Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autor:innen: Johannes Hartlieb, Emil Nigmatullin
Energiegemeinschaften, sprich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, sind Kernstücke des dezentralisierten Energieversorgungssystems. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt einer sanktionsbewehrten Kontrolle.
Zentrale Voraussetzung für die Qualifikation als EG ist die fehlende Gewinnerzielung. Der primäre Zweck einer EG soll in der Erbringung von Vorteilen für die Mitglieder der Gemeinschaft, die (tatsächliche) Tätigkeit der EG darf nicht in der Erzielung finanzieller Gewinne liegen. Darüber hinaus bestehen etwa gesetzliche Einschränkungen bezüglich der Wahl der Rechtsform, des Tätigkeitsbereichs und des Mitglieder- oder Geschäftsführerkreises.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird nicht im Rahmen eines gesonderten „Gründungsverfahrens“ überprüft. Vielmehr werden die Voraussetzungen dort geprüft, wo in einem gesetzlich vorgezeichneten Verfahren die Frage, ob eine EG vorliegt, als Vorfrage behandelt wird.
Daneben erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen „stichprobenartig oder anlassfallbezogen“ durch die Regulierungsbehörde E-Control, der nach dem die entsprechenden Ermittlungsbefugnisse gesetzlich eingeräumt wurden. Somit dürfte sie – beispielsweise im Rahmen von „Schwerpunktkontrollen“ – die Übermittlung bestimmter Informationen wie Jahresabschlüsse verlangen. Bei der Auswahl der zu übermittelnden Informationen hat die Regulierungsbehörde einen Aufgriffs- und Ermessensspielraum.
Kommt die Regulierungsbehörde bei einer anlassfallbezogenen Überprüfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird sie der EG – allenfalls unter Vorschreibung näher zu bezeichnender Auflagen, Bedingungen und Befristungen – zunächst auftragen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Dieser Maßnahmenbescheid ist bekämpfbar.
Wird den in einem Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen nicht entsprochen, droht die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Form einer Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 75.000.
Für den Fall, dass die (rechtmäßig) vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichend ergriffen werden, wird vertreten, dass die Regulierungsbehörde den Betrieb der EG untersagen könnte. Daneben drohen auch Konsequenzen im Hinblick auf die lukrierten Netzkostenvorteile.
Wird den in einem Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen nicht entsprochen, droht die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Form einer Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 75.000.
Angesichts der Höhe der Sanktionen sollte bei und nach Gründung die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben plausibel dokumentiert werden („Compliance-Check“). Daneben könnte auch erwogen werden, von relevanten Akteuren (z.B. dem betroffenen Netzbetreiber) informelle Bestätigungen über Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erhalten. Zwar sind diese im Einzelfall nicht rechtsverbindlich; allerdings kann damit jedenfalls das Bemühen, die gesetzlichen Vorgaben einhalten zu wollen, glaubhaft gemacht werden.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


6. September 2023








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