Whistleblowing-Meldesysteme
Wir helfen bei der Umsetzung und Aufarbeitung!
In einer Zeit des Wandels und bevorstehender Reformen sind es vor allem die Menschen, die den Unterschied machen. Die nächste Generation von Anwältinnen und Anwälten, die mit Leidenschaft für das Recht, außergewöhnlichem Talent und enormem Einsatzwillen für die Kanzlei tätig sind, gibt uns allen Mut. Sie leisten die Beratung, die jetzt gefragt ist, und prägen die Entwicklung unserer Kanzlei.
Der Generationswechsel bei Haslinger / Nagele ist nicht nur eine Veränderung in der Personalstruktur – er ist ein Bekenntnis zu Neuordnung und Kontinuität zugleich. Thomas Riesz und Mario Laimgruber steigen mit Februar in die Partnerschaft auf und schaffen mit diesem Schritt eine Brücke zwischen den führenden Teams unserer Kanzlei. Gleichzeitig erweitern Cornelia Lanser und Sissy Weilharter als neue Rechtsanwältinnen den Kreis der Frauenpower, die unser Team mit Kompetenz und Engagement bereichern.
Ein weiterer bedeutender Meilenstein ist die Gründung unseres neuen Praxisteams „Life Sciences & Gesundheitsrecht“. Mit Alexander Hiersche, Thomas Riesz, Mathis Fister, Gisela Ernst und Dominique Korbel steht dieses Team für die Werte, die uns auszeichnen: Exzellenz, Innovationskraft und tiefgehende Expertise.
In diesem Abschnitt bieten unsere Anwältinnen und Anwälte einen Ausblick auf die Neuerungen in ihren jeweiligen Rechtsgebieten im Jahr 2025:
Ab dem 2. Februar 2025 tritt die erste Phase der KI-Verordnung („AI Act“) in Kraft und leitet mit der weltweit erstmaligen Regulierung Künstlicher Intelligenz eine neue Ära ein. Von besonders praktischer Relevanz ist darunter die Verpflichtung zur KI-Kompetenz („AI Literacy“). Diese verpflichtet Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, bereitstellen oder verwenden, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter:innen über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Künstlicher Intelligenz verfügen. Das bedeutet, dass Unternehmen künftig verpflichtende KI-Schulungen abhalten oder zumindest KI-Guidelines erstellen müssen, in deren Rahmen etwa technische, rechtliche, ethische und anwendungsspezifische KI-Kenntnisse vermittelt werden. Ebenfalls ab diesem Datum sind KI-Systeme mit unannehmbaren Risiken, wie etwa Social Scoring, verboten.
Zweifellos ist die KI-VO ein Fortschritt, bringt aber nicht nur für Entwickler:innen, sondern auch für gewerbliche Nutzer:innen weitere Pflichten mit sich, deren Verletzung ab 2. August 2025 hohe Geldbußen nach sich ziehen können. Mit einem Durchführungsgesetz zur KI-VO könnte der Sanktionskatalog sogar noch erweitert werden.
Da der Einsatz von Künstlicher Intelligenz immer weiter voranschreitet, wird die neue Verpflichtung zur KI-Kompetenz für eine breite Palette von Unternehmen relevant sein. Wir unterstützen Sie gerne dabei, sich optimal auf die Anforderungen der KI-VO vorzubereiten und die nötige KI-Kompetenz in Ihrem Unternehmen umzusetzen.
Vor mittlerweile zwei Jahren wurde das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) zur – gesamthaften – Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III angekündigt. Im Lichte der Klima- und Sicherheitskrise ist es zwar zu begrüßen, dass Gerichte – wie etwa jüngst das BVwG im Zusammenhang mit einem von uns vertretenen Projekt – in unmittelbarer Anwendung der RED III davon ausgehen, dass Erneuerbare-Energie-Anlagen (einschließlich Netz) im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Das alleine ist jedoch zu wenig.
Mit den in den letzten Jahren entwickelten Ideen – wie zB der von Haslinger / Nagele begleiteten ersten strategische Umweltprüfung für einen Stromnetzausbau in Österreich und der damit geglückten sinnvollen Verknüpfung von Planungs- und Projektgenehmigungsebene – liegt das Rüstzeug auf dem Tisch, um einen gesamthaften und sinnvollen einheitlichen Rahmen für den Erneuerbarenausbau zu erlassen. Dass dies 2025 (endlich) – in Form des EABG, eines Infrastruktur-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, eines Wirtschaftsstandortentwicklungsgesetzes oder unter welchem Namen auch immer – geschehen muss, ist keine politische, sondern eine Frage des Hausverstandes.
Im Jahr 2025 wird der Net-Zero Industry Act (NZIA) die Vergabepraxis im Oberschwellenbereich prägen, mit verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bei Vergaben von Netto-Null-Technologien wie Solar-, Wind-, Wasserstoff- und Wasserkrafttechnologien etc.
Die neue Heavy-Duty Vehicles Regulation (HDV-VO) wird die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich emissionsfreier Stadtbusse maßgeblich beeinflussen und zur Förderung der Energiewende im Verkehr beitragen.
Zudem tritt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 1. September 2025 in Kraft, wodurch öffentliche Auftraggeber vor der Herausforderung stehen werden, bei der Veröffentlichung von Informationen sowohl den Informations- und Auskunftspflichten nach dem IFG, als auch dem Schutz vertraulicher Daten wie Geschäftsgeheimnissen von Bewerbern bzw Bietern gerecht zu werden.
Ende 2024 herrschte Hochbetrieb auf gesetzgeberischer Ebene im Bereich des EU-Produktrechts: Mitte November 2024 wurde die neue ProdukthaftungsRL (EU) 2024/2853 veröffentlicht, die binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen ist. Im Dezember 2024 sind nicht nur Änderungen der CLP-VO (EG) 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft getreten, sondern auch die neue ProduktsicherheitsVO (EU) 2023/988 ist seitdem in Kraft und damit als Verordnung unmittelbar anwendbar.
Auch 2025 soll der rechtliche Rahmen für den sicheren Verkehr von Produkten auf dem europäischen Markt – insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt – weiter ausgebaut werden. Den Anfang macht die EU-VerpackungsVO, für die der erforderliche Beschluss des Rates unmittelbar bevorsteht. Weitere Rechtsakte und Novellierungen sind in Planung – es lohnt sich also, up-to-date zu bleiben.
– so auch im Gesundheitswesen. Was bedeutet das für die Akteure?
Am 2.2.2025 ist es soweit – die ersten Bestimmungen des AI-Acts werden wirksam. Da KI mittlerweile in praktisch allen Bereichen des Gesundheitswesens – von der Gesundheitsverwaltung über die Diagnose von Krankheiten bis hin zur Entwicklung von Arzneimitteln – eingesetzt wird, sind weitreichende Auswirkungen für die Gesundheitsbranche zu erwarten:
Der AI-Act regelt die Anwendung von KI umfassend – betroffen sind nicht nur alle, die in der EU KI-Systeme anbieten, sondern auch die Nutzer. Es werden vier Risikoklassen unterschieden: 1) verbotene KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko, 2) Hochrisiko-KI-Systeme, 3) Systeme mit begrenztem und 4) Systeme mit minimalem Risiko. Medizinische KI-Anwendungen werden vielfach in die Kategorie der Hochrisiko-KI-Systeme fallen, für die eine Konformitätsbewertung notwendig ist und umfassende Anforderungen gelten, wie etwa hinsichtlich der Datenqualität, einer transparenten Nutzung sowie einer menschlichen Aufsicht über das System. Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des Jahresumsatzes. Zudem ergibt sich ein komplexes Zusammenspiel mit anderen bereits bestehenden Regelungen wie etwa der DSGVO oder (bei Qualifikation als Medizinprodukt) der MPVO.
Um auf die neuen Herausforderungen vorbereitet zu sein, aber auch, um die innovativen Potenziale optimal nutzen zu können, ist es unerlässlich, sich ab sofort mit dem neuen Regelungsrahmen zu befassen.
Die EU hat eine umfassende Reform des Designrechts verabschiedet, die sowohl die Designrichtlinie 2024/2823 (also in nationales Recht noch umzusetzen) als auch die unmittelbar anzuwendende Designverordnung 2024/2822 umfasst. Diese Reform zielt darauf ab, den Designschutz in der EU zu modernisieren und zu vereinfachen.
Aus dem veralteten Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wurde ein „Unionsgeschmacksmuster“; national und in der praktischen Verwendung auch durch das EU-Amt „EUIPO“ wird aber nun überwiegend vom „Design“ gesprochen. Das eingetragene Design wurde auch neu definiert und umfasst nun auch digitale und virtuelle Erscheinungsformen, einschließlich dynamischer, fließender oder animierter Darstellungen. Dies ermöglicht den Schutz von Designs, die Bewegungen oder Zustandsänderungen aufweisen, und berücksichtigt somit technologische Innovationen wie digitale Designs und virtuelle Produkte.
Eine bedeutende Neuerung ist die Einführung einer Reparaturklausel, die den Designschutz für sichtbare Ersatzteile harmonisiert. Diese Klausel erlaubt es Dritten, Designrechte zu nutzen, um die ursprüngliche Erscheinungsform eines komplexen Produkts durch Reparatur wiederherzustellen, ohne die Zustimmung des Designinhabers einholen zu müssen. Dies soll den Wettbewerb im Ersatzteilmarkt fördern und Verbrauchern den Zugang zu kostengünstigen Reparaturen erleichtern.
Die Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Designrichtlinie muss bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht umgesetzt werden.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen liegt derzeit ein Ministerialentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) vor. Akteure der Zivilgesellschaft sowie andere Interessengruppen sollen, durch den Zugang zu entsprechenden Informationen, die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens besser nachvollziehen können. Der Ministerialentwurf sieht vor, dass in Zukunft „Große Gesellschaften“ sowie „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte im Lagebericht klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen haben. Der Nachhaltigkeitsberichtserstattung soll dadurch der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden.
Aktuell befindet sich der Gesetzesentwurf in Begutachten. Die Begutachtungsfrist endet am 10.02.2025. Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.
Die Altlastensanierung wurde mit der ALSAG-Novelle 2024 auf neue Beine gestellt.
Während Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten bislang nach dem WRG 1959, AWG 2002 bzw der GewO 1994 bewilligt wurden, gelten seit dem 1.1.2025 für Altlastenmaßnahmen die eigenständigen materien- sowie verfahrensrechtlichen Vorgaben des ALSAG.
Die neuen Bestimmungen sehen im Sinne des Reparaturprinzips vor, dass sowohl bei der Risikoabschätzung, als auch bei der Festlegung von Sanierungszielen für Altlastenmaßnahmen standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden. Zusätzlich wird ab sofort die Revitalisierung von ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorten stärker gefördert, um dem Flächenverbrauch in Österreich entgegenzuwirken.
Auch in der Pharmaindustrie wird es 2025 spannend. Maßgebliche Neuerungen in der Arzneimittelgesetzgebung (EU Pharma Legislation) sollen ausverhandelt werden. Dabei geht es um nicht weniger als die Verbesserung des Zugangs zu Innovationen, den Abbau bürokratischer Hürden, die Beschleunigung der Zulassungsverfahren und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen, um nur einige Kernpunkte der geplanten Reform zu nennen. Weitere Details der umfassenden Entwürfe sollen 2025 unter polnischem Ratsvorsitz geklärt werden. Es handelt sich bei diesem EU Pharmapaket um die größte regulatorische Reform seit zwei Jahrzehnten.
Auf einige geplante Neuerungen in diesem Zusammenhang geht Gisela Ernst in einem aktuellen Blogbeitrag ein.
Im Sommer übernahm die Republik Österreich die Aufgaben der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – geregelt durch das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz. Für Förderwerber und -empfänger hat das vielfältige Folgen.
Leistungsklagen wegen nicht bezahlter COVID-Förderungen sind nunmehr gegen die Republik geltend zu machen. Wo Zahlungen auf Grundlage rechtswidriger Förderrichtlinien verweigert wurden (der VfGH hob so manche Bestimmung auf), stellt sich zudem die Frage nach einer Amtshaftung der Republik.
Rückforderungsansprüche der COFAG sollen hingegen nunmehr durch die Abgabenbehörden eingetrieben werden. Die ehemals zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche wurden nämlich über Nacht zu öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsansprüchen, mit langen Verjährungsfristen und hohen Zinsforderungen. Gilt dies auch für bereits verjährte zivilrechtliche Rückforderungsansprüche? Verfassungsrechtliche Bedenken sind angebracht.
Und apropos Verfassungsrecht: Immer noch werden zahlreiche Bestimmungen in Förderrichtlinien vom VfGH geprüft – auch hier werden Entscheidungen weitere Klarheit für die aktuellen und für die verfassungs- sowie beihilferechtskonforme Gestaltung künftiger Förderinstrumente bringen.
Das Jahr 2025 bringt bedeutende Entwicklungen im Bereich ESG und Compliance. Neue Vorgaben wie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die erweiterten Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) erhöhen die Anforderungen an Unternehmen spürbar. Zugleich steigt die persönliche Haftung für Geschäftsführungen und Vorstände.
Unternehmen müssen Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten systematisch integrieren, um rechtliche Risiken zu minimieren und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Die rechtzeitige Anpassung an steigende Standards bietet nicht nur Compliance-Sicherheit, sondern auch strategische Chancen in einer nachhaltigen Wirtschaftswelt.
Werden Sie jetzt aktiv, um Ihre ESG-Strategie zukunftssicher auszurichten! Wir unterstützen Sie dabei gerne. Die aktuellsten Beiträge und Entwicklungen lesen Sie hier:
Shell von CO2-Reduktion befreit – Ein Rückschlag für den Klimaschutz?
Am 27.12.2024 wurde eine lange erwartete und weitgehende Reform der Strafprozessordnung beschlossen. Die bereits seit über einem Jahr medial ausführlich diskutierte Handysicherstellung wurde endlich in Gesetzestext gegossen. Damit wurde versucht eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen wie die Strafverfolgungsbehörden nun auf elektronische Datenträger zugreifen und die darin enthaltenen Informationen verwerten können.
Daneben enthält die Strafprozessreform unter anderem weitgehende Verbesserungen für Opfer von Vermögensdelikten. Eine bisher im Gesetz bestehende Lücke wurde geschlossen, sodass Staatsanwaltschaft und Gerichte nun Giralgelder bzw. Guthaben auf Bankkonten an die Opfer ausfolgen können.
Letztendlich hat der Gesetzgeber auch versucht der medialen Kritik an überlangen Verfahrensdauern – speziell im Wirtschaftsstrafverfahren – Rechnung zu tragen. Als Grundregel wurde die anzustrebende Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens auf zwei Jahre reduziert. Zusätzlich wurden im Gesetz früher bestehende Mindestfristen zur Einbringung eines Antrags auf Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gestrichen. Ob diese Änderungen allerdings tatsächlich zu einer Beschleunigung führen werden ist umstritten und wird sich in den nächsten Jahren zeigen.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
27. Januar 2025