Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona
Mit 1. Jänner 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft getreten. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über diesen berichtet. Was bislang als Übergangsregime mit reinen Berichtspflichten ausgestaltet war, ist nun verbindliches Marktregime. Für Importeure emissionsintensiver Waren in die EU beginnt damit eine neue Phase: organisatorisch anspruchsvoll, rechtlich komplex und wirtschaftlich spürbar.
Der Europäische Grenzausgleichsmechanismus soll Carbon Leakage verhindern, also die Verlagerung von Produktion in Staaten mit geringeren Klimaschutzstandards. Ab 2026 geht es nicht mehr um „Testläufe“, sondern um die praktische Umsetzung mit klaren Pflichten.
Zwischen Oktober 2023 und Ende 2025 galt eine Übergangsregelung. Betroffene Unternehmen mussten quartalsweise Emissionsdaten melden, ohne dafür Zertifikate erwerben zu müssen.
Seit 1.1.2026 gilt nun die Regelphase:
Damit wird CBAM faktisch an das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) angekoppelt: Der Preis der Zertifikate orientiert sich am ETS-Durchschnittspreis.
Der Anwendungsbereich bleibt vorerst auf besonders emissionsintensive Sektoren beschränkt. Dazu zählen insbesondere:
Auch bestimmte weiterverarbeitete Produkte können erfasst sein.
Eine wesentliche Änderung ist die Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr je Einführer. Wer darunter bleibt, fällt nicht unter die CBAM-Pflichten; wichtig ist jedoch, dass diese Erleichterung nicht für Wasserstoff und Elektrizität gilt.
Die Befreiung umfasst nicht nur die materiellen Berichts- und Abgabepflichten, sondern auch die Pflicht, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen. Dies geht deutlich aus Art 2a der CBAM-VO in Verbindung mit den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung 2025 hervor , wonach Einführer unterhalb des 50 Tonnen Schwellenwerts „von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956“ ausgenommen sind.
Seit 2026 dürfen betroffene Waren grundsätzlich nur noch von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Für Importeure bedeutet das:
Wer die Schwelle überschreitet, muss zugelassen sein; bis 31.03.2026 gilt eine Übergangsregel: Nach Antragstellung darf weiter importiert werden, auch wenn die Entscheidung noch aussteht.
Gerade bei konzerninternen Lieferketten oder komplexen Handelsstrukturen stellt sich die Frage, wer rechtlich als „Einführer“ gilt. Die zollrechtliche Gestaltung und vertragliche Risikoverteilung gewinnen damit deutlich an Bedeutung.
Zentraler Dreh- und Angelpunkt bleibt die Ermittlung der eingebetteten Emissionen. Ab 2026 ist grundsätzlich mit tatsächlichen Emissionsdaten zu arbeiten. Standardwerte sind nur eingeschränkt zulässig.
Das bringt erhebliche praktische Herausforderungen:
Ohne belastbare Datengrundlage drohen finanzielle Mehrbelastungen, etwa durch die Anwendung ungünstiger Standardwerte oder behördliche Sanktionen. CBAM wird damit zu einem klassischen Schnittstellenthema zwischen Einkauf, Zoll, Nachhaltigkeitsmanagement und Rechtsabteilung.
Zwar läuft die Regelphase seit 1.1.2026, der tatsächliche Erwerb von CBAM-Zertifikaten beginnt jedoch im Jahr 2027 – rückwirkend für die im Jahr 2026 importierten Waren.
Die jährliche CBAM‑Erklärung für das Vorjahr ist bis 30. September abzugeben (erstmals 30.09.2027 für das Berichtsjahr 2026). Unternehmen müssen daher bereits jetzt Rückstellungen bilden und ihre Kalkulationen anpassen.
CBAM wird damit vom reinen Berichtsinstrument zum Kostenfaktor mit unmittelbaren Auswirkungen auf Preisgestaltung, Margen, Lieferantenauswahl und Vertragsgestaltung.
Wurden im Ursprungsland bereits CO₂-Preise entrichtet, können diese unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch eine nachvollziehbare Dokumentation. Die Anerkennung solcher Systeme wird maßgeblich von der Europäische Kommission konkretisiert werden. Für international tätige Unternehmen bedeutet das: regulatorische Entwicklungen auf EU-Ebene laufend beobachten.
Die aktuellen Entwicklungen zeigen ein zweigeteiltes Bild:
CBAM bleibt damit ein dynamisches Regelwerk, das jetzt einmal in Kraft ist, sich allerdings in den kommenden Jahren noch weiterentwickeln wird.
CBAM ist seit 2026 Realität. Für betroffene Unternehmen bedeutet das einen regulatorischen Wendepunkt im EU-Außenhandel: Klimapolitik wird zur handelspolitischen Realität und zur konkreten Umsetzungs- und Strategieaufgabe für international tätige Unternehmen.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


18. Februar 2026
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