Zum Hauptmenü Zum Inhalt
Wirtschaftsrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

KI irrt – Wer haftet?


Autoren: Bernd Wiesinger und Andreas Zauner

In der heutigen Gesellschaft übertragen wir immer mehr unliebsame Aufgaben an die KI. Manche lassen mittlerweile sogar ihre Steuererklärungen von oder mit der KI erstellen. Doch wer ist „schuld“, wenn die KI einen Fehler macht?

Grundsätzlich ist der Abgabenschuldner (bzw der Abfuhrverpflichtete) nach der Bundesabgabenordnung verantwortlich dafür, dass die Abgabenerklärung richtig, vollständig und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht wird. Tut er dies nicht, kann es neben diversen Zuschlägen und Zinsforderungen auch zu einem Finanzstrafverfahren kommen. Das Finanzstrafgesetz sanktioniert dabei sowohl die vorsätzliche als auch die grob fahrlässig begangene Abgabenverkürzung. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt wird.

Wird ein Steuerberater beauftragt, darf in der Regel darauf vertraut werden, dass die Steuererklärung fachgerecht erstellt wird. Ein leichtfertiges Verhalten des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen finanzstrafrechtlich grundsätzlich nicht zugerechnet. Auf KI generierte Steuererklärung wird man dies aber nicht eins zu eins übernehmen können. Schon im Jahr 2014 stellte der deutsche Bundesfinanzhof (BFH 18.03.2014, X R 8/11) klar, dass Steuerpflichtige für Fehler in ihrer Steuererklärung selbst verantwortlich bleiben, auch wenn diese auf die Verwendung von Steuersoftwareprogramme zurückzuführen sind. Im Jahr 2026 entschied das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG 10.06.2026, RV 7101070/2026), dass ein von der KI ausgelöster Rechtsirrtum demjenigen zuzurechnen ist, der sich der KI bedient hat.

Derjenigen der die Steuererklärung abgibt muss sicherstellen, dass die verwendeten Tools Ergebnisse liefern, die mit der geltenden Rechtslage übereinstimmen. Wer KI-generierte Ergebnisse ungeprüft übernimmt, läuft Gefahr, grob fahrlässig zu handeln. Wie weit diese Verpflichtung im Einzelfall geht, wurde von den Gerichten noch nicht entscheiden.

Veranstaltungshinweis: Dieses Thema behandeln Univ.-Prof. MMag. Dr. Thomas Bieber (JKU Linz) und Bernd Wiesinger am 26. November 2026, 18:00 Uhr, in einem Vortrag bei Haslinger / Nagele in Linz.

Hier ist der Link zur Veranstaltung.
Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung bis 19. November ist erforderlich.
Wir freuen uns auf Sie!

Ansprechpersonen

Andreas Zauner, Rechtsanwaltsanwärter, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker

Andreas Zauner

Rechtsanwaltsanwärter

Kontaktieren Sie uns

Individuelle Beratung für Ihr Anliegen

Weitere Informationen zum Rechtsgebiet

 

22. Oktober 2026

 
Zurück zur Übersicht
  • Haslinger/ Nagele: JUVE Top Arbeitgeber Österreich 2025
  • Haslinger / Nagele: JUVE Awards Kanzlei des Jahres Österreich 2018
  • JUVE Top 20 Logo für 2025 und 2026
  • Haslinger/ Nagele: Chambers Europe Top Ranked 2025 Logo
  • Legal 500 EMEA Ranking Logo 2025
  • Promoting the best. Women in Law Award
  • Haslinger/ Nagele: Partner im CTC Cleantech Cluster
  • Haslinger/ Nagele: Mitglied Photovoltaic Austria