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Illustration 360° Erneuerbare Energie

CBAM scharfgestellt: Was Unternehmen 2026 erwartet


Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona

Mit 1. Jänner 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft getreten. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über diesen berichtet. Was bislang als Übergangsregime mit reinen Berichtspflichten ausgestaltet war, ist nun verbindliches Marktregime. Für Importeure emissionsintensiver Waren in die EU beginnt damit eine neue Phase: organisatorisch anspruchsvoll, rechtlich komplex und wirtschaftlich spürbar.

Der Europäische Grenzausgleichsmechanismus soll Carbon Leakage verhindern, also die Verlagerung von Produktion in Staaten mit geringeren Klimaschutzstandards. Ab 2026 geht es nicht mehr um „Testläufe“, sondern um die praktische Umsetzung mit klaren Pflichten.

Übergangsphase beendet – Regelphase gestartet

Zwischen Oktober 2023 und Ende 2025 galt eine Übergangsregelung. Betroffene Unternehmen mussten quartalsweise Emissionsdaten melden, ohne dafür Zertifikate erwerben zu müssen.

Seit 1.1.2026 gilt nun die Regelphase:

  • Einfuhren von CBAM-Waren sind grundsätzlich nur mehr durch zugelassene CBAM-Anmelder zulässig.
  • Für importierte Waren sind die eingebetteten Emissionen jährlich zu erklären.
  • Diese Emissionen sind künftig durch den Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten auszugleichen.

Damit wird CBAM faktisch an das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) angekoppelt: Der Preis der Zertifikate orientiert sich am ETS-Durchschnittspreis.

Wer ist betroffen?

Der Anwendungsbereich bleibt vorerst auf besonders emissionsintensive Sektoren beschränkt. Dazu zählen insbesondere:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Zement
  • Düngemittel
  • Wasserstoff
  • Elektrizität

Auch bestimmte weiterverarbeitete Produkte können erfasst sein.

Eine wesentliche Änderung ist die Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr je Einführer. Wer darunter bleibt, fällt nicht unter die CBAM-Pflichten; wichtig ist jedoch, dass diese Erleichterung nicht für Wasserstoff und Elektrizität gilt.

Die Befreiung umfasst nicht nur die materiellen Berichts- und Abgabepflichten, sondern auch die Pflicht, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen. Dies geht deutlich aus Art 2a der CBAM-VO in Verbindung mit den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung 2025 hervor , wonach Einführer unterhalb des 50 Tonnen Schwellenwerts „von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956“ ausgenommen sind.

Zulassung als CBAM-Anmelder: Das neue „Eintrittsticket“

Seit 2026 dürfen betroffene Waren grundsätzlich nur noch von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Für Importeure bedeutet das:

  1. Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Behörde,
  2. Einrichtung interner Prozesse zur Emissionsdatenerhebung,
  3. Sicherstellung der Datenvalidierung und Dokumentation.

Wer die Schwelle überschreitet, muss zugelassen sein; bis 31.03.2026 gilt eine Übergangsregel: Nach Antragstellung darf weiter importiert werden, auch wenn die Entscheidung noch aussteht.

Gerade bei konzerninternen Lieferketten oder komplexen Handelsstrukturen stellt sich die Frage, wer rechtlich als „Einführer“ gilt. Die zollrechtliche Gestaltung und vertragliche Risikoverteilung gewinnen damit deutlich an Bedeutung.

Emissionsberechnung: Lieferketten im Fokus

Zentraler Dreh- und Angelpunkt bleibt die Ermittlung der eingebetteten Emissionen. Ab 2026 ist grundsätzlich mit tatsächlichen Emissionsdaten zu arbeiten. Standardwerte sind nur eingeschränkt zulässig.

Das bringt erhebliche praktische Herausforderungen:

  • Datenbeschaffung bei Drittstaaten-Produzenten
  • Transparenz über Produktionsprozesse
  • Abstimmung technischer Berechnungsparameter
  • interne Kontroll- und Compliance-Strukturen

Ohne belastbare Datengrundlage drohen finanzielle Mehrbelastungen, etwa durch die Anwendung ungünstiger Standardwerte oder behördliche Sanktionen. CBAM wird damit zu einem klassischen Schnittstellenthema zwischen Einkauf, Zoll, Nachhaltigkeitsmanagement und Rechtsabteilung.

Finanzielle Auswirkungen: Wirkung ab 2026 – Zahlung ab 2027

Zwar läuft die Regelphase seit 1.1.2026, der tatsächliche Erwerb von CBAM-Zertifikaten beginnt jedoch im Jahr 2027 – rückwirkend für die im Jahr 2026 importierten Waren.

Die jährliche CBAM‑Erklärung für das Vorjahr ist bis 30. September abzugeben (erstmals 30.09.2027 für das Berichtsjahr 2026). Unternehmen müssen daher bereits jetzt Rückstellungen bilden und ihre Kalkulationen anpassen.

CBAM wird damit vom reinen Berichtsinstrument zum Kostenfaktor mit unmittelbaren Auswirkungen auf Preisgestaltung, Margen, Lieferantenauswahl und Vertragsgestaltung.

Verhältnis zu ausländischen CO₂-Preissystemen

Wurden im Ursprungsland bereits CO₂-Preise entrichtet, können diese unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch eine nachvollziehbare Dokumentation. Die Anerkennung solcher Systeme wird maßgeblich von der Europäische Kommission konkretisiert werden. Für international tätige Unternehmen bedeutet das: regulatorische Entwicklungen auf EU-Ebene laufend beobachten.

Ausblick: Vereinfachung und Ausweitung zugleich

Die aktuellen Entwicklungen zeigen ein zweigeteiltes Bild:

  • Einerseits Entlastung kleinerer Importeure durch Mengenschwellen.
  • Andererseits Diskussionen über eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte sowie strengere Anti-Umgehungsmaßnahmen.

CBAM bleibt damit ein dynamisches Regelwerk, das jetzt einmal in Kraft ist, sich allerdings in den kommenden Jahren noch weiterentwickeln wird.

Fazit

CBAM ist seit 2026 Realität. Für betroffene Unternehmen bedeutet das einen regulatorischen Wendepunkt im EU-Außenhandel: Klimapolitik wird zur handelspolitischen Realität und zur konkreten Umsetzungs- und Strategieaufgabe für international tätige Unternehmen.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autoren

Porträtfoto Alexander Gimona, Juristischer Mitarbeiter Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker

Alexander Gimona

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18. Februar 2026

 
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