Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autor: Mario Laimgruber
Im Zusammenhang mit einem von uns vertretenen Projekt hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.08.2024 (GZ: W248 2273872-1) – so ausdrücklich wohl erstmalig – Folgendes fest (Hervorhebungen durch den Autor):
Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Inhaltlich ist dies insbesondere im Lichte der Klima- und Sicherheitskrise keine Überraschung. Die Bezugnahme in ihrer Klarheit und die tatsächlich erfolgte Berücksichtigung in einem konkreten Verfahren stellt allerdings ein Exempel dar, welches das Potenzial hat, Schule zu machen. Konkret könnte Ihnen dies zum Beispiel in folgenden Bereichen helfen:
Bei diesen und allen anderen relevanten Belangen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Seite.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

2. Oktober 2024









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