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Autor: Mario Laimgruber
Artenschutzrechtliche Themen sind sowohl auf fachlicher als auch rechtlicher Ebene regelmäßig die Nadelöhre erfolgreicher Vorhabensrealisierungen. Mit ihnen stehen und fallen Vorhaben. Jeder Zugewinn an Klarheit zu diesem Fragenkreis ist zu begrüßen. Dass man bei der Beurteilung einschlägiger Konstellationen Tatbestandsauslegungen nicht im Sinne einer generellen Verhinderungshaltung überstrapazieren muss und dennoch der anzulegende Schutzstandard gewährleistet werden kann, hat der EuGH kürzlich erfreulicherweise in der Rechtssache C-131/24 im Urteil vom 26.02.2026 im Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben „Spange Wörth“ festgehalten.
Als eine der wesentlichen Aussagen der Entscheidung kann ein pragmatisches Grundprinzip hervorgehoben werden: Es geht nicht darum, auf verschiedenen fachlichen und rechtlichen Ebenen weitestmöglich zu theoretisieren, sondern um die vollständige Beurteilung der faktischen Auswirkungen eines Vorhabens. Der EuGH formuliert dies in Rz 45 des Urteils bezugnehmend auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie, die in der Erhaltung oder Wiederherstellung ausreichender Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten besteht, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind (wobei diese Bestände insbesondere ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechen müssen und damit den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird) wie folgt:
Es ist nicht erforderlich „dass die Störwirkungen eines Vorhabens für Vogelarten unabhängig von den zur Vermeidung oder Minderung dieser Wirkungen vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen des Vorhabens geprüft werden. Im Hinblick auf diese Zielsetzung kommt es nämlich allein auf die Störungen an, denen wildlebende Vogelarten infolge der Durchführung des Vorhabens – in seiner Ausgestaltung mit diesen Maßnahmen – tatsächlich ausgesetzt sein werden.“
Damit wird klargestellt, dass Schutz- und Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) bereits bei der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich des im konkreten Verfahren fraglichen Tatbestandes hält der EuGH in Rz 47 des Urteils Folgendes fest:
„Folglich ist Art 5 Buchstabe d der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen durchgeführt werden, durch die jede erhebliche Auswirkung vermieden wird, die der Zielsetzung dieser Richtlinie zuwiderläuft, unter Berücksichtigung ua ökologischer, wissenschaftlicher und kultureller sowie wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse ausreichende Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.“
Durch die Erfüllung dieser Voraussetzungen gelten die der Richtlinie inhärenten Zielsetzungen als gewahrt. Die dahingehende Gretchenfrage liegt auf der Hand: Wie muss die Maßnahmenwirksamkeit nachgewiesen werden? Auch diesbezüglich findet der EuGH klare Worte.
Im Urteil (vgl Rz 51 ff) wird ausgeführt, dass es dem europarechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz entspricht, der Grundsatz der guten Verwaltung gewahrt wird und der Vorsorgegrundsatz beachtet wird, wenn „die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinne von Art 5 Buchstabe d der Vogelschutzrichtlinie erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht (vgl Rz 58, Hervorhebungen durch den Autor).“ Eine Absage wird dagegen dem Ansatz erteilt, man müsse den Nachweis der Wirksamkeit von Maßnahmen durch wissenschaftliche Dokumentationen ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbringen – Letzteres steht im Einklang mit dem für erfolgreiche Projektrealisierungen unerlässlichen Hausverstand: Einerseits würde man sich dadurch gegebenenfalls tauglicher innovativer Maßnahmenansätze berauben (neue Projekte können ggf erst den Anlassfall einer wissenschaftlichen Dokumentation bilden). Andererseits können selbstredend auch noch nicht wissenschaftlich dokumentierte (bspw noch nicht in Fachjournalen publizierte) Ergebnisse fachlich individuell als ausreichend wirksam beurteilt werden. Angesichts der dahingehend gewährleisteten Wahrung des notwendigen Schutzstandards besteht keine Veranlassung, wichtige Projekte in der Warteschleife hängen zu lassen.
Insgesamt geht es bei einschlägigen Projektrealisierungen immer um die Vereinbarkeit von Ökologie und Ökonomie und damit einhergehende Schutzaspekte. Es ist nicht einzusehen, dass dabei – weder im Sinne der Ökologie noch der Ökonomie – ungerechtfertigte Abstriche in Kauf genommen werden müssen; maßvolle und gleichzeitig fundierte Auslegungen des einschlägigen rechtlichen Rahmens wie in der EuGH-Entscheidung zur Spange Wörth sind im Sinne eines qualitativen Ausgleichs uneingeschränkt zu befürworten.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

9. März 2026
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