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UPDATE: Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) / Flexible Company (FlexCo)


Bereits im Mai durften wir Sie über den damaligen Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 informieren. Der Ministerialentwurf sah insbesondere eine neue Gesellschaftsform, die Flexible Kapitalgesellschaft, vor, welche eigentlich zum 01.11.2023 in Kraft treten sollte. Nun liegt (nach kurzer Verzögerung) die Regierungsvorlage vor. Diese soll noch in der letzten Plenarversammlung des Jahres (13./14.12.2023) im Nationalrat beschlossen werden. Aktuell ist ein Inkrafttreten zum 01.01.2024 vorgesehen.

Bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft handelt es sich um eine (auf der GmbH basierenden) neue (Kapital-)Gesellschaftsform, die insbesondere für Start-Ups und Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligungen interessant sein wird. Die Flexible Kapitalgesellschaft (auch als FlexCo bezeichnet) verfügt über 2 Anteilsarten:

  • die „klassischen“ Geschäftsanteile und
  • „Unternehmenswert-Anteile“. Diese ermöglichen eine Beteiligung am Unternehmen durch Dritte (beispielsweise Mitarbeiter:innen). Unternehmenswert-Beteiligte haben dadurch Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationsgewinn. Ihnen kommen aber (mit wenigen Ausnahmen) keine Stimmrechte in der Generalversammlung zu.

An den wesentlichen Neuerungen dieser Gesellschaftsform hat sich nichts mehr geändert.

Zusammengefasst die wesentlichen Eckpunkte der FlexKapG:

  • Voraussichtliches Inkrafttreten per 01.01.2024
  • Im Vergleich zur GmbH „formfreiere“ Übertragbarkeiten von Anteilen:
    • Für die Übertragung von „klassischen“ Geschäftsanteilen bedarf es keines Notariatsaktes. Für eine Übertragung ist eine von einem Rechtsanwalt erstellte Urkunde ausreichend.
    • Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen ist die Einhaltung der Schriftform ausreichend (weder die Form eines Notariatsaktes noch eine Anwalts-Urkunde sind notwendig).
  • Formfreiere Kapitalerhöhungen:
  • Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bei der Kapitalerhöhung die Ausübung des Bezugsrechts nicht mehr zwingend eines Notariatsaktes bedarf, sondern (wie die Übertragung von Geschäftsanteilen) eine Urkunde eines Rechtsanwaltes ausreichend ist.
  • Mindest-Stammkapital in Höhe von EUR 10.000,00 (gilt künftig auch für die GmbH)
  • Mindest-Nennbetrag von Stückanteilen der Unternehmenswert-Anteile in Höhe von einem Cent.
  • Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss (abweichend von den EUR 70,00 der GmbH) nur mehr ein Betrag von EUR 1,00 eingezahlt werden.

Der Vorteil für Sie ist unter anderem, dass voraussichtlich per 01.01.2024 eine flexiblere Rechtsform geschaffen werden wird, bei welcher Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen zeiteffizient und kostengünstiger durchgeführt werden können. Dies wird insbesondere im Start-Up-Bereich auf Interesse stoßen.

Ihr Interesse an der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde geweckt? Sie möchten noch mehr über diese Gesellschaftsform erfahren? Unser Team aus dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

28. November 2023

 
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