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Illustration 360° Erneuerbare Energie

BVwG bestätigt überragendes öffentliches Interesse für Erneuerbare nach RED III!


Autor: Mario Laimgruber

Im Zusammenhang mit einem von uns vertretenen Projekt hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.08.2024 (GZ: W248 2273872-1) – so ausdrücklich wohl erstmalig – Folgendes fest (Hervorhebungen durch den Autor):

Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

Inhaltlich ist dies insbesondere im Lichte der Klima- und Sicherheitskrise keine Überraschung. Die Bezugnahme in ihrer Klarheit und die tatsächlich erfolgte Berücksichtigung in einem konkreten Verfahren stellt allerdings ein Exempel dar, welches das Potenzial hat, Schule zu machen. Konkret könnte Ihnen dies zum Beispiel in folgenden Bereichen helfen:

  • erleichterter Interessensnachweis auf der Planungsebene (Flächenwidmung)
  • einfachere materienrechtliche Interessensabwägungen und Interessensnachweise zugunsten Ihres Vorhabens (zB nach Wasser-, Naturschutz- und Forstrecht, etc)
  • erleichterter Interessensnachweis iZm der Wasserrahmenrichtlinie / Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot
  • erleichterter Interessensnachweis auf Ebene des Gebietsschutzes und Erleichterungen bei der Inanspruchnahme artenschutzrechtlicher Ausnahmen (Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie)
  • früherer Beginn der Vorhabensrealisierung durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln
  • Untermauerung des öffentlichen Interesses am Vorhaben im Hinblick auf Zwangsrechtsverfahren / Enteignungen
  • in Bezug auf die rezente EU-Renaturierungsverordnung: ggf Ausnahme von Renaturierungsverpflichtungen außerhalb von Natura-2000-Gebieten plus Möglichkeit des Entfalls einer Einzelfallprüfung, ob weniger schädliche Alternativlösungen zur Verfügung stehen, sofern eine strategische Umweltprüfung (SUP) oder Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde (vgl Art 6 EU-Renaturierungsverordnung)

Bei diesen und allen anderen relevanten Belangen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Seite.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

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2. Oktober 2024

 
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