NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
Prüfen Sie jetzt die Anwendbarkeit!

Autorinnen: Birgit Meisinger und Leonie Müller
Am 27. November 2025 haben Europäisches Parlament und Rat die grundsätzliche politische Einigung über die Payment Services Regulation (PSR) und die Third Payment Services Directive (PSD3) erzielt. Die Regelungen betreffen den Zahlungsverkehr in seiner gesamten operativen Breite – von der Betrugsprävention über Open Banking bis hin zur Bargeldversorgung und stellen eine Weiterentwicklung und Nachschärfung des bestehenden Regelwerks dar. Mit einer Veröffentlichung der beiden Rechtsakte wird in den nächsten Monaten gerechnet.
Die derzeitig vorgesehenen Entwürfe verfolgen eine klare Aufgabenteilung: Die PSR regelt als EU-Verordnung die materiellen Verhaltens- und Pflichtennormen für alle Zahlungsdienstleister – also sämtliche operativen Anforderungen zu Betrugsprävention, Transparenz, Open Banking und Kundenschutz. Die PSD3 regelt demgegenüber als Richtlinie die institutionelle Seite – insbesondere Zulassung und Aufsicht über Zahlungsinstitute.
Vorbehaltlich der Prüfung der finalen Texte können aus dem Kommissionsvorschlag zur PSR und PSD3 sowie den jeweiligen Erwiderungen des Parlaments bzw den Pressemitteilungen des Rates bereits wesentliche Aspekte herausgelesen werden:
Die PSR führt ein umfassendes Pflichtensystem zur Betrugsbekämpfung ein, das deutlich über die bisherigen Anforderungen der PSD2 hinausgeht:
Die PSR sieht ein verschärftes Sanktionsregime vor:
Derzeit wird noch an letzten Details gefeilt. Mit einer Verabschiedung der Rechtsakte vom Europäischen Parlament und vom Rat und der daran anschließenden Veröffentlichung wird in den nächsten Monaten gerechnet. Danach bleiben den Betroffenen voraussichtlich 18 Monate (diese Frist steht derzeit noch in Diskussion), um die Änderungen zu implementieren: die PSR soll als EU-Verordnung voraussichtlich ab Ende 2027 / Anfang 2028 anwendbar sein, die PSD3 (als Richtlinie) wird bis dahin national umzusetzen sein. Bestehende Zulassungen unter der PSD2 werden übergangsweise bisvoraussichtlich 30 Monate nach Inkrafttreten fortgeführt, innerhalb dieser Frist muss jedoch rechtzeitig ein Antrag auf Neuzulassung gestellt werden.
Es empfiehlt sich daher schon jetzt, das Jahr 2026 als Vorbereitungsphase zu nutzen, um die regulatorischen Anforderungen im Detail zu prüfen und Handlungsfelder zu identifizieren.
Dieser Newsletter-Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages. Für eine auf Ihre konkrete Situation zugeschnittene rechtliche Einschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


29. April 2026
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