Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autor: Johannes Hartlieb
Nicht nur auf der „COP 28“ wird der Klimaschutz (hoffentlich) vorangetrieben: Im Herbst wurde bekanntlich der sogenannte „CO2-Grenzausgleichsmechanismus“ (CBAM) eingeführt, die ersten Berichtspflichten werden Ende Jänner schlagend. Wir haben zu den wesentlichen Rechtsgrundlagen bereits ausführlich berichtet.
Nun wird in Österreich das „CBAM-Vollzugsgesetz“ eingeführt. Zwar sind die europäischen Rechtsgrundlagen in Österreich unmittelbar anwendbar, zur Durchführung dieser Verordnung bedarf es auf nationaler Ebene jedoch institutioneller und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Im Hinblick auf die Berichtspflichten der Einführer bzw. der direkten Zollvertreter wird zunächst klargestellt, dass diesbezüglich die europäischen Regelungen gelten. Daneben wird dem BMF im Einvernehmen mit der BMK die Befugnis erteilt, nähere organisatorische Bestimmungen im Verordnungsweg zu regeln.
Im Hinblick auf die Zulassung der CBAM-Anmelder wird festgelegt, dass die zuständige Behörde (das Zollamt Österreich, Amt für den nationalen Emissionshandel) die Anträge mittels Bescheid zu erledigen hat. Beschwerden sind an das Bundesfinanzgericht zu richten. Auch hier kommt dem BMF im Einvernehmen mit der BMK wieder eine entsprechende Verordnungsermächtigung zu.
Die weiteren Regelungen betreffen die Sanktionen und die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Bei den Sanktionen werden im Wesentlichen die europäischen Regelungen übernommen und es wird klargestellt, dass die Festsetzung der Sanktionszahlung der zuständigen Behörde obliegt. Für die „Bepreisungsphase“ ab 2026 sollen auf nationaler Ebene zusätzliche Sanktionen eingeführt werden.
Verfahrensrechtlich kommt – wie auch beim nationalen Emissionshandel – die Bundesabgabeordnung zur Anwendung.
Das Gesetz soll noch dieses Jahr, voraussichtlich in den nächsten Tagen, beschlossen werden. Man darf gespannt sein, ob und inwieweit der BMF und die BMK von ihren Verordnungsermächtigungen Gebrauch machen. Die Spielräume der europarechtlichen Grundlagen sind gering, insbesondere im Hinblick auf die Sanktionsbestimmungen.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

5. Dezember 2023









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