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Digital-Omnibus zur KI: Update!


Autor:innen: Markus Gaderer und Ilka Kuci

Es bewegt sich etwas: Am 16. Juni 2026 hat das Europäische Parlament den Vorschlag für die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI in geänderter Fassung angenommen – und damit die im Trilog erzielte vorläufige Einigung mit dem Rat vom 7. Mai 2026 nachgezeichnet. Fehlt noch: die formelle Annahme durch den Rat.

Das sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Neue Fristen für Hochrisiko-Systeme. Eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme bekommen ihre Pflichten ab 2. Dezember 2027. Sind sie dagegen als Sicherheitskomponente in Produkte eingebettet und fallen unter sektorale Unionsvorschriften zu Sicherheit und Marktüberwachung, gilt erst der 2. August 2028.
  • Klare Kante gegen Deepfake-Missbrauch. Neu aufgenommen wurde ein Verbot bestimmter KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer oder sexueller Inhalte sowie von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs – ins Visier genommen werden vor allem Systeme, die solche Bild-, Video- oder Audioinhalte erzeugen können. Betroffene Anbieter und Betreiber haben bis 2. Dezember 2026 Zeit, ihre Systeme anzupassen.
  • Mehr Luft bei der Kennzeichnung. Auch bestimmte Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte greifen später: Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte erst ab 2. Dezember 2026.
  • Registrierung – Kehrtwende gegenüber dem Kommissionsvorschlag. Wo die Kommission noch bestimmte Registrierungspflichten streichen wollte, sieht die Einigung nun eine vereinfachte Registrierungspflicht vor – und zwar für KI-Systeme, bei denen Anbieter davon ausgehen, dass sie von der Einstufung als Hochrisiko-KI-System ausgenommen sind.
  • Bias-Erkennung bleibt an Bord. Der vorgesehene Art 4a KI-VO zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen bleibt erhalten. Maßstab ist die strikte Erforderlichkeit, gebunden an geeignete Schutzmaßnahmen.
  • Wer ist zuständig? Die Rolle des Büros für Künstliche Intelligenz wird klargestellt: Es soll bestimmte KI-Systeme beaufsichtigen, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen. Zugleich werden Fälle abgegrenzt, in denen nationale Behörden am Ruder bleiben – etwa bei Strafverfolgung, Grenzmanagement, Justiz und Finanzinstitutionen.
  • Reibung mit dem Produktsicherheitsrecht – entschärft. Schließlich geht es um das Verhältnis der KI-Verordnung zu sektoralen Produktsicherheitsvorschriften. Für bestimmte Produktbereiche – etwa Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Maschinen und Wasserfahrzeuge – sollen Überschneidungen zwischen KI-Verordnung und sektoralen Vorschriften vermieden werden. Für die Maschinenverordnung gibt es eine Sonderregelung: Bestimmte Vorgaben der KI-Verordnung sollen nicht unmittelbar gelten; stattdessen soll die Kommission Anforderungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen über delegierte Rechtsakte zur Maschinenverordnung festlegen.

Autor:innen

Porträtfoto Ilka Kuci, Rechtsanwaltsanwärterin Haslinger/Nagele, Portraitfoto von Julia Spicker

Ilka Kuci

Rechtsanwaltsanwärterin

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24. Juni 2026

 
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