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Illustration 360° Erneuerbare Energie

Energiegemeinschaften 2.0 – Was bringt das ElWG?


Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona

Mit unserem ElWG-Check 2.0: Gemeinschaftsenergie – gemeinsam einsam? haben wir zuletzt die Perspektiven von Energiegemeinschaften mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) beleuchtet.

Nun stellt sich für viele Energiegemeinschaften die Frage: Welche Änderungen werden mit 1. Oktober 2026 erforderlich sein? Sind die bestehenden Modelle zukunftsfit oder besteht Anpassungsbedarf?

Was ist neu? Ein Überblick

Das ElWG bringt zahlreiche Änderungen für Energiegemeinschaften mit sich:

  • Einführung der „gemeinsamen Energienutzung“ als Rechtsbegriff, der Energiegemeinschaften und ähnliche Formen unter ein gemeinsames Regelwerk stellt.
  • Neue Strukturregeln und organisatorische Pflichten, z.B. Lieferantenpflichten für aktive Kunden, Pflicht zur Erstellung von Allgemeinen Lieferbedingungen und Rechnungen, Informationspflichten usw.
  • Neue Rollen und Optionen wie die Bestellung eines Organisators, der Dienstleistungen wie Abrechnung, Kommunikation und Vertragsabwicklung übernehmen kann.
  • Peer-to-Peer-Verträge und weitere Formen der flexiblen Energienutzung werden explizit gesetzlich geregelt.

Der Großteil dieser Bestimmungen tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft, bis dahin gilt eine Übergangsphase, in der bestehende Modelle weitgehend nach der alten Rechtslage weiterlaufen.

Dabei zeigt sich: Es gibt viele neue Möglichkeiten der gemeinsamen Energienutzung, gleichzeitig steigt jedoch der Komplexitätsgrad stark an.

Auswirkungen auf bestehende Energiegemeinschaften

Übergangsfrist bis 1. Oktober 2026

Bestehende Energiegemeinschaften laufen bis zum 30.9.2026 weiterhin nach dem bisherigen Recht. Erst ab 1.10.2026 gelten die neuen ElWG-Regeln vollständig und die bisherigen Modelle werden in das neue System überführt.

Gilt das neue Recht auch für bestehende EG?

Ja.

Die neue Rechtslage gilt grundsätzlich für alle Energiegemeinschaften, unabhängig davon, ob sie vor dem 1.10.2026 gegründet wurden oder danach. Der Übergang ist im Gesetz vorgesehen: Bestehende Gemeinschaften werden automatisch in das neue System überführt und müssen die neuen Anforderungen ab dem Inkrafttreten umsetzen.

Das bedeutet:

  • Neue Mitglieder können weiterhin beitreten – auch zu „alten“ Energiegemeinschaften, bis die Übergangsfrist abläuft.
  • Die bisherigen Strukturen können vorerst bestehen bleiben, doch ab 1.10.2026 gelten neue Rechte und Pflichten

Das ElWG schreibt somit den Rechtsübergang zwingend vor, und bestehende Energiegemeinschaften müssen spätestens ab Oktober 2026 die neuen Pflichten erfüllen. Eine Option gibt es nicht; ab 1.10.2026 gelten die neuen Regelungen für alle Energiegemeinschaften.

Neue Anforderungen ab 1. Oktober 2026

Folgende, zusätzliche und nicht abschließende Verpflichtungen bestehen für Energiegemeinschaften ab 1.10.2026:

  • Lieferantenverpflichtungen: Für aktive Kunden über bestimmten Leistungsgrenzen gelten neue Verpflichtungen zur Abwicklung und Rechnungsstellung. Diese können vom Organisator übernommen werden.
  • Informationspflichten: Kunden sind vorab über bestimmte Inhalte zu informieren.
  • Leistungsgrenzen: Anlagen großer Unternehmen können nur bis zu einer bestimmten Leistung (6 MW) an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.
  • Erweiterte Nahbereiche: Erweiterte Nutzungsmöglichkeiten für Nahebereiche und Sammelschienen im Netz.

Bestehende Verträge und Unterlagen sollten daher vor dem 1.10.2026 geprüft und angepasst werden, um die Konformität mit dem ElWG sicherzustellen.

Fazit

Das neue ElWG schafft eine einheitliche, klare Rechtsgrundlage für Energiegemeinschaften und für die gemeinsame Energienutzung.

Dabei zeigt sich, dass die Komplexität der gemeinsamen Energienutzung massiv steigt. Auch bestehende Energiegemeinschaften sind mit den neuen Regelungen und mit Anpassungsbedarf konfrontiert, der sich insbesondere auf die Verträge mit den Kunden und auf die Informationspflichten gegenüber den Kunden beziehen. Dadurch wird sich in vielen Fällen die Notwendigkeit der Vertragsanpassung ergeben.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autoren

Porträtfoto Alexander Gimona, Juristischer Mitarbeiter Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker

Alexander Gimona

Juristischer Mitarbeiter

Weitere Informationen zum Rechtsgebiet

 

10. März 2026

 
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