Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autoren: Johannes Hartlieb und Florian Krumbiegel
Am 22.07.2025 trat die neue Schwellenwerteverordnung 2025 (BGBl II Nr 167/2025) in Kraft. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Regierungsprogramm um und geht einen weiteren Schritt in Richtung Entbürokratisierung öffentlicher Vergabeverfahren. Bereits im März 2025 wurde die Anhebung des Schwellenwerts für Direktvergaben von 100.000 auf EUR 143.000 (exkl. USt) beschlossen.
Für öffentliche Auftraggeber bedeutet die Erhöhung eine deutliche Verfahrensvereinfachung: Leistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 143.000 können künftig im Wege der Direktvergabe vergeben werden – also ohne formelles Vergabeverfahren und ohne öffentliche Ausschreibung. Grundsätzlich erlaubt diese Vergabeart es, Unternehmen direkt zur Angebotsabgabe einzuladen und gegebenenfalls unmittelbar zu beauftragen. Insbesondere bei dringendem oder kurzfristigem Beschaffungsbedarf verschafft die höhere Wertgrenze den Auftraggebern deutlich mehr Flexibilität. Bei besonderen Dienstleistungen gab es abermals keine Anpassung. Hier gilt nach wie vor ein Schwellenwert von EUR 100.000 netto (§ 151 Abs 6 BVergG 2018) – im Gegensatz zur generellen Anhebung bei Direktvergaben.
Die erhebliche Erhöhung der Schwellenwerte ist nicht nur ein Schritt in Richtung Entbürokratisierung und der Beschleunigung von Vergabeprozessen, sondern sie trägt auch der aktuellen wirtschaftlichen Lage Rechnung, insbesondere in Hinblick auf gestiegene Preise und der hohen Inflation. Die Maßnahme ist daher aus Sicht vieler Auftraggeber und Unternehmen ausdrücklich zu begrüßen.
Die Verordnung gilt zunächst nur bis zum 31.03.2026, wobei die „alte“ Schwellenwerteverordnung 2023 BGBl II Nr 34/2023 idF BGBl II Nr 405/2023 außer Kraft tritt. Auch die Geltung des erhöhten Schwellenwerts für die Vergabe von Bauaufträgen durch nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit geschätztem Auftragswert von unter EUR 1.000.000 iSd § 43 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 wurde durch die neue Verordnung bis zum 31.03.2026 verlängert. Ob die erhöhten Schwellenwerte darüber hinaus Bestand haben oder gar dauerhaft in das BVergG 2018 übernommen werden, bleibt abzuwarten – das BMJ arbeitet jedenfalls derzeit an einer Novellierung des Vergaberechts, um die in Aussicht gestellten Maßnahmen des Regierungsprogramms umzusetzen und um das Vergaberecht an unionsrechtliche Vorgaben anzupassen.
Die Erhöhung des Schwellenwerts für Direktvergaben bringt spürbare Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber und stärkt die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Eine dauerhafte gesetzliche Verankerung könnte diesen Effekt langfristig absichern – bleibt aber vorerst politische Zukunftsmusik.
Wir empfehlen öffentlichen Auftraggebern daher, die neuen Regelungen aufmerksam zu verfolgen – sie könnten sich in der Praxis als erhebliche Verfahrensvereinfachung erweisen. Sollten zwischenzeitig Fragen auftreten, stehen Ihnen unsere Vergaberechtsexpert:innen gerne jederzeit zur Verfügung.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


1. Juli 2025








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