NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
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Autorin: Caroline Weiß
Der fortschreitende Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere von PV- und Windkraftanlagen, führt zu einer zunehmenden Dynamik auf den Strommärkten. Volatile und zeitweise negative Strompreise schaffen neue Herausforderungen, erhöhen zugleich den Wert von Flexibilität und eröffnen zusätzliche wirtschaftliche Potenziale für den Einsatz und die Vermarktung von Batteriespeichern.
Hier kommen Tolling Agreements und Flexibility Purchase Agreements ins Spiel. Diese Vertragsmodelle können dazu beitragen, die Flexibilität von Batteriespeichern wirtschaftlich zu verwerten und in einem volatilen, dynamischen und zunehmend komplexen Energiemarkt planbare Erlöse zu ermöglichen. Hierdurch kann die Finanzierbarkeit von Batteriespeicherprojekten gestärkt, die Attraktivität für Investoren erhöht und damit auch der Ausbau von Batteriespeichern beschleunigt werden.
Ein Tolling Agreement ist ein Vertrag, bei dem der Eigentümer eines Batteriespeichers einem Dritten (zB Vermarkter) das Recht einräumt, den Batteriespeicher im vereinbarten Umfang marktoptimiert zu bewirtschaften.
Im Gegenzug erhält der Eigentümer des Batteriespeichers grundsätzlich eine feste Vergütung („fixed price“). Diese Vergütung führt zu planbaren Projekten mit stabilen Erlösströmen und stärkt die Finanzierungs- und Investitionssicherheit des Vorhabens erheblich.
Die Be- und Entladevorgänge des Batteriespeichers steuert der Dritte (zB Vermarkter), um das erwartete Erlöspotenzial bestmöglich auszunutzen und damit maximale Erlöse zu erzielen. Für die technische Betriebsfähigkeit, die Verfügbarkeit sowie die Wartung und Instandhaltung des Batteriespeichers bleibt hingegen grundsätzlich der Eigentümer bzw Betreiber verantwortlich.
Ein Flexibility Purchase Agreement (FPA) ist ein Vertrag über die Vermarktung von Flexibilität, bei dem der Eigentümer eines Batteriespeichers einem Dritten (zB Vermarkter) das Recht einräumt, diese Flexibilität marktoptimiert zu nutzen. FPA orientieren sich strukturell an Power Purchase Agreements (PPA), beziehen sich jedoch nicht auf den Kauf bzw Verkauf von Strom, sondern auf die handelbare Flexibilität des Batteriespeichers; im Unterschied zu PPA wird somit Flexibilität statt Strom vermarktet. Je nach Ausgestaltung können physische oder virtuelle bzw finanzielle FPA-Modelle gewählt werden, vergleichbar mit denen bei klassischen PPAs. Dabei umfasst ein physisches FPA die direkte optimierte Steuerung eines bestimmten Batteriespeichers, während ein virtuelles FPA grundsätzlich das Recht zur Vermarktung einer bestimmten Menge an MWh einräumt.
Im Unterschied zum Tolling Agreement steht hier eine (börsen)markt- oder erlösabhängige Vergütungsstruktur („merchant price“) im Vordergrund. Dadurch können Erlöse stärker an Marktpreisschwankungen ausgerichtet und durch eine flexible, preisabhängige Vermarktung wirtschaftlicher genutzt werden.
Auch hier werden grundsätzlich die Be- und Entladevorgänge des Batteriespeichers durch den Dritten (zB Vermarkter) gesteuert, sodass vorhandene Erlöspotenziale effizient genutzt und wirtschaftlich bestmöglich ausgeschöpft werden können, während die Verantwortung für die technische Betriebsfähigkeit, die Verfügbarkeit sowie die Wartung und Instandhaltung des Batteriespeichers beim Eigentümer bzw Betreiber verbleibt.
Der Eigentümer oder Betreiber trägt grundsätzlich das Anlagenrisiko und hat sicherzustellen, dass der Batteriespeicher für den vereinbarten Einsatz zur Verfügung steht. Ist der Batteriespeicher nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, können vertraglich vorgesehene Vergütungsanpassungen oder Entschädigungsansprüche des Vermarkters ausgelöst werden.
Demgegenüber trägt der Vermarkter grundsätzlich das Vermarktungs- und Marktrisiko. Hierzu zählen insbesondere Strompreis- und Prognoserisiken. Die tatsächlichen Erlöse aus der Vermarktung können daher von den ursprünglich erwarteten Erträgen abweichen. Der Vermarkter kann diese Risiken selbst tragen oder durch geeignete Handels- und Absicherungsstrategien begrenzen. Auch die Preisformel sollte so ausgestaltet werden, dass sie die volatilen Strom- bzw Börsenpreise sachgerecht abbildet.
Als mögliche Herausforderung für die Strukturierung und den Abschluss von Tolling Agreements und FPA erweisen sich teilweise noch unklare bzw unvollständige regulatorische Vorgaben. Dies betrifft unter anderem die nähere Ausgestaltung der „Systemdienlichkeit“ iSd künftig in Kraft tretenden § 128 Abs 3 ElWG durch eine noch ausstehende Verordnung der E-Control, die Einfluss auf die regulatorischen Rahmenbedingungen für Batteriespeicher haben kann. Vor diesem Hintergrund sollten Change-in-Law-Klauseln zur Berücksichtigung künftiger regulatorischer Entwicklungen bedacht werden.
Tolling Agreements und FPA bieten zentrale Strukturierungsmodelle für die wirtschaftliche Vermarktung von Batteriespeichern im Kontext volatiler Strommärkte. Sie ermöglichen unterschiedliche Ansätze zwischen planbaren Erlösstrukturen und marktorientierter Flexibilitätsvermarktung. Die konkrete Risikoverteilung sowie die Berücksichtigung künftiger regulatorischer Entwicklungen hängen letztlich von der jeweiligen Ausgestaltung des Tolling Agreements bzw des FPA ab.

23. Juni 2026
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