NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
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Autorin: Caroline Weiß
Kürzlich wurde der Begutachtungsentwurf der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung gemäß § 135 Abs 1 ElWG (SNE-G-V-Entwurf) veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Grundsätze der Systemnutzungsentgelte der Stromnetzbetreiber ab 01.01.2027 neu geregelt. Diese beinhaltet auch Kriterien, wann ein Speicher als „systemdienlich“ anzusehen und bei den Netzentgelten zu begünstigen ist. Dadurch sollen Energiespeicher vorzugsweise an geeigneten Netzknoten wirtschaftlich betrieben werden, um zur Entlastung der Stromnetze beizutragen und zusätzliche Netzausbaukosten zu vermeiden.
Ob ein Energiespeicher als systemdienlich einzustufen ist, beurteilt sich nach unterschiedlichen Kriterien, je nachdem, ob er an das Verteilernetz oder an das Übertragungsnetz angeschlossen ist. Dementsprechend unterscheidet der SNE-G-V-Entwurf zwischen systemdienlichen Speichern im Verteilernetz (§ 24 SNE-G-V-Entwurf) und systemdienlichen Speichern im Übertragungsnetz (§ 25 SNE-G-V-Entwurf).
Ein systemdienlicher Speicher auf einer Netzebene 4 bis 7 ist eine Energiespeicheranlage,
Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Darüber hinaus sieht § 24 Abs 3 SNE-G-V-Entwurf eine Sonderregelung für Aggregatoren vor. Demnach können Aggregatoren durch die Bündelung von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von zumindest jeweils 50 kW nach Maßgabe der Verordnung die Voraussetzungen für systemdienliche Speicher erfüllen. Dadurch soll insbesondere auch kleineren Energiespeicheranlagen („Schwarmspeichern“) die Einstufung als systemdienliche Speicher im Wege einer Bündelung ermöglicht werden. Mit der Beendigung der Teilnahme eines Netzbenutzers an der Bündelung eines Aggregators erlischt die Befreiung vom Netznutzungs- und Netzverlustentgeltes.
Ein systemdienlicher Speicher auf einer der Netzebenen 1 bis 3 ist eine Energiespeicheranlage,
Auch diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Hierbei soll bei der Bestimmung systemdienlicher Standorte im Übertragungsnetz maßgeblich auf den Netzentwicklungsplan abgestellt werden. Auch die Festlegung geeigneter Standorte durch den Übertragungsnetzbetreiber hat sich dabei an den Bedarf aus dem Netzbetrieb und an den Möglichkeiten von Netzanschlüssen für Speicher im Zuge geplanter Projekte zu orientieren.
Die Entnahme eines Energiespeicherbetreibers ist gemäß § 127 Abs 3 ElWG vom Netznutzungs- und Netzverlustentgelt befreit, wenn die Energiespeicheranlage als systemdienlicher Speicher gemäß den §§ 24 ff SNE-G-V-Entwurf ausschließlich zur Wiedereinspeisung betrieben wird (§ 23 SNE-G-V-Entwurf).
Die Wiedereinspeisung wird in § 2 Abs 1 Z 13 SNE-G-V-Entwurf definiert. Nach den Erläuterungen gilt als Wiedereinspeisung nur jene elektrische Energie, die zuvor am selben Netzanschlusspunkt aus dem Netz entnommen, temporär in einer Energiespeicheranlage gespeichert und anschließend wieder in das Netz rückgespeist wurde.
§ 23 SNE-G-V-Entwurf normiert die Grundvoraussetzungen für die Netzentgeltbegünstigung systemdienlicher Speicher. Diese kommt laut den Erläuterungen nur zur Anwendung, „wenn die Entnahme ausschließlich für die Befüllung bzw Beladung eines systemdienlichen Speichers erfolgt, der wieder in das öffentliche Netz einspeist. Eine darüber hinausgehende Entnahme (für andere Anlagen am selben Netzanschlusspunkt) ist nicht zulässig.“
Eine Befreiung endet spätestens nach 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der jeweiligen Energiespeicheranlage. Die Befreiung von systemdienlichen Speichern ist im Ausmaß von bis zu 5 GW an Engpassleistung für ganz Österreich zu gewähren.
Die Bestimmungen der SNE-G-V schaffen einen Rechtsrahmen dafür, unter welchen Kriterien Energiespeicher als systemdienlich gelten und damit eine Netzentgeltbegünstigung in Anspruch genommen werden kann. Dabei wird zwischen Speichern im Verteilernetz und im Übertragungsnetz unterschieden.
Aus regulatorischer Sicht verfolgt die SNE-G-V das Ziel, durch klare, möglichst objektive und nachvollziehbare Kriterien den Einsatz systemdienlicher Energiespeicher gezielt zu fördern und deren netzstützendes Potenzial zu erschließen. Gleichzeitig sind die Anforderungen an die Einstufung als systemdienlicher Speicher durchaus anspruchsvoll. Auch wenn die Verordnung auf objektive Kriterien abstellt, enthalten einzelne Voraussetzungen Anknüpfungspunkte, die einen gewissen Spielraum eröffnen. Wie sich dies tatsächlich auswirkt, wird sich letztlich erst in der praktischen Anwendung zeigen. Nun sind die Kriterien zumindest klarer gefasst als in der Marktkonsultation.

15. Juli 2026
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