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Illustration 360° Erneuerbare Energie

Bescheidmäßige Feststellung des Status „Energiegemeinschaft“?


Autor: Emil Nigmatullin

In einem kürzlich in der Fachzeitschrift ecolex (Heft 2022/57, Link) erschienen Beitrag zeigt Emil Nigmatullin die rechtlichen Möglichkeiten zur bescheidmäßigen Feststellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen von Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) auf.

Die Ergebnisse der Untersuchung:

  • Im EAG und ElWOG 2010 bestehen für EEG und BEG (als Organisation) zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen: Neben einem eingeschränkten Tätigkeitsfeld und Bestimmungen betreffend die Inkompatibilität der Mitglieder und Kontrollorgane darf etwa ihr Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanziellen Gewinns liegen.   
  • Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, kann die E-Control bei stromerzeugenden EEG und BEG von Amts wegen stichprobenartig oder anlassfallbezogen überprüfen (§ 16d Abs 4 ElWOG 2010). Bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie die Herstellung des gesetzlichen Zustands mit Bescheid auftragen. Eine Zuständigkeit der E-Control zur positiven Feststellung iS einer Bestätigung des Vorliegens sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen folgt daraus freilich nicht.
  • Ein Antrag auf Feststellung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen – sprich losgelöst von einem ausdrücklich im EAG und ElWOG eingeräumten Antragsrecht – scheidet für EEG und BEG aus, weil die Subsumtion eines Sachverhalts unter gesetzliche Bestimmungen nicht feststellungstauglich ist.
  • Dies erlaubt folgenden Schluss: Nach der geltenden Rechtslage ist das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen, die die EEG und BEG zu erfüllen haben, als Vorfrage in den jeweils zu führenden (zivil- und verwaltungsrechtlichen) Verfahren zu prüfen. Damit ist allerdings Rechtsunsicherheit verbunden, kann es doch zu Fällen kommen, in denen die jeweils zuständigen Behörden zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen. Um dieses Spannungsfeld aufzulösen, sind gesetzgeberische Anpassungen erforderlich. In Frage kommen bspw die Normierung eines Feststellungsverfahrens oder die Schaffung einer Rechtmäßigkeitsvermutung.  

Man darf – gerade aufgrund der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten für EEG und BEG – gespannt sein, welche Dynamik die aufgezeigten Spannungsfelder in der Praxis nehmen werden.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

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Autor

Nigmatullin Emil | Haslinger / Nagele, Portrait

Emil Nigmatullin

Rechtsanwaltsanwärter
 

18. Januar 2022

 
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