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Illustration 360° Erneuerbare Energie

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften: Zur Rolle des Verteilernetzbetreibers


Autor: Johannes Hartlieb

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) sollen die dezentrale Stromproduktion und -versorgung revolutionieren und so die Energiewende voranbringen. Wir haben uns in zahlreichen Beiträgen bereits mit EEG befasst und dabei verschiedene Themen – von der Parteistellung im Genehmigungsverfahren bis zur Wassergenossenschaft als EEG – in den Blick genommen. Im Folgenden wird auf die wichtige Rolle des Verteilernetzbetreibers beim Netzzugang und beim Betrieb von EEG eingegangen.

Verteilernetzbetreiber in Österreich

Verteilernetzbetreiber sind Unternehmen, die Netze zur Verteilung von Strom (und Gas) an Endverbraucher (private Haushalte und Kleinverbraucher) betreiben. In Österreich gibt es über 100 Verteilernetzbetreiber, die dafür sorgen, dass der vom Übertragungsnetzbetreiber angelieferte Strom beim Verbraucher ankommt. Auch Verteilernetzbetreiber unterliegen der Stromregulierung, als zuständige Behörde fungiert die E-Control.

Anspruch auf Netzzugang

Mitglieder einer EEG haben einen Anspruch gegenüber (Verteiler-)Netzbetreibern, an einer EEG teilzunehmen. Durch diesen Anspruch ist sichergestellt, dass der jeweilige Verteilernetzbetreiber die Teilnahme eines Netzbenutzers an einer EEG nicht verhindern kann. Verteilernetzbetreiber sind somit zur Zusammenarbeit mit EEG verpflichtet. Mitglieder einer EEG haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu erhalten, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Anlagen angeschlossen sind. Die EEG schließt für jede Erzeugungsanlage einen eigenen Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber ab.

Informationspflichten der EEG

Gewissermaßen als Ausgleich zur Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern, Netzzugang zu gewähren, haben die Mitglieder von EEG selbst eine Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen. Zunächst sind die Netzbetreiber über die Gründung einer EEG zu informieren. Daneben sind den Verteilernetzbetreibern eine Reihe weiterer Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen

  • die Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen,
  • die Angabe der jeweiligen (ideellen) Anteile der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage oder die Aufteilung der erzeugten Energie,
  • die Aufnahme und das Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern oder
  • die Beendigung oder die Auflösung der EEG.

Ausblick

Verteilernetzbetreiber können EEG den Netzzugang nicht verwehren, sind jedoch umfassend zu informieren. Es bleibt abzuwarten, wie gut die Zusammenarbeit zwischen EEG und Verteilernetzbetreibern in der Praxis funktioniert . Dies ist auch insofern mit Spannung zu erwarten, als die Möglichkeit von EEG, selbst ein Verteilernetz zu betreiben, im Laufe des Gesetzgebungsprozesses wieder entfallen ist. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Gesetz gleichzeitig nicht ausschließt, dass EEG eine Konzession für den Netzbetrieb erhalten. Näheres dazu in Kürze.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

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Autor

 

10. August 2021

 
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