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Bank & Kapitalmarkt | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Das Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026


Was auf Kreditgeber und Konsumenten nun zukommt, Autorin: Birgit Meisinger

Hintergrund und Anlass der Reform

Die bisherige EU-Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008 (RL 2008/48/EG) hatte seit ihrer Einführung in vielen Mitgliedstaaten zu einem fragmentierten Rechtsrahmen geführt und war mit den Entwicklungen im digitalen Finanzmarkt – allen voran neuen Finanzierungsmodellen wie „Buy Now Pay Later“ – längst nicht mehr kompatibel. Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 (sog „CCD II“) bringt nun tiefgreifende Änderungen mit sich. Sie trat am 30.10.2023 in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis 20.11.2025.

Österreich hat diese Frist – wie viele andere Mitgliedstaaten – nicht einhalten können. Mit dem am 11.02.2026 veröffentlichten Ministerialentwurf (79/ME XXVIII. GP) hat das Bundesministerium für Justiz das Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerKRÄG 2026) zur Begutachtung versandt. Der Entwurf sieht ua die vollständige Aufhebung des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes (VKrG, BGBl I Nr 28/2010, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2025) und die Neuerlassung eines Verbraucherkreditgesetzes 2026 (VKrG 2026) vor.

Das bisherige VKrG soll mit Ablauf des 19.11.2026 außer Kraft treten, bleibt jedoch für alle Verträge anwendbar, die vor dem 20.11.2026 abgeschlossen wurden. Auf gewisse noch fortbestehende „Altverträge“ sollen aber auch einzelne Bestimmungen des VKrG 2026 anwendbar sein. Ein genauer Blick auf die Übergangsbestimmungen lohnt sich.

Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen

Deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs

Mit dem VKrG 2026 erfährt das österreichische Verbraucherkreditrecht eine erhebliche Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs. Erfasst sind künftig nicht mehr nur klassische entgeltliche Konsumkredite, sondern grundsätzlich jede Form von Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe – mag sie auch kurzfristig oder unentgeltlich gewährt werden. Hintergrund ist das aus Sicht des Unionsgesetzgebers regulierungsbedürftige Geschäftsmodell „Buy Now Pay Later“ („BNPL“), das sich im Online-Handel weitgehend in einer rechtlichen Grauzone bewegt hatte. Die bisherige Bagatellgrenze von EUR 200 und die Bereichsausnahme für zins- und gebührenfreie (also unentgeltliche) Verträge sollen gestrichen werden. Damit fallen künftig auch „Null-Prozent-Finanzierungen“ unter das VKrG 2026.

Um wirtschaftlich sinnvolle Zahlungspraktiken nicht unnötig zu belasten, wurden jedoch wichtige Ausnahmen verankert: Typische Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten und Dienstleistungserbringern bleiben unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs außen vor (§ 39 Abs 2 Z 3 VKrG 2026). Auch gängige Kreditkartenzahlungen mit zeitlich verzögerter Zahlungsabwicklung („Debitkarten mit Zahlungsaufschub“) wurden ausgenommen (§ 39 Abs 2 Z 2 VKrG 2026).

Auf den Punkt gebracht: Unternehmen, die Zahlungsaufschübe gewähren, Null-Prozent-Finanzierungen anbieten oder BNPL-Modelle betreiben, unterliegen künftig dem vollständigen Pflichtenprogramm des Verbraucherkreditrechts – mit allen Informations-, Prüf- und Dokumentationspflichten.

Verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung

Das VKrG 2026 verschärft die Anforderungen an die Bonitätsprüfung (§ 17 VKrG 2026) grundlegend. Eine Kreditgewährung ist künftig nur bei positiver Kreditwürdigkeitsprüfung zulässig, also wenn die Prüfung ergibt, dass der Verbraucher seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag „wahrscheinlich“ vertragsgemäß erfüllen kann. Die Prüfung muss auf aussagekräftigen Informationen insbesondere über Einkommen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten beruhen, wobei sowohl interne als auch externe Quellen (inkl Datenbanken) heranzuziehen sind. Daten aus sozialen Netzwerken sowie besonders sensible Daten (zB Gesundheitsdaten) sind für die Bonitätsprüfung ausdrücklich verboten.

Neu sind zudem konkrete Regelungen zur automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfung durch KI-Systeme: Verbraucher erhalten ein Recht auf Erläuterung und auf menschliches Eingreifen bzw Überprüfen automatisiert getroffener Kreditentscheidungen.

Wird ein Kreditantrag abgelehnt, ist der Verbraucher darüber zu informieren und – sofern die Ablehnung auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruht – auf diesen Umstand sowie auf das Recht des Verbrauchers auf eine Prüfung durch eine Person und das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung hinzuweisen.

Neue und erweiterte Informationspflichten

Das VKrG 2026 führt neue und erweiterte Informationsverpflichtungen für Unternehmen ein: Vorvertragliche Informationen (§§ 10f VKrG 2026) müssen früher, klarer und in konsumentengerechter Form zur Verfügung gestellt werden. Neu ist insbesondere auch die Pflicht zur aktiven Erinnerung an das Rücktrittsrecht, wenn die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor Vertragsabschluss übermittelt wurden.

Ferner soll auch eine Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen (§ 9 VKrG 2026) bestehen.

Neue Verbote und Schutzrechte

Erstmals gesetzlich normiert sind ein Diskriminierungsverbot (§ 5 VKrG 2026) und ein Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite (§ 7 VKrG 2026). Letzteres ist vor dem Hintergrund aggressiver Marketingpraktiken im digitalen Kreditmarkt von erheblicher praktischer Bedeutung. Neu ist zudem auch die Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen.

Eingeführt werden soll beim Rücktrittsrecht auch eine absolute Rücktrittsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 25 Abs 4 VKrG 2026), um das „ewige“ Rücktrittsrecht bei fehlerhafter Belehrung zu beseitigen. Zusätzlich wurden Verbote bzw Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften nach dem Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) umgesetzt. So sind Kopplungsgeschäfte nach dem neuen § 14 VKrG 2026 grundsätzlich unzulässig, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Es darf aber die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos als Bedingung für die Kreditgewährung verlangt werden. Auch die Kopplung von Kreditverträgen mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen soll zulässig sein, wobei auch Versicherungspolizzen eines anderen Anbieters akzeptiert werden müssen.

Aufgrund von punktuellen Abweichungen und Umformulierungen in den aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entnommenen Bestimmungen können Literatur und Rsp zum HIKrG nicht vorbehaltlos herangezogen werden.

Anpassungen an die Digitalisierung

Die Begriffsbestimmungen wurden um den Begriff des „Profiling“ ergänzt und verweisen diesbezüglich auf Art 4 Z 4 DSGVO. Profiling meint jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte (Verhalten, finanzielle Lage, Interessen), um Analysen oder Prognosen zu erstellen. Bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots besteht fortan ebenfalls eine vorvertragliche Informationspflicht.

Ausdrücklich normiert soll künftig auch sein, dass bei voreingestellten Optionen, etwa durch bereits angekreuzte Kästchen, keine Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags vorliegt. Kreditgeber müssen daher bei Ausgestaltung der Prozesse sicherstellen, dass die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss des Kreditvertrags oder zum Erwerb der Nebenleistung durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt wird, mit der der Verbraucher freiwillig, für den konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich sein Einverständnis mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots bekundet. Vergleichbar mit § 6c KSchG wird aber die Möglichkeit eröffnet, die Unwirksamkeit der Vereinbarung durch eine nachträgliche Zustimmung des Verbrauchers zu sanieren.

Zudem werden Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten definiert.

Verschärftes Sanktionsregime und Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)

Das neue Recht sieht erstmals Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen das VKrG 2026 vor und schafft damit ein lückenloses administratives Sanktionssystem. Die (weiterhin zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde, die den rechtskräftigen Strafbescheid erlassen hat, hat diesen künftig der FMA bzw der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln. Diese wiederum können im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf ihrer Website veröffentlichen.

An dieser Stelle ist auch auf den Ministerialentwurf 77/ME XXVIII. GP des Bundesministeriums für Finanzen zur Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) hinzuweisen, welcher der Umsetzung der CCD II im aufsichtsrechtlichen Bereich für Kreditinstitute dient. Darin ist als wesentlichste Neuerung die nunmehrige Trennung zwischen individuellem und kollektivem Verbraucherschutz vorgesehen. Die FMA erhält dabei erstmals eine explizite Zuständigkeit für den kollektiven Verbraucherschutz im Verbraucherkreditrecht: Kreditinstitute müssen unter anderem angemessene Vorkehrungen treffen, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte (also systematische) Verstöße gegen das VKrG 2026 zu verhindern. Der individuelle Verbraucherschutz verbleibt hingegen in der zivilrechtlichen Durchsetzung.

Herzstück der geplanten BWG-Novelle ist der neue § 33a BWG, der Kreditinstitute zu einer Reihe von Maßnahmen bzw Compliance-Vorkehrungen verpflichtet. Verstöße gegen die Pflichten zu angemessenen und wirksamen Vorkehrungen gemäß § 33a Abs 1 BWG können mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 150.000 sanktioniert werden.

Aktueller Stand im Gesetzgebungsverfahren

Der Ministerialentwurf (79/ME XXVIII. GP) wurde am 11.02.2026 vom Bundesministerium für Justiz zur öffentlichen Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist lief bis 20.03.2026, während dieser Frist wurden zahlreiche Stellungnahmen eingebracht. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Phase der Auswertung der eingelangten Stellungnahmen und der (allfälligen) Überarbeitung des Entwurfs. Nach Abschluss der interministeriellen Koordination ist die Einbringung als Regierungsvorlage im Nationalrat zu erwarten. Das Gesetz soll nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit 20.11.2026 in Kraft treten.

Zeitdruck: Da die Umsetzungsvorschriften unionsrechtlich ab 20.11.2026 anzuwenden sein müssen und Österreich die ursprüngliche Umsetzungsfrist (20.11.2025) bereits versäumt hat, besteht erheblicher Zeitdruck im parlamentarischen Verfahren. Bei Nichtumsetzung droht ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Österreich.

Nächste Schritte und Handlungsempfehlungen

Für betroffene Unternehmen – insbesondere Kreditinstitute, Händler mit Ratenzahlungsmodellen, BNPL-Anbieter, Leasingunternehmen und Kreditvermittler – empfiehlt sich bereits jetzt eine strukturierte Vorbereitung. Der Anpassungsbedarf im Hinblick auf die umzusetzende CCD II umfasst insbesondere:

  • Überprüfung bestehender Produktportfolios hinsichtlich des neuen erweiterten Anwendungsbereichs;
  • Überarbeitung von Vertragsunterlagen und Standardinformationsblättern (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite);
  • Aufbau gesetzeskonformer Kreditwürdigkeitsprüfungsprozesse mit lückenloser Dokumentation;
  • Anpassung von IT-Systemen (Standardformulare, Datenbankanbindungen, DSGVO-Konformität);
  • Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kreditvertrieb und Compliance.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages. Für eine auf Ihre konkrete Situation zugeschnittene rechtliche Einschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stand: April 2026, auf Basis des Ministerialentwurfs 79/ME XXVIII. GP.

Autor:in

Porträtfoto Birgit Meisinger, Rechtsanwältin, eingetragene Mediatorin Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker

Birgit Meisinger

Rechtsanwältin

Weitere Informationen zum Rechtsgebiet:

 

28. April 2026

 
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