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Mit dem am 05.04.2020 in Kraft getretenen und zwischenzeitig mehrfach novellierten 4.COVID-19-Gesetz wurden neue (zeitlich befristete) insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen geschaffen, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie entsprechend Rechnung zu tragen. Die Regelungen traten grundsätzlich mit 31.12.2020 außer Kraft. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung und die Regelungen zu Krediten nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz wurden ab 30.06.2021 nicht verlängert.
Durch Einführung der Wortfolge „Epidemie, Pandemie“ in § 69 Abs 2a IO wurde die Höchstfrist zur Antragstellung durch den Schuldner allgemein von 60 auf 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ausgeweitet, wenn diese (direkt oder indirekt) durch die Pandemie ausgelöst wurde.
Ist die insolvenzrechtliche Überschuldung eines Unternehmens zwischen 01.03.2020 und 30.06.2021 eingetreten, so ist die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung ausgesetzt. Auch auf Antrag eines Gläubigers konnte in diesem Zeitraum keine Insolvenz wegen (bloßer) Überschuldung eröffnet werden. War das Unternehmen bei Ablauf des 30.06.2021 (noch immer) überschuldet, so war die Insolvenzeröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.06.2021 oder 120 Tagen nach Eintritt der Überschuldung zu beantragen. Maßgeblich ist jene Frist, die später endet.
Ein gewährter Überbrückungskredit für eine beantragte COVID-19-Kurzarbeitshilfe und dessen sofortige Rückzahlung nach Erhalt der Kurzarbeitshilfe unterliegt nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung, wenn für den Kredit keine Sicherheit bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.
Darüber hinaus stellt das 4.COVID-19-Gesetz klar, dass es im Insolvenzverfahren zu keiner Fristunterbrechung mehr kommt. Bereits unterbrochene Fristen haben ab dem 05.04.2020 neu zu laufen begonnen.
Die Ausnahmefrist des § 3 Abs 1 Z 1 EKEG für Kredite, die zwischen 5.4. und 30.06.2021 gewährt wurden, betrug 120 Tage anstatt 60 Tage.
Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten Michael Haiböck und Thomas Kurz gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
(Stand: 31.01.2022, 10:00 Uhr)
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