Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona
Mit dem Entwurf des Vergaberechtsgesetzes 2026 soll das österreichische Vergaberecht umfassend modernisiert werden. Ziel ist eine strukturelle, technologische und materielle Anpassung des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) und der flankierenden Materiengesetze an unionsrechtliche Vorgaben, die Digitalisierung des Vergabewesens sowie eine Vereinfachung des Rechtsschutzes. Der Entwurf wurde am 10. Oktober 2025 in Begutachtung geschickt; Stellungnahmen können noch bis 7. November 2025 eingebracht werden.
Der Entwurf bringt zahlreiche Neuerungen – von digitalen Verfahren (eForms) über ein überarbeitetes Schwellenwertregime bis hin zu Änderungen bei Eignungsnachweisen, Pauschalgebühren, Selbstreinigung und Rahmenvereinbarungen.
Warum sorgt die Reform für Aufmerksamkeit? Sie betrifft Unternehmen, Auftraggeber und Vergabestellen gleichermaßen, da sie nahezu alle Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens berührt. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die relevantesten Neuerungen im Entwurf.
Das Reformvorhaben greift mehrere Aspekte des Regierungsprogramms auf: Die Überführung der Schwellenwerteverordnung in Dauerrecht, die Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2019/1780 (eForms), die Anpassung an jüngste EuGH- und VwGH-Judikatur, insbesondere zur Rahmenvereinbarung und zum Rechtsschutz, sowie die Stärkung von Transparenz, Nachhaltigkeit und strategischer Beschaffung.
Neben der Integration technischer Neuerungen (Metadaten, Kerndatenquellen, maschinenlesbare Standardformulare) zielt die Novelle auf eine Vereinfachung der Verfahren, eine Harmonisierung von Bekanntmachungen auf EU- und nationaler Ebene und die Verankerung ökologischer Kriterien in der Beschaffung ab.
Ein Schwerpunkt der Novelle betrifft die Anhebung und Entfristung der Schwellenwerte.
Mit dem Entwurf wird die Schwellenwerteverordnung 2025 dauerhaft ins BVergG integriert. Die Werte im Unterschwellenbereich werden teils erheblich angehoben:
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und will die Teilnahme insbesondere von KMU erleichtern. Die dauerhafte Verankerung bringt zugleich Rechtssicherheit und erspart jährliche Verlängerungsverordnungen.
Mit der verbindlichen Einführung der eForms-Systematik setzt der Entwurf unionsrechtliche Vorgaben um. Bekanntmachungen und Bekanntgaben sind künftig unter Verwendung standardisierter Formulare elektronisch zu veröffentlichen.
Die Metadaten und Kerndatenquellen müssen in offenen, maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt werden. Auftraggeber sollen dadurch zur Nutzung einheitlicher Datenstrukturen verpflichtet werden. Dies erhöht sowohl die Transparenz als auch die Nachprüfbarkeit von Vergabeverfahren. Im Ergebnis werden nationale und europäische Bekanntmachungspflichten weitgehend synchronisiert.
Das neue Vergaberechtsgesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber ausdrücklich, im Vergabeverfahren auf Umweltgerechtigkeit und Nachhaltigkeit Bedacht zu nehmen. Ergänzung zu dieser allgemeinen Pflicht findet sich auch in einigen Sonderbestimmungen, wonach bei bestimmten Leistungsarten (insb. Gebäudereinigung, Bewachung, Bauleistungen über 1,5 Mio €) qualitätsbezogene, umweltgerechte, soziale oder innovationsbezogene Kriterien zu berücksichtigen sind.
Zusätzlich werden neue Anforderungen an die Energieeffizienz von Waren im Oberschwellenbereich eingeführt.
Damit werden Nachhaltigkeitsaspekte, die bisher im Ermessen des Auftraggebers standen, nunmehr in weiten Bereichen verpflichtend vorgeschrieben.
Ausgangspunkt dieser Änderung ist das EuGH-Urteil EPIC Financial Consulting (C-274/21, C-275/21), das das österreichische Pauschalgebührensystem als unionsrechtswidrig qualifizierte. Der Entwurf sieht daher eine komplette Neustrukturierung der Gebührenregelung im vergabespezifischen Rechtsschutz vor. Künftig soll die Gebühr ausschließlich vom geschätzten Auftragswert abhängen, und zwar auf Basis festgelegter Gebührenkategorien.
Damit soll die Gebührenhöhe vorab transparent sein, und die bisher komplexe Berechnung entfällt. Zugleich wird das System unions- und verfassungsrechtskonform ausgestaltet.
Die Vereinfachung entlastet nicht nur Antragsteller und Auftraggeber, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht, das bisher regelmäßig mit Streitigkeiten über die Gebührenhöhe befasst war.
Die Judikatur des EuGH (C-216/17, Autorità Garante della Concorrenza) und des VwGH (Ra 2021/04/0005) veranlasste eine Neuausrichtung des Verständnisses der Rahmenvereinbarung.
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gilt nun ausdrücklich als Zuschlagsentscheidung, womit auch für diese Verfahren die Nachprüfungsmechanismen greifen.
Diese Klarstellung stärkt die Rechtssicherheit und beseitigt die bislang bestehende Unsicherheit über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen.
Der Entwurf verfolgt ein ambitioniertes Ziel: Die Modernisierung des Vergaberechts durch Digitalisierung, Vereinfachung und nachhaltige Steuerung öffentlicher Aufträge.
Die inhaltlichen Schwerpunkte, insbesondere die Neuordnung der Pauschalgebühren und die Anhebung der Schwellenwerte, markieren einen deutlichen Schritt in Richtung praktischer Handhabbarkeit und europarechtlich zwingender Harmonisierung.
Ob die geplanten Maßnahmen in der Begutachtungsphase unverändert bestehen bleiben, wird wesentlich von den Stellungnahmen der Praxis abhängen. Fest steht: Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 erfährt das österreichische Vergaberecht die umfassendste Anpassung seit 2018.
Mehr dazu – und warum die neuen Ansätze zur Selbstreinigung und Zuverlässigkeitsprüfung trotz vielversprechender Entwicklungen auch kritisch betrachtet werden sollten – erfahren Sie in einem weiteren Beitrag.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


4. November 2025









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