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Illustration 360° Erneuerbare Energie

ElWG-Check 2.0: Gemeinschaftsenergie – gemeinsam einsam?


Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona

Gemeinschaftsenergie ist im Entwurf des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) kein Nischenthema mehr, sondern ein essentieller Baustein der Marktorganisation. Der 4. Teil „Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie“ und insbesondere das 2. Hauptstück „Bürgerenergie“ (§§ 60–68) bündeln erstmals alle Grundregeln für aktive Kunden, gemeinsame Energienutzung, Peer-to-Peer-Verträge sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG). Dazu kommen Querschnittsbestimmungen zu Messung, Daten und Abrechnung sowie flankierende Regelungen (Strombezugsverträge, Last-/Einspeisesteuerung, Direktleitungen; §§ 57–59).

Wer Strom erzeugt, soll ihn auch teilen können. Wer Strom braucht, soll ihn sich leisten können. Elisabeth Zehetner (Staatssekretärin für Energie, Startups und Tourismus im BMWET)

Die (neuen) Säulen der Gemeinschaftsenergie

Mit dem neuen ElWG soll das Geflecht gemeinschaftlicher Energieformen klarer strukturiert und in ein zusammenhängendes System gegossen werden. Vier zentrale Säulen prägen dieses System:

  • Aktive Kunden (§ 60) erhalten das ausdrückliche Recht, selbst erzeugte erneuerbare Energie nicht nur zu verbrauchen, sondern auch zu speichern, weiterzugeben oder zu verkaufen. Sie können ihre Erzeugung und ihren Verbrauch flexibilisieren und sogar über Aggregatoren am Markt teilnehmen. Damit wird die Rolle der Konsumenten gestärkt, die zu aktiven Mitgestaltenden der Energiewende werden.
  • Die gemeinsame Energienutzung (§ 61) bildet das Kernstück: Hier wird festgelegt, wie Strommengen aus gemeinschaftlichen Anlagen oder im Rahmen von Energiegemeinschaften verteilt, gemessen und abgerechnet werden. Neu ist, dass der Rahmen nicht nur auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt bleibt, sondern auch die gesamte Gebotszone umfassen kann. Damit öffnet sich die Möglichkeit, dass Projekte über einzelne Gebäude oder Quartiere hinausreichen. Zentral ist zudem die Rolle des „Organisators“, der die Abläufe koordiniert und gegenüber Netzbetreiber und Teilnehmern als Schnittstelle fungiert.
  • Die dritte Säule stellen die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (§ 64) und Bürgerenergiegemeinschaften (§ 65) dar. Während die EEGs auf den Nahebereich und die gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energie fokussiert sind, haben BEGs einen breiteren Spielraum. Sie dürfen Strom auch überregional in der Gebotszone erzeugen, verbrauchen, speichern und verkaufen – und zusätzlich in Rollen wie Aggregator oder Energiedienstleister treten. Entscheidend ist bei der BEG die Kontrolle durch ihre Mitglieder.
  • Neu eingeführt werden die Peer-to-Peer-Verträge (§ 62). Sie erlauben, dass zwei oder mehrere Marktteilnehmer Strom direkt miteinander handeln – automatisiert und nach vorab vereinbarten Regeln. Damit entsteht ein flexibles Instrument, das den Stromhandel jenseits klassischer Lieferantenmodelle ermöglicht und den Trend zu dezentralen, digitalen Marktplätzen aufgreift.

ElWOG vs. ElWG – was sich ändert

Im Vergleich zum bisherigen ElWOG bringt der neue Entwurf eine klare Systematisierung und Vereinheitlichung. Bislang waren die Bestimmungen zu gemeinschaftlichen Anlagen und Energiegemeinschaften verstreut oder nur punktuell geregelt. Nun finden sich alle Formen der Bürgerenergie in einem eigenen Abschnitt, mit durchgängigen Definitionen und abgestimmten Schnittstellen.

Neu ist auch der einheitliche Rechtsrahmen für Peer-to-Peer-Verträge. Ebenso wird die räumliche Reichweite erweitert: Während bisher im Wesentlichen lokale Konstellationen möglich waren, öffnet das ElWG die Tür zu gebotszonenweiten Modellen – ein entscheidender Schritt, um größere und flexiblere Zusammenschlüsse zu ermöglichen.

Besonders praxisrelevant ist ebenso die standardisierenden Regelungen zu Messung und Abrechnung. Während im alten System vieles projektbezogen zwischen Betreibern und Netzunternehmen abgestimmt werden musste, enthält das neue Gesetz klare Vorgaben zu Zählpunkten, Abrechnungspunkten und Messkonzepten. Damit sollen Abwicklung und Integration in die Marktkommunikation einfacher und einheitlicher werden.

Schließlich verankert das ElWG explizit das Diskriminierungsverbot gegenüber gemeinschaftlichen Modellen. Das ist neu und soll verhindern, dass Lieferanten etwa durch überhöhte Gebühren oder Vertragsbedingungen die Teilnahme unattraktiv machen. In Summe verschiebt sich der Rechtsrahmen damit von einem eher punktuellen Förderregime hin zu einem umfassenden, konsistenten System für alle Formen der Gemeinschaftsenergie.

Ausblick

Mit dem neuen Rechtsrahmen rücken gemeinschaftliche Modelle endgültig ins Zentrum der Energiewende. Die Möglichkeit, Energie nicht nur lokal im Haus, sondern auch in größeren Zusammenschlüssen über die Gebotszone hinweg gemeinsam zu nutzen, schafft Spielräume für innovative Projekte – von kommunalen Bündnissen bis hin zu genossenschaftlich organisierten Bürgerkraftwerken.

Gleichzeitig werden technische und organisatorische Anforderungen anspruchsvoller: Standardisierte Messkonzepte, digitale Marktkommunikation und die Einbindung von Aggregatoren machen klar, dass Projekte künftig professioneller aufgestellt sein müssen. Daraus ergeben sich neue Chancen für Dienstleister, Kommunen und Energieunternehmen, die als Partner und Enabler auftreten können.

Durch die Schaffung neuer vertraglicher Lösungen wird die Gestaltung einfacher; Gesellschafts- oder Vereinskonstruktionen werden in Zukunft etwas in den Hintergrund treten. Für die bewährten Energiegemeinschaften bedarf es jedoch weiterhin einer Rechtsperson.

Im Begutachtungsverfahren wurde an den neuen Regelungen auch Kritik geäußert, beispielsweise zum Ausschluss sehr großer Erzeugungsanlagen. Wir werden uns damit noch im Detail beschäftigen.

Die kommenden Jahre werden zeigen, ob die neuen Regeln nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern auch zu einer tatsächlichen Verbreitung und Skalierung von Gemeinschaftsenergie führen. Für Bürger, Gemeinden und Unternehmen jedenfalls eröffnet das ElWG neue Wege, aktiv an der Energiewende zu partizipieren und ökonomisch wie ökologisch von ihr zu profitieren.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autoren

Porträtfoto Alexander Gimona, Juristischer Mitarbeiter Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker

Alexander Gimona

Juristischer Mitarbeiter

Weitere Informationen zum Rechtsgebiet

 

27. August 2025

 
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