Infrastruktur ausgerichtet sind, ermöglichen Peer-to-Peer-Verträge einen vertraglich organisierten, individualisierten Stromhandel innerhalb des Netzes.
Trotz des neuen Rechtsrahmens bleibt der Gesetzesentwurf zurückhaltend, womit die praktische Umsetzung Fragen aufwirft:
Mit dem ElWG wird erstmals ein gesetzlich definierter Rahmen für Peer-to-Peer-Verträge geschaffen. Ob diese in der Praxis den erhofften Schub für dezentrale Energieversorgung bringen, hängt wesentlich von der Regulierung im Detail und der technischen Umsetzung ab. Klar ist: Der direkte Stromhandel könnte zu einem wichtigen Element der Energiewende werden – gerade auf lokaler Ebene.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


16. Oktober 2025









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