NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
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Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona
Mit unserem ElWG-Check 2.0: Gemeinschaftsenergie – gemeinsam einsam? haben wir zuletzt die Perspektiven von Energiegemeinschaften mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) beleuchtet.
Nun stellt sich für viele Energiegemeinschaften die Frage: Welche Änderungen werden mit 1. Oktober 2026 erforderlich sein? Sind die bestehenden Modelle zukunftsfit oder besteht Anpassungsbedarf?
Das ElWG bringt zahlreiche Änderungen für Energiegemeinschaften mit sich:
Der Großteil dieser Bestimmungen tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft, bis dahin gilt eine Übergangsphase, in der bestehende Modelle weitgehend nach der alten Rechtslage weiterlaufen.
Dabei zeigt sich: Es gibt viele neue Möglichkeiten der gemeinsamen Energienutzung, gleichzeitig steigt jedoch der Komplexitätsgrad stark an.
Bestehende Energiegemeinschaften laufen bis zum 30.9.2026 weiterhin nach dem bisherigen Recht. Erst ab 1.10.2026 gelten die neuen ElWG-Regeln vollständig und die bisherigen Modelle werden in das neue System überführt.
Ja.
Die neue Rechtslage gilt grundsätzlich für alle Energiegemeinschaften, unabhängig davon, ob sie vor dem 1.10.2026 gegründet wurden oder danach. Der Übergang ist im Gesetz vorgesehen: Bestehende Gemeinschaften werden automatisch in das neue System überführt und müssen die neuen Anforderungen ab dem Inkrafttreten umsetzen.
Das bedeutet:
Das ElWG schreibt somit den Rechtsübergang zwingend vor, und bestehende Energiegemeinschaften müssen spätestens ab Oktober 2026 die neuen Pflichten erfüllen. Eine Option gibt es nicht; ab 1.10.2026 gelten die neuen Regelungen für alle Energiegemeinschaften.
Folgende, zusätzliche und nicht abschließende Verpflichtungen bestehen für Energiegemeinschaften ab 1.10.2026:
Bestehende Verträge und Unterlagen sollten daher vor dem 1.10.2026 geprüft und angepasst werden, um die Konformität mit dem ElWG sicherzustellen.
Das neue ElWG schafft eine einheitliche, klare Rechtsgrundlage für Energiegemeinschaften und für die gemeinsame Energienutzung.
Dabei zeigt sich, dass die Komplexität der gemeinsamen Energienutzung massiv steigt. Auch bestehende Energiegemeinschaften sind mit den neuen Regelungen und mit Anpassungsbedarf konfrontiert, der sich insbesondere auf die Verträge mit den Kunden und auf die Informationspflichten gegenüber den Kunden beziehen. Dadurch wird sich in vielen Fällen die Notwendigkeit der Vertragsanpassung ergeben.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


10. März 2026
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