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Strafrechtliche Aspekte der Corona-Krise


Die Berichterstattung zur Corona-Krise thematisiert immer wieder auch strafrechtliche Konsequenzen, die bei Zuwiderhandeln gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus drohen würden. Aber, dürfen die Behörden in dieser Angelegenheit überhaupt strafen?

Die Antwort ist kurz und knapp „Ja!“. Die Behörden dürfen und müssen die Sicherheitsmaßnahmen in letzter Konsequenz durch Strafen durchsetzen und das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bekämpfung der Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit. Neben verwaltungsrechtlichen Geldstrafen des Epidemiegesetz 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetz sieht das Strafgesetzbuch sogar Freiheitsstrafen vor.

Epidemiegesetz 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG) sieht zur Bekämpfung dort genannter anzeigepflichtiger Krankheiten einen umfassenden Maßnahmenkatalog vor. Neben Anzeige- und Meldepflichten ermöglicht das Gesetz dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, den Landeshauptleuten oder der Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung etwa Verkehrsbeschränkungen für oder mit Bewohnern bestimmter Ortschaften (Epidemiegebieten) zu verfügen oder Veranstaltungen zu untersagen bzw an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden. Verstöße gegen solche Verordnungen können Geldstrafen bis zu EUR 1.450,00 nach sich ziehen. Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung solcher Maßnahmen erforderlichenfalls Zwangsgewalt anzuwenden.

Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an COVID-19 wurden mit Verordnung des Sozialministeriums vom 26.01.2020 einer Anzeigepflicht unterworfen; sie sind binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu melden. Der Kreis der zur Anzeige Verpflichteten geht weit und umfasst neben medizinischen Fachkräften auch Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie den Wohnungsinhaber und Hausbesitzer der Unterkunft, in der der Fall eintritt. Wer gegen diese Anzeigepflicht verstößt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00 zu bestrafen (siehe Das Epidemiegesetz – ein systematischer Überblick).

COVID-19-Maßnahmengesetz

Neben dem für verschiedene Krankheiten geltenden Epidemiegesetz gilt seit 16.03.2020 ein spezielles Gesetz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19-Maßnahmengesetz). Dieses Gesetz bietet ua die Grundlage für Verordnungen mit denen das Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder anderer Orte an bestimmte Auflagen, wie beispielsweise Maskenpflicht, Abstand von mindestens zwei Meter oder Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (durch einen negativen Corona-Test, eine abgelaufene Corona-Infektion oder einen positiven Corona-Antikörpertest) geknüpft werden kann. Sowie auch die Grundlage dafür, um Ausgangsregelungen zu erlassen bzw Betriebsstätten, wie Geschäfte oder Gasthäuser gänzlich zu schließen (siehe Maßnahmen bei Betrieben – Rechtsgrundlagen und Anwendungsfälle sowie auch Umgang mit Verdachts- und Krankheitsfällen für Arbeitgeber).

Auf Grundlage dieses Gesetzes sind bereits mehrere Verordnungen ergangen, mit welchen auch – abhängig von der jeweiligen epidemiologischen Situation – regional unterschiedliche Maßnahmen festgelegt werden können, da die Kompetenz zur Erlassung entsprechender Verordnungen neben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auch noch den Landeshauptleuten und der Bezirksverwaltungsbehörde zukommt.

Seit dem 08.02.2021 gilt die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV). Diese sieht für ganz Österreich Ausgangsbeschränkungen von 20:00 bis 06:00 Uhr vor. Beim Betreten bestimmter Orte sind unterschiedliche Regelungen einzuhalten. Beispielsweise besteht beim Betreten öffentlicher Orte im Freien die Pflicht einen Mindestabstand von zwei Metern zu Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Hingegen ist beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen, Massenbeförderungsmitteln sowie Kundenbereichen ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 zu tragen. Auch bei Betreten von Arbeitsorten gelten diese Regelungen, soweit nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB Anbringung von Trennwänden) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Zusätzlich hat der Betreiber einer Betriebsstätte dafür zu sorgen, dass im Kundenbereich pro Kunde 20 m2 zur Verfügung stehen. Überdies ist bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zB Frisöre, Kosmetiker, Masseure) ein Corona-Test vorzuweisen.

Außerdem ist zu beachten, dass es neben der 4. COVID-19-SchuMaV aufgrund weiterer Verordnungen regionale (zusätzliche) Maßnahmen geben kann.

Die in diesen Verordnungen festgelegten Maßnahmen und Auflagen können erforderlichenfalls von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Darüber hinaus sind Verstöße dagegen Verwaltungsübertretungen, die nach folgendem Schema bestraft werden, wobei zwischen Privatpersonen und Unternehmern sowie der Intensität der Übertretung unterschieden wird. Privatpersonen, die entgegen den Bestimmungen Orte betreten, deren Betreten untersagt ist oder Verkehrsmittel benutzen, deren Benützung untersagt ist, sind mit Geldstrafen bis zu EUR 1.450,00 zu bestrafen. Betreten sie Orte, ohne die festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen – wie beispielsweise das Tragen einer Mund- und Nasenschutzmaske oder die Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen – einzuhalten oder außerhalb der festgelegten Zeiten (wie derzeit in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr), so sind sie mit Geldstrafe bis zu EUR 500,00 zu bestrafen. Zudem sind Personen die gegen Ausgangsregelungen verstoßen mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,00 zu bestrafen.

Inhaber einer Betriebsstätte, Betreiber eines Verkehrsmittels oder Verpflichtete bestimmter privater Orte, die nicht dafür Sorge tragen, dass diese Orte, wenn deren Betreten untersagt ist, nicht betreten werden, sind mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 30.000,00 zu bestrafen. Tragen diese Personen nicht dafür Sorge, dass diese Orte entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten werden, so sind sie mit Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,00 zu bestrafen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jedoch ermächtigt, mittels Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, welche erheblich niedriger ausfallen. Bestimmte geringfügige Verwaltungsübertretungen können somit rasch durch „Strafzettel“ abgestraft werden, ohne dass ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren durchgeführt wird. Mit 08.02.2021 wurden diese Geldstrafen erneut angehoben. Demnach sind Personen, welche die Bestimmungen zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 missachten mit einer Geldstrafe von EUR 90,00 zu bestrafen. Auch Personen, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu nicht in ihrem Haushalt lebenden Personen nicht einhalten, sind mit Geldstrafe bis zu EUR 90,00 zu bestrafen. Andere Übertretungen, wie beispielsweise das Betreten eines Ortes obwohl für diesen ein Betretungsverbot gilt, können nicht (mehr) durch Organstrafverfügungen bestraft werden und führen zwangsläufig zu einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren.

Bei all diesen Ausführungen ist zu beachten, dass – entsprechend dem Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz (Art 7 EMRK) – keine strengere Sanktion verhängt werden darf, als jene, die das Gesetz im Tatzeitpunkt vorsieht. Das bedeutet, dass beispielsweise für einen Verstoß gegen die Abstandsregelungen, welcher zum Zeitpunkt der Geltung der alten Bestimmungen erfolgt ist, alleine die alten Strafbestimmungen ausschlaggebend sind. War ein Verhalten zum Zeitpunkt der Handlung gar nicht strafbar (zB das Nichttragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2), kann es nach einer Gesetzes- oder Verordnungsänderung nicht rückwirkend strafbar werden (hinsichtlich der (Verwaltungs-)Strafbestimmungen hat sich seit 26.09.2020 nichts geändert; zum Vergleich können die vor 26.09.2020 gültigen (Verwaltungs-)Strafbestimmungen hier und die bis 25.01.2021 gültigen Strafbestimmungen zu den Organstrafverfügungen hier nachgelesen werden).

Strafgesetzbuch

Während oben genannte Bestimmungen unabhängig von einer bestimmten Gefährdung gelten und Verstöße dagegen per se strafbar sind, hat das Strafgesetzbuch (StGB) einen anderen Zugang. Nach § 178 bzw § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer vorsätzlich bzw fahrlässig eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße dagegen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Für die gerichtliche Strafbarkeit kommt es somit auf die potentielle Gefahr der Verbreitung – nicht die tatsächlich eintretende Verbreitung – der Krankheit an, ohne dass dabei zwingend gegen oben genannte Verwaltungsbestimmungen verstoßen wird. Insbesondere die engen Regeln der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind aber ein wichtiger Maßstab für die Beurteilung, ob fahrlässig gehandelt wurde. Gerichtlich strafbar macht sich somit einerseits, wer entgegen den Verwaltungsvorschriften zB Betriebsstätten betreibt und dadurch die Gefahr der Verbreitung des anzeigepflichtigen Coronavirus herbeiführt, andererseits auch, wer durch eine Handlung, die für sich alleine nicht verboten wäre, aber gegen andere Sorgfaltsregeln verstößt, eine solche Gefahr herbeiführt.

Von strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Vergehens vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StGB) wurde in den letzten Monaten immer öfter medial berichtet. Aufsehen erregte beispielsweise einer der ersten Fälle, in dem eine Kärntnerin vom Landesgericht Klagenfurt zu 6 Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wurde, da sie trotz diagnostizierter Covid-Infektion und behördlich verfügter Quarantäne ihre Wohnung verließ und einen Supermarkt aufsuchte. Ähnliche Verurteilungen nach § 178 StGB erfolgten bei Tätern, die trotz positivem Corona-Test arbeiten oder spazieren gingen bzw die Wohnung verlassen haben, um Müll zu entsorgen oder bei einem Täter der trotz aufrechtem behördlichen Quarantänebescheid bei einer Polizeikontrolle nicht zu Hause war. Wie diese Beispiele zeigen, ist, wenn tatsächlich eine Covid-Erkrankung vorliegt, nach einem Verstoß gegen die verwaltungsrechtlichen Covid-Schutzbestimmungen auch die strafgerichtliche Verurteilung nicht weit.

Überblick

Zwar wurden die Regelungen hinsichtlich des Coronavirus mehrfach novelliert. Nach wie vor, gilt jedoch: Die von den Behörden erlassenen Maßnahmen sind bei sonstiger Verwaltungsstrafe bis zu EUR 30.000,00 einzuhalten und können von den Sicherheitsorganen auch zwangsweise durchgesetzt werden. Vor allem aufgrund der teilweise unterschiedlichen regionalen Maßnahmen sollte man sich genau darüber informieren, wo welche Regelungen gelten. Darüber hinaus zwingt das Strafrecht mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren die Bevölkerung allgemein, Handlungen zu unterlassen, welche die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in sich tragen. Dies unabhängig davon, ob die jeweilige Handlung (bereits) verwaltungsrechtlich verboten ist oder (noch) nicht. Die Bevölkerung ist somit nicht nur aufgerufen, die Verordnungen der Behörden umzusetzen, sondern darüber hinaus auch jedes weitere Verhalten zu unterlassen, das typischerweise die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus begründet.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer:

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit des Beitrages.

(Stand: 16.04.2021, 14:00 Uhr)

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