Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autoren: Mario Laimgruber und Alexander Gimona
Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) soll die Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energieanlagen und der damit zusammenstehenden Netz- und Speicherinfrastruktur grundlegend verändern. Der Gesetzesentwurf wurde letzten Dienstag in die sechswöchige Begutachtung geschickt und verfolgt das Ziel Genehmigungsprozesse zu straffen und Verfahren in einem frühen Stadium besser zu koordinieren. Hier finden sie zusätzlich die Erläuterungen zum Entwurf. Österreich will damit die zentralen Vorgaben der RED III (RL 2023/2413) umsetzen.
Kernelemente des Entwurfs sind die Festlegung spezieller Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete, die Einführung eines vorgelagerten Screening-Mechanismus und die Bündelung aller relevanten Genehmigungsschritte in einem neuen zentralisierten und gestrafften Verfahren. Auf diese Weise will der Gesetzgeber Hürden abbauen und den Ausbau von Erzeugungsanlagen sowie der notwendigen Infrastruktur zur Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energie spürbar beschleunigen.
Doch wieviel Vereinfachung enthält das neue EABG tatsächlich? Wir haben uns den Entwurf genauer angesehen.
Für alle „Vorhaben der Energiewende“ (§ 5 Z 30 EABG; dies inkludiert insbesondere auch die Netzinfrastruktur) normiert der Entwurf eine gesetzliche Vermutung eines überragenden öffentlichen Interesses. Damit wird im Genehmigungsverfahren die Abwägung zugunsten solcher Projekte vorstrukturiert: Sie gelten per se als hochrangig und leisten zugleich einen maßgeblichen Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Darüber hinaus wird festgelegt, dass bei Vorhaben der Energiewende, die auf einer dafür geeigneten Widmung errichtet werden, bestimmte Schutzgüter, insbesondere das Landschafts- und Ortsbild überhaupt nicht in die Abwägung miteinzubeziehen sind.
Wird bei projektintegralen oder behördlich vorgeschriebenen Minderungsmaßnahmen der Stand der Technik eingehalten, gelten Tötungen oder Störungen geschützter Arten nicht als „absichtlich“.
Für Projektwerber ergeben sich aus dem Entwurf mehrere konkrete Konsequenzen:
Erstens wird die Standortstrategie noch wichtiger: Flächen in potenziellen Beschleunigungsgebieten sollten möglichst frühzeitig gesichert werden. Ebenso empfiehlt es sich, die Verfahren zur strategischen Umweltprüfung aktiv zu begleiten und auf eine solide Datengrundlage hinzuwirken, da diese für das spätere Screening und die Genehmigung maßgeblich sind.
Zweitens verlangt das neue Verfahrensdesign eine sorgfältige Vorbereitung. Projektunterlagen müssen so aufbereitet sein, dass sie den Anforderungen des Screenings entsprechen. Dazu gehört insbesondere, mögliche Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen schon im Vorfeld einzuplanen. Auch die Verfügbarkeit von behördlichen und sachverständigen Ressourcen muss berücksichtigt werden. Dabei ist auch auf etwaige Befangenheiten zu achten. So darf etwa kein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden, der in den letzten zwei Jahren für den antragstellenden Projektwerber tätig war (§ 19 EABG).
Drittens wird die Rolle der kommunalen Ebene stärker in den Vordergrund treten. Abstimmungen mit Gemeinden über Flächenwidmungen, transparente Informationsformate und Beteiligungsmodelle können die Akzeptanz erheblich erhöhen. Wer diese Ebene frühzeitig nutzt, reduziert das Risiko von Einwendungen und steigert die Chancen auf ein reibungslos verlaufendes schnelles Verfahren.
Ob der Entwurf tatsächlich zu einer relevanten Verfahrensbeschleunigung führen wird, hängt wesentlich von der weiteren Ausgestaltung im Gesetzwerdungsprozess ab. Besonders kritisch wird die Zielarchitektur gesehen: Die im Anhang vorgesehenen Erzeugungsrichtwerte der Bundesländer sind bislang unverbindlich und teilweise so niedrig angesetzt, dass sie hinter den bestehenden Ausbauzielen zurückbleiben. Hier stellt sich die Frage, ob die Vorgaben ohne verbindliche Sanktionen ausreichend Wirkung entfalten können. Auch die nicht näher bestimmte Zuständigkeit zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten auf Landesebene ist risikobehaftet und wird zu hinterfragen sein.
Ein weiterer offener Punkt ist die Qualität des Screening-Verfahrens. Für die vorgesehene Grobprüfung fehlen klare Kriterien, nach denen die Prüftiefe bemessen werden kann.
Nicht zuletzt hängt der Erfolg des EABG von den verfügbaren Ressourcen ab. Sowohl auf Planungs- als auch auf Genehmigungsebene müssen Behörden personell ausreichend und qualitativ ausgestattet werden. Ohne diese Voraussetzungen droht die ambitionierte Verfahrensarchitektur ins Stocken zu geraten.
Der aktuelle EABG-Entwurf enthält wichtige und grundsätzlich sinnvolle Hebel: Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete und damit verbundene „Abschichtungen“ im Genehmigungsverfahren, One-Stop-Shop, Verfahrensstrukturierungen, Vermutung desöffentlichen Interesses etc. Er verlagert Umsetzungsschwerpunkte bereits auf frühe Planungs- und Projektphasen und hat das Potenzial, Verfahren kürzer und effektiver werden zu lassen.
Damit das Gesetz zum echten Beschleuniger wird, braucht es allerdings noch Nachschärfungen (wie etwa bezüglich verbindlicher Ländervorgaben, klarer Screening-Standards und ausreichender Behörden-Ressourcen). Aus legistischer Perspektive sollte die Detailausgestaltung einiger Bestimmungen überdacht und (zumindest) ausführlicher in den Erläuterungen begründet werden (jedenfalls zB hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen einen Bewilligungsbescheid, vgl dazu ausführlicher den in der Veröffentlichung befindlichen Artikel Laimgruber/Ortner/Gaugg, RED III als Chance für Österreich am Beispiel des Strom-Übertragungsnetzes, RdU Sonderheft RED III, verlagsseitig geplantes Erscheinen: Oktober 2025).
Die Begutachtungsfrist des aktuellen EABG-Entwurfes läuft noch bis zum 21.10.2025. Es wird sich zeigen, welche Änderungen der parlamentarische Prozess mit sich bringen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie jederzeit bei der erfolgreichen Realisierung Ihres Vorhabens, egal ob in alten oder neuen Genehmigungsregimen.
Etwaigen Unkenrufen zum Trotz möchten wir unseren Übersichtsbeitrag mit einem Ausspruch von Wilhelm von Humboldt abschließen, der sich unseres Erachtens genauso gut auf die Bestrebungen der Weiterentwicklung Österreichischer Projektgenehmigungsverfahren – wie eben durch den nunmehr vorliegenden EABG-Entwurf – beziehen könnte:
“Ich hielt es für besser, etwas zu leisten, als nichts zu versuchen weil man nicht alles leisten kann.“
Wilhelm von Humboldt
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


18. September 2025
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