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Wirtschaftsrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht


Freiheit durch Freispruch: Die beste Verteidigung beginnt vor der Verfolgung.

Wir stehen unseren KlientInnen in sämtlichen Bereichen des allgemeinen Strafrechts und des Wirtschaftsstrafrechts zur Seite und begleiten sie als ihre StrafverteidigerInnen bereits im Ermittlungsverfahren und durch alle Instanzen – vom Anfangsverdacht bis zum Freispruch.

Nicht nur im beruflichen Alltag der Wirtschaftstreibenden und Amtsträger, sondern auch in jedermanns Privatleben können sich Umstände ergeben, die die Beiziehung von StrafverteidigerInnen – noch vor dem ersten Gespräch mit der Kriminalpolizei – nötig machen. Falls es dazu kommen sollte, steht Ihnen unser breit aufgestelltes Team in allen Bereichen des nationalen und internationalen Strafrechts samt Nebenstrafrecht zur Seite. Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch in finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten und verteidigen Sie in sämtlichen Stadien des Finanzstrafverfahrens.

Die Größe unserer Kanzlei ermöglicht es, unsere KlientInnen einzeln oder als Team optimal zu beraten. Genaue Kenntnis der österreichischen Strafjustiz und umfassende Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden garantieren bestmögliche Vertretung unserer KlientInnen. Unser Anspruch, sowohl in der Praxis als auch in der Wissenschaft immer auf dem neuesten Stand zu sein, spiegelt sich in unserer regen Vortragstätigkeit sowie in zahlreichen Publikationen wider. Wir sind als StrafverteidigerInnen forensisch erfahren, wie nicht zuletzt unsere Verteidigung in nahezu allen bedeutenden Wirtschaftsstrafverfahren der letzten Jahrzehnte zeigt.


Notfallhilfe und FAQ

Polizei steht vor der Tür? Unschuldig verfolgt? Gerichtsverhandlung steht bevor?

Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf unter +43 732 78 43 31 – 232 oder bernd.wiesinger@haslinger-nagele.com.

Was mache ich bei einer Festnahme?

Leisten Sie den Anordnungen der Polizei Folge, denn Widerstand gegen die Staatsgewalt wäre strafbar. Bei der unverzüglich nach der Festnahme stattfindenden Einvernahme durch die Kriminalpolizei müssen Sie über Ihre Rechte belehrt werden – machen Sie von diesen Gebrauch. Sie haben insbesondere das Recht

  • zu schweigen,
  • sich so zu verantworten, wie Sie es für richtig halten (schuldig oder nicht schuldig),
  • einen Strafverteidiger beizuziehen,
  • Akteneinsicht zu nehmen und
  • bei Bedarf eine Übersetzungshilfe zu erhalten.

Das Aussageverweigerungsrecht ist von ausschlaggebender Bedeutung, denn eine einmal getätigte Aussage kann zu weitreichenden Konsequenzen führen. Es ist daher empfehlenswert, gleich von Beginn an einen Strafverteidiger zu kontaktieren und erst nach Rücksprache mit diesem bzw. in dessen Beisein eine Aussage zu tätigen. Zudem werden von einem Strafverteidiger die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Festnahme detailliert geprüft. Nach spätestens 48 Stunden ab Festnahme sind Sie entweder freizulassen oder in eine Justizanstalt („Gefängnis“) einzuliefern.

Was mache ich bei einer Hausdurchsuchung?

Bei einer förmlichen Hausdurchsuchung sind Sie verpflichtet, Polizisten in Ihre Wohnung bzw. Ihr Haus zu lassen. Wehren Sie sich daher nicht und versuchen Sie Ruhe zu bewahren. Kontaktieren Sie unverzüglich einen Strafverteidiger, welcher die Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung prüft. Bleiben Sie jedenfalls während der gesamten Hausdurchsuchung anwesend und dokumentieren Sie wichtige Vorgänge. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Führen Sie währenddessen keine inhaltlichen Gespräche mit den Polizeibeamten. Am Ende der Hausdurchsuchung verlangen Sie das Protokoll und lassen sich dieses aushändigen.

Generell wird unter einer Hausdurchsuchung die Durchsuchung von Wohnräumen oder anderer Räumlichkeiten verstanden. Eine solche Maßnahme stellt einen sehr intensiven Eingriff in Ihre Privatsphäre dar, daher sind die rechtlichen Anforderungen streng. Eine Hausdurchsuchung darf vorgenommen werden, wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass dabei Personen, Gegenstände oder Spuren gefunden werden könnten, die zur Klärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts dienen. Darüber hinaus muss sie von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Kriminalpolizei auch ohne Anordnung oder Bewilligung eine Hausdurchsuchung vornehmen. Unnötiges Aufsehen, Belästigungen und Störungen sind stets zu vermeiden und Ihre Eigentums- und Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich zu wahren. Werden relevante Gegenstände gefunden, erfolgt in der Regel eine Sicherstellung oder Beschlagnahme.

Was mache ich, wenn ich vor der Polizei Aussagen muss?

Beraten Sie sich vor einem Verhör bzw. einer Befragung als Beschuldigter durch die Polizei (Beschuldigtenvernehmung) mit einem Strafverteidiger. Ihre Aussage stellt ein wesentliches Beweismittel Ihres Strafverfahrens dar und kann auch gegen Sie verwendet werden! Es ist oft besser keine Aussage zu tätigen, als eine unvorbereitete, die Sie belasten könnte. Eine Aussage bzw. schriftliche Stellungnahme kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, zumal es ratsam ist, vor der Einvernahme Akteneinsicht zu nehmen und die darin enthaltenen Vorwürfe mit Ihrem Strafverteidiger durchzugehen. Ihr Strafverteidiger darf auch zur Einvernahme beigezogen werden und achtet währenddessen auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Ihre Aussage wird von den Polizeibeamten protokolliert. Lesen Sie sich am Ende das Protokoll genau durch und lassen Sie Korrekturen vornehmen, bevor Sie dieses unterschreiben.

Eine Beschuldigtenvernehmung läuft so ab, dass Sie zu Beginn darüber informiert werden, welcher Tat Sie verdächtig sind und anschließend über Ihre Rechte belehrt werden. Die eigentliche Einvernahme beginnt schließlich mit der Befragung zu Ihren persönlichen Verhältnissen (Vor- & Nachname, Geburtstag & -ort, Staatsangehörigkeit, Beruf, etc.). Anschließend können Sie sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf äußern. Weder dürfen Ihnen dabei Versprechungen oder Vorspiegelungen gemacht werden, noch Drohungen und Zwangsmittel zum Einsatz kommen, um Sie zu bestimmten Angaben zu bewegen. Generell dürfen Sie in keiner Weise beeinträchtigt werden, welche Ihre Einsichtsfähigkeit, Willensbetätigung oder Ihr Erinnerungsvermögen beeinträchtigen. Vielmehr müssen alle Fragen klar und verständlich formuliert sein und keinen Spielraum für Mehrdeutigkeit oder Verfänglichkeit offenlassen. Ihre Aussage wird wie bereits geschildert protokolliert und muss von Ihnen am Ende der Vernehmung unterzeichnet werden.

Welche Rechte habe ich?

Zu allererst haben Sie das Recht, über den Gegenstand des gegen Sie bestehenden Verdachts sowie über Ihre wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, einen Strafverteidiger zu wählen, welcher für Sie unter anderem Akteneinsicht nehmen kann. So erfahren Sie, was Ihnen überhaupt zur Last gelegt wird und welche Beweise hierfür bereits vorliegen. Weiters haben Sie das Recht, sich im Beisein Ihres Strafverteidigers zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen. Falls Sie die deutsche Sprache nicht sprechen bzw. verstehen, müssen Sie eine Übersetzungshilfe, wie einen Dolmetscher, erhalten. Sie können jederzeit Beweise oder die Einstellung des Strafverfahrens beantragen – für die hierfür rechtmäßige Antragstellung sowie zur Erhebung von Einsprüchen, Beschwerden oder Rechtsmittel ist die Zusammenarbeit mit einem Strafverteidiger essentiell.

Was sollte ich sonst über das Strafverfahren wissen?

Wenn Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind, wird untersucht, ob Sie eine bestimmte, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen haben und falls ja, welche Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) dafür verhängt wird.

Es macht einen Unterschied, ob Sie Zeuge oder Beschuldigter eines Strafverfahrens sind. Als Beschuldigter stehen Ihnen besondere Beschuldigtenrechte (siehe Pkt. „Welche Rechte habe ich?“) zu. Beispielsweise können Sie als Beschuldigter die Aussage verweigern und können im Gegensatz zum Zeugen nicht bestraft werden, sollte sich die Aussage im Nachhinein als Unwahr herausstellen. Als Zeuge eines Strafverfahrens sind Sie demnach zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet und von der Pflicht zur Aussage nur dann gänzlich befreit, wenn Sie im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen. Ansonsten dürfen Sie als Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würde.

Nur weil Sie als Beschuldigter eines Strafverfahrens geführt werden bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch angeklagt werden. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellt sich heraus, ob eine Verurteilung von Ihnen naheliegt (Verurteilungswahrscheinlichkeit > 50%). Ist dies der Fall, dann bringt die Staatsanwaltschaft Anklage durch Strafantrag oder Anklageschrift ein, sonst ist das Strafverfahren gegen Sie einzustellen.

Es gibt die Möglichkeit, dass ein Strafverfahren auch mit der sogenannten Diversion endet. Dabei muss entweder ein Geldbetrag bezahlt, gemeinnützige Leistungen erbracht, eine Probezeit bestimmt oder ein Tatausgleich absolviert werden. Die Diversion wird häufig als „zweite Chance“ gesehen, denn sie scheint in dem Strafregister und sohin im Strafregisterauszug nicht auf. Sie können bei einer Diversion demnach weiterhin sagen, dass Sie unbescholten sind. Ob die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung Ihres Strafverfahrens vorliegen, kann durch einen Strafverteidiger geprüft werden.

Wie kommt es zu einem Strafverfahren?

Zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt es, wenn seitens der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. In der Regel erlangen die Ermittlungsorgane durch Anzeige bei der Polizei oder durch eigene Wahrnehmung der Polizei Kenntnis von derartigen Verdachtsmomenten.

Wie sehen die einzelnen Stadien eines Strafverfahrens aus?

Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungsverfahren, das Hauptverfahren und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.

Das Ermittlungsverfahren
Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Aufklärung eines bestimmten Tatverdachts. Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet. Gemeinsam mit der Kriminalpolizei wird ermittelt, ob die in Frage stehende Tat eine Strafbarkeit des Täters begründen könnte. Die meisten dieser Ermittlungsmaßnahmen werden jedoch nicht von der Staatsanwaltschaft selbst, sondern primär von der Kriminalpolizei vorgenommen. In Betracht kommen dabei insbesondere Vernehmungen, Sicherstellungen und Hausdurchsuchungen. Nachdem der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte angeklagt, das Verfahren eingestellt oder mit Diversion beendet wird.

Das Hauptverfahren
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten, so wird die Hauptverhandlung anberaumt. Je nachdem, welches Delikt dem Angeklagten vorgeworfen wird, entscheiden Richter alleine oder gemeinsam mit Laienrichtern (Schöffen, Geschworene) über Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil, mit dem der Angeklagte frei oder schuldig gesprochen wird. Im Falle eines Schuldspruches wird auch ausgesprochen, welche Strafe gegen den Verurteilten verhängt wird.

Das Rechtsmittelverfahren
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft können gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel ergreifen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daraufhin von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz überprüft. Danach ist der Instanzenzug erschöpft und das Urteil rechtskräftig.


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