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Vorsicht Verwechslungsgefahr! – Restriktivere Praxis beim Firmawortlaut


Wie wollen wir unsere Gesellschaft nennen? Welcher Firmawortlaut ist griffig, originell, im Marketing ideal, aber auch gut und eindeutig beschreibend? Die Frage ist für Unternehmen über die Gründung hinaus fortlaufend sehr relevant. Folgendes gilt es zu beachten:

Bei der Wahl des Firmawortlautes sind rechtliche Vorgaben / Schranken zu beachten: Gemäß § 29 UGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. So sollen Verwechslungen vermieden werden.

Dieses Unterscheidungsverlangen wurde bislang im Osten Österreichs tendenziell restriktiver gehandhabt als im Westen; zuletzt haben wir bei mehreren Firmenbuchgerichten in Österreich die Erfahrung gemacht, dass sich dieser restriktive Zugang auf ganz Österreich auszubreiten scheint.

Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Firmen besteht, ist die Verkehrsauffassung (ähnlich § 9 UWG). Beurteilungsgrundlage ist nach der Judikatur nicht der vollständige Firmawortlaut, sondern die im Geschäftsverkehr verwendete Form bzw der „Firmenkern“. Die Judikatur geht davon aus, dass solche „Schlagwörter“ im täglichen Geschäftsverkehr überwiegend als Firmawortlaut verwendet werden (was zugegebenermaßen wohl auch stimmt). Damit ist auch klar, dass bloß verschiedene (zwingende) Rechtsformzusätze zur Unterscheidung nicht ausreichen. Sobald ein (vor allem vorangestelltes) „Schlagwort“ vorliegt, das bereits in einem anderen Firmawortlaut vorkommt, spielt der allenfalls gänzlich andere übrige Wortlaut keine Rolle mehr (Ausnahmen bestehen bei Konzerngesellschaften). Deutlich anders muss damit in der Regel schon das erste Wort des Firmawortlautes sein.

Beispiel: Als unzureichend unterscheidungskräftig wurden etwa Firmen wie „UNICOM Computer-Handel Gesellschaft mbH“ und „UNICOM Handelsgesellschaft mbH“ oder „Rofena Herstellung und Vertrieb von Fenstern und Türen Gesellschaft mbH“ und „Rofena Holztechnik Gesellschaft mbH“ beurteilt und wurde diesen Firmen damit die Eintragung verwehrt. Sobald ein (vor allem vorangestelltes) Schlagwort (z.B. „UNICOM“, „Rofena“) vorkommt, welches schon in einem anderen Firmawortlaut vorkommt, hilft offenbar auch der gänzlich andere restliche Wortlaut nichts mehr, ebenso wenig die unterschiedlichen Verkehrskreise.

Dazu kommt, dass zumindest teilweise auch eine „phonetische Prüfung“ vorgenommen wird: Unterschiedlich geschriebene, aber ähnlich klingende Firmabestandteile können daher als potenziell verwechslungsfähig eingestuft werden.

Beispiele: Verwechslungsfähig eingestuft werden z.B. „ELTEG“ und „ELDEC“, aber auch BFA und BFH könnten als verwechslungsfähig angesehen werden.

Eine Verwechslungsgefahr ist nur dann zu verneinen, wenn der Unternehmensgegenstand der beiden zu vergleichenden Firmen entsprechend weit voneinander entfernt ist (geprüft wird dies anhand der Gesellschaftsverträge und nicht anhand der vorhandenen Gewerbeberechtigungen) und die verschiedenen Branchen auch aus dem jeweiligen Firmawortlaut hinreichend hervorgehen.

Beispiel: Als zulässig wurde vom OGH etwa die Bezeichnung „Actual“ betreffend Maschinen einerseits und Fenster andererseits angesehen.

Beachtlich bleibt zuletzt auch, dass eine in das Firmenbuch eingetragene Firma ebenso gegen § 9 UWG oder § 43 ABGB verstoßen kann. Ein Firmawortlaut kann also auch mit bestehenden Markenrechten kollidieren und ist eine akkurate Prüfung eines beabsichtigten neuen Firmawortlautes daher auch vor diesem Hintergrund empfehlenswert.

Empfehlung für die Zukunft: Enthält ein beabsichtigter Firmawortlaut also ein charakteristisches „Schlagwort“, empfiehlt es sich, dieses vorab testweise auf jegliche Art, (Schreib-)Weise und ähnlichen Klangwörtern mit bereits bestehenden Firmenwortlauten, insbesondere am selben Sitz, abzugleichen, um zu beurteilen, ob Verwechslungsgefahr bestehen könnte.

Wer ist betroffen? Diese restriktivere Firmenbuchpraxis hat nicht nur auf „Neu-Unternehmer“ Auswirkungen, sondern auch auf bereits existierende Unternehmungen, wenn diese ihren Firmawortlaut verändern möchten oder den Sitz der Gesellschaft in eine andere Gemeinde verlegen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen Daniela Huemer und Carina Gstöttner gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

24. August 2021

 
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