NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
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Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona
Netzentgelte waren bis vor wenigen Jahren lediglich Insidern ein Begriff. Seit der Energiepreishausse spielen sie aber in der medialen Wahrnehmung eine größere Rolle, da Investitionen in den Netzausbau, der für die Energiewende unabdingbar ist, die Netzentgelte und damit die Energiepreise erhöhen. Letztlich muss ein Ausgleich zwischen dem notwendigen Netzausbau und leistbaren Energiepreisen gefunden werden. Der Gesetzgeber ordnet diese Aufgabe nun primär der Energieregulierungsbehörde E-Control zu.
Die E-Control hat eine Marktkonsultation zur Neugestaltung der Systemnutzungsentgelte (SNE) gestartet. Grundlage dafür ist das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das künftig eine zweistufige Festlegung der Netzentgelte vorsieht. Die neuen Entgeltregeln sollen ab 1. Jänner 2027 gelten.
Stellungnahmen können bis 20. März 2026 per E-Mail an übermittelt werden (Geschäftszahl: V SNE 01/26).
Nach § 135 Abs 1 ElWG soll zunächst eine Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV) die grundlegenden Parameter für die Berechnung der Netzentgelte festlegen. Darauf aufbauend werden anschließend die konkreten Tarife in einer eigenen Systemnutzungsentgelte-Tarifverordnung (SNE-TV) bestimmt.
Die Konsultation erfolgt zweistufig und adressiert zentrale Fragen der künftigen Netzentgeltstruktur. Diese Umfrage unter den Betroffenen dient auch der Akzeptanz der künftigen Entgelte.
Im ersten Teil der Konsultation skizziert die E-Control die Grundlinien der künftigen Entgeltstruktur für Netznutzung und Netzanschluss. Ziel ist eine stärkere Orientierung der Netzentgelte an der tatsächlich beanspruchten Netzkapazität.
Ein zentraler Punkt ist die stärkere Gewichtung von Leistungskomponenten in den Netzentgelten. Nach der vorläufigen Position der E-Control soll der Leistungsanteil künftig rund 40 % der Netznutzungsentgelte betragen. Grundlage der Verrechnung wäre der höchste Viertelstunden-Leistungswert pro Monat, der durch Smart-Meter-Messungen bestimmt wird.
Gleichzeitig wird ein neues Modell für das Netzanschlussentgelt vorgeschlagen. Dieses soll künftig aus zwei Komponenten bestehen:
Das System soll für alle Netzbenutzer gelten – also für Erzeugungsanlagen, Verbraucher, Energiespeicher sowie Hybridanlagen.
Der kürzlich erst veröffentlichte zweite Teil der Konsultation widmet sich der Berücksichtigung systemdienlichen Betriebs bei den Netzentgelten. Dabei geht es insbesondere darum, unter welchen Voraussetzungen Anlagen, etwa Batteriespeicher, von reduzierten Netzentgelten profitieren können.
In der Branche sorgt dieser Punkt bereits für intensive Diskussionen. Erste Einschätzungen deuten darauf hin, dass die vorgeschlagenen Kriterien für Systemdienlichkeit relativ streng ausgestaltet sein könnten. So wird etwa diskutiert, ob Anlagen nur dann als systemdienlich gelten, wenn sie unter anderem an bestimmten Netzstandorten errichtet werden und Leistungen für das Engpassmanagement erbringen.
Sollten diese Anforderungen tatsächlich kumulativ gelten, könnten nach Ansicht einiger Marktteilnehmer nur sehr wenige Projekte von entsprechenden Netzentgeltreduktionen profitieren. Gleichzeitig betont die E-Control, dass es sich derzeit lediglich um erste konzeptionelle Überlegungen im Rahmen einer Markterkundung handelt.
Die E-Control lädt Marktteilnehmer und sonstige Stakeholder ausdrücklich ein, sich an der Konsultation zu beteiligen. Stellungnahmen können bis 20. März 2026 per E-Mail an übermittelt werden (Geschäftszahl: V SNE 01/26). Falls Sie eine Stellungnahme einbringen wollen, unterstützen wir Sie gerne dabei.
Nach Abschluss der Marktkonsultation soll ein konkreter Verordnungsentwurf erstellt werden, der anschließend noch einer öffentliche Begutachtung unterzogen werden soll.
Die Diskussion über das zukünftige Netzentgeltdesign beginnt gerade erst, insbesondere im Hinblick auf die Rolle von Flexibilitäten, Speichern und systemdienlichem Anlagenbetrieb im künftigen Stromsystem.
Wir werden die weitere Entwicklung der Konsultation und des Verordnungsentwurfs beobachten und Sie wie gewohnt über relevante Neuerungen auf dem Laufenden halten.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


9. März 2026
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