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Strafrechtliche Aspekte der Corona-Krise bis 26.09.2020


Die Berichterstattung zur Corona-Krise thematisiert immer wieder auch strafrechtliche Konsequenzen, die bei Zuwiderhandeln gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus drohen würden. Aber, dürfen die Behörden in dieser Angelegenheit überhaupt strafen?

Die Antwort ist kurz und knapp „Ja!“. Die Behörden dürfen und müssen die Sicherheitsmaßnahmen in letzter Konsequenz durch Strafen durchsetzen und das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bekämpfung der Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit. Neben verwaltungsrechtlichen Geldstrafen des Epidemiegesetz 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetz sieht das Strafgesetzbuch sogar Freiheitsstrafen vor.

Epidemiegesetz 1950

Das Epidemiegesetz 1950 sieht zur Bekämpfung dort genannter anzeigepflichtiger Krankheiten einen umfassenden Maßnahmenkatalog vor. Neben Anzeige- und Meldepflichten ermöglicht das Gesetz etwa der Bezirksverwaltungsbehörde oder – bei bezirksübergreifenden Maßnahmen – dem Landeshauptmann durch Verordnung etwa Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften zu verfügen oder Veranstaltungen zu untersagen. Verstöße gegen solche Verordnungen können Geldstrafen bis zu EUR 1.450,- nach sich ziehen. Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung solcher Maßnahmen erforderlichenfalls Zwangsgewalt anzuwenden.

Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an COVID-19 wurden mit Verordnung des Sozialministeriums vom 26.01.2020 einer Anzeigepflicht unterworfen; sie sind binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu melden. Der Kreis der zur Anzeige Verpflichteten geht weit und umfasst neben medizinischen Fachkräften auch den Wohnungsinhaber und Hausbesitzer der Unterkunft, in der der Fall eintritt. Wer gegen diese Anzeigepflicht verstößt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180 zu bestrafen.

COVID-19-Maßnahmengesetz

Neben dem für verschiedene Krankheiten geltenden Epidemiegesetz gilt seit 16.03.2020 ein spezielles Gesetz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19-Maßnahmengesetz). Dieses bietet die Grundlage ua für die Verordnung, mit der Betriebsstätten wie Geschäfte und Gasthäuser ursprünglich geschlossen wurden und mit der das Betreten öffentlicher Orte ursprünglich unter gewissen Ausnahmen verboten wurde. Diese Verordnung wurde durch die COVID-19-Lockerungsverordnung abgelöst, welche mit Stichtag 1. bzw 15. Mai vorsieht, dass Betriebsstätten und öffentliche Orte unter bestimmten Voraussetzungen (zB Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Betreten einer Gaststätte) wieder betreten werden dürfen. Weiterhin gilt, dass die Umsetzung der Maßnahmen und Einhaltung der Auflagen erforderlichenfalls von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Zwangsgewalt durchzusetzen ist. Verstöße dagegen sind als Verwaltungsübertretungen strafbar. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch Betreiber von Gaststätten und Geschäften. Bei der Strafe ist aber zu unterscheiden: Privatpersonen, die gegen die Bestimmungen verstoßen, sind mit Geldstrafen bis zu EUR 3.600,- zu bestrafen. Inhaber einer Betriebsstätte, die nicht dafür Sorge tragen, dass diese höchstens von der in den Verordnungen genannten Zahl an Personen betreten wird, sind ebenfalls mit Geldstrafen von bis zu EUR 3.600,- zu bestrafen. Wer jedoch als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten untersagt ist, nicht betreten wird, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro zu bestrafen. Nicht ausdrücklich geregelt und daher Ansatzpunkt möglicher rechtlicher Diskussionen ist die Frage, ob der höhere Strafrahmen nur zur Anwendung kommt, wenn die Betriebsstätte generell nicht betreten werden darf, oder auch dann, wenn sie zu einer Zeit betreten wird, zu der sie nicht betreten werden darf (also derzeit außerhalb des Zeitraums zwischen 06.00 und 23.00Uhr).

Bereits mit Anfang April wurde die Durchführung der Bestrafung deutlich vereinfacht. Seitdem sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt mittels Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, welche erheblich niedriger ausfallen. Bestimmte geringfügige Verwaltungsübertretungen können somit rasch durch „Strafzettel“ abgestraft werden. Demnach sind Personen, welche ua die Bestimmungen der Lockerungsverordnung zum Mund- und Nasenschutz missachten, mit einer Geldstrafe von EUR 25, zu bestrafen. Personen die Orte oder Betriebsstätten entgegen den Vorschriften betreten sind mit Geldstrafe bis zu EUR 50,- zu ahnden.

Strafgesetzbuch

Während oben genannte Bestimmungen unabhängig von einer bestimmten Gefährdung gelten und Verstöße dagegen per se strafbar sind, hat das Strafgesetzbuch einen anderen Zugang. Nach § 178 bzw § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer vorsätzlich bzw fahrlässig eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße dagegen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Für die gerichtliche Strafbarkeit kommt es somit auf die potentielle Gefahr der Verbreitung – nicht die tatsächlich eintretende Verbreitung – der Krankheit an, ohne dass dabei zwingend gegen oben genannte Verwaltungsbestimmungen verstoßen wird. Insbesondere die neuen engen Regeln zum Betrieb der Gaststätten sind aber ein wichtiger Maßstab für Beurteilung, ob fahrlässig gehandelt wurde. Gerichtlich strafbar macht sich somit einerseits, wer entgegen den Verwaltungsvorschriften zB Betriebsstätten betreibt und dadurch die Gefahr der Verbreitung des anzeigepflichtigen Coronavirus herbeiführt, aber andererseits auch, wer durch eine Handlung, die für sich alleine nicht verboten wäre, aber gegen andere Sorgfaltsregeln verstößt, eine solche Gefahr herbeiführt.

So war zB das Betreiben eines Gasthauses bis 16.03.2020 15:00 Uhr ohne Covid-19-spezifische Einschränkungen erlaubt. Ein Wirt der am Coronavirus erkrankt war und trotzdem in seinem Lokal engen Kontakt mit Gästen hatte, führte somit, ohne gegen eine der oben genannten Verwaltungsbestimmungen zu verstoßen, die Gefahr der Verbreitung des Virus herbei. Soweit die Erkrankung für ihn selbst zumindest erkennbar war, hat er die Gefahr auch fahrlässig herbeigeführt. Wenn er die Erkrankung und die Gefährdung anderer dabei ernstlich für möglich hielt, hat er die Gefahr sogar vorsätzlich herbeigeführt. Strafrechtliche Konsequenzen könnten in so einem Fall drohen.

Von ersten strafrechtlichen Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch Covid-19 (§ 179 StGB) wird bereits medial berichtet. Im Raum steht hierbei als Tathandlungen ua das Hinauszögern der Sperre von Hotels und Skipisten sowie das Weiterführen eines Betriebs, obwohl dem Inhaber eine Covid-19-Erkrankung eines Mitarbeiters bereits bekannt war.

Überblick

Das heißt, die von den Behörden erlassenen Maßnahmen sind bei sonstiger Verwaltungsstrafe bis zu EUR 30.000,- einzuhalten und können von den Sicherheitsorganen auch zwangsweise durchgesetzt werden. Darüber hinaus zwingt das Strafrecht mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren die Bevölkerung allgemein, Handlungen zu unterlassen, welche die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in sich tragen. Dies unabhängig davon, ob die jeweilige Handlung (bereits) verwaltungsrechtlich verboten ist oder (noch) nicht. Die Bevölkerung ist somit nicht nur aufgerufen, die Verordnungen der Behörden umzusetzen, sondern darüber hinaus auch jedes weitere Verhalten zu unterlassen, das typischer Weise die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus begründet.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Haslinger / Nagele übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

(Stand: 15.05.2020, 08:00 Uhr)

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