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Novellierung des Emissionszertifikategesetzes (EZG-Novelle 2020)


Das europäische Emissionshandelssystem tritt mit 1. Jänner 2021 in seine vierte Handelsperiode über. Höchste Zeit für den österreichischen Gesetzgeber, das nationale Emissionszertifikategesetz (EZG) für diesen Anlass fit zu machen und an die geänderten europäischen Regelungen anzupassen.

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die EZG-Novelle 2020, die gestern im Bundesrat beschlossen wurde und demnächst kundgemacht werden soll.

Ziele des Emissionshandelssystems

Das europäische Emissionshandelssystem dient der Reduktion des CO2-Ausstoßes in der Union und damit der Erreichung der von der EU gesteckten Emissionsund Klimaziele. Unternehmen, die Treibhausgase emittieren, haben für diese Emissionen Zertifikate abzugeben. Hat ein Unternehmen zu wenige Zertifikate bzw. einen zu hohen CO2-Ausstoß, so hat es Zertifikate zuzukaufen. Kann es hingegen die prognostizierte Emissionsmenge unterschreiten, so können Zertifikate gewinnbringend verkauft werden. Dies erzeugt einen Anreiz zur energieeffizienten Produktion.

Jüngste europäische Entwicklungen

Unlängst hat die Europäische Kommission einen Entwurf von Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten veröffentlicht. Wir haben hier darüber berichtet.

Die Initiative der Kommission will das Problem des „carbon leakage“ in den Griff bekommen und steht auch mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität und dem damit verbundenen Umbau des Energiesektors in Zusammenhang („Green Deal“). Dieser Umbau ist naturgemäß auch mit einer Förderung erneuerbarer Energien verbunden – wir haben zum Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) berichtet.

Beachtung verdient der Umstand, dass die Preise für Emissionszertifikate in den letzten Monaten stark gestiegen sind. Daneben sollen die Emissionszertifikate in der nächsten Handelsperiode beinahe ausschließlich über Auktionen vergeben werden – das bisherige System der Gratiszuteilung soll die Ausnahme darstellen. Vor diesem Hintergrund ist die nunmehrige Novelle des österreichischen EZG zu sehen.

Eckpunkte der EZG-Novelle 2020

Zunächst ist anzumerken, dass der österreichische Gesetzgeber bei der aktuellen Reform behutsam vorgegangen ist. Im Vorblatt zur Regierungsvorlage wird explizit darauf hingewiesen, dass durch die Reform die grundlegenden administrativen Aspekte der dritten Emissionshandelsperiode (2013-2020) beibehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Genehmigung der Emission von Treibhausgasen sowie die Erfassung der relevanten Emissionen. Dies verdeutlicht, dass bereits das bisherige EZG einen wirkungsvollen administrativen Rahmen zur Durchführung der europäischen Regelungen darstellt.

Blickt man auf den Entwurf im Detail, so werden doch wesentliche Unterschiede zur bisherigen Rechtslage sichtbar. Dies betrifft einerseits die grundlegende Herangehensweise an den Zertifikatehandel und den Wechsel von einem (Gratis-)Zuteilungs- auf ein Auktionssystem, ganz im Sinne der unionsrechtlichen Grundlagen. Daneben soll auch für eine wesentliche Entlastung der Verwaltung gesorgt werden.

Im Folgenden werden einige wesentliche Änderungen überblickshaft dargestellt, für eine Detailanalyse der neuen Regelungen sei bereits an dieser Stelle auf nachfolgende Beiträge verwiesen:

  • Die bisherige Regelung, wonach Anlagen, die eine Zuteilung von Zertifikaten erhalten, für die laufende Periode jedenfalls im Emissionshandelssystem verbleiben, entfällt. Ein Ausstieg aus der laufenden Handelsperiode wird dadurch möglich.
  • Die Ausnahme für Biomasse-Anlagen bleibt auch in der vierten Handelsperiode bestehen.
  • In bestimmten Fällen erlischt die Genehmigung der Emission von Treibhausgasen ex lege, die bescheidmäßige Entziehung ist nicht mehr vorgesehen.
  • Neue Regelungen zu Stilllegungen, Spaltungen und Fusionen von Anlagen ermöglichen Anlageninhabern erweitere Handlungsmöglichkeiten. Bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte gilt eine Anlage automatisch als stillgelegt, dies kann den Entfall der emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen nach sich ziehen. Daneben besteht die Möglichkeit, bestehende Anlagen zu spalten bzw. zu fusionieren und dies auch emissionshandelsrechtlich abzubilden. Dies geht auf die europäischen Regelungen zurück, wodurch es zu einer gewissen Emanzipation des Emissionshandelsrechts vom übrigen österreichischen Anlagenrecht kommt.
  • Dagegen entfällt die bisherige Ausnahme für Kleinanlagen.

Das novellierte EZG soll demnächst kundgemacht werden und in Kraft treten. Wir werden über die Details der Reform und über die Anwendungspraxis weiter berichten.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unser Experte Johannes Hartlieb und unsere weiteren Expertinnen und Experten aus dem Team Umweltrecht gerne zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

17. Dezember 2020

 
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