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Am 16. September 2020 stellte Energie- und Klimaschutzministerin Leonore Gewessler den Begutachtungsentwurf zum geplanten Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) vor. Hintergrund ist das von der Bundesregierung gesteckte Ziel, Österreich bis 2030 ausschließlich mit Ökostrom zu versorgen. Für die dafür notwendige Schaffung von 27 Terawattstunden („TWh“; konkret + 11 TWh Photovoltaik, + 10 TWh Windkraft, + 5 TWh Wasserkraft, + 1 TWh Biomasse) lässt die Regierung auch einiges an Steuergeld fließen: Zehn Milliarden Euro sollen in Form von Förderungen in den nächsten zehn Jahren dafür aufgewendet werden. Wir stellen die Eckpunkte des Entwurfs vor.
Systemwechsel bei Förderinstrumenten
Die Förderinstrumente werden einer grundlegenden Reform unterzogen: Marktprämien anstelle von fixen Einspeisetarifen sollen künftig für eine erhöhte Fördereffizienz sorgen. Dafür wird der Strom an der Börse verkauft, wofür die Anlagen Prämien erhalten. Hier wird ein neuer Weg eingeschlagen: Marktprämien sollen – zumindest bei größeren Anlagen – nach erfolgter Ausschreibung gewährt werden. Es hält somit ein marktwirtschaftliches Element Einzug in die Förderung erneuerbarer Energien. Für die Abwicklung der Ausschreibung wird die neu geschaffene EAG-Abwicklungsstelle zuständig sein. Für die Praxis bedeutsam wird auch die Direktvermarktung sein, da es nach Inkrafttreten des EAG keine Abnahmeverpflichtung einer zentralen Stelle mehr geben wird.
Für kleinere Anlagen soll es hingegen weiterhin direkte Investitionszuschüsse geben, bei der ein bestimmter Anteil der notwendigen Investitionen gefördert wird.
Eine-Million-Dächer-Programm
Ein wichtiger und medienträchtiger Teil des EAG-Entwurfs ist die Förderung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Jeder Haushalt soll künftig so viel Strom produzieren dürfen, wie er verbraucht. Die Anschlussbedingungen für kleine Anlagen sehen vor, dass der gesamte Strombedarf des Haushalts durch Photovoltaik gedeckt werden kann, ohne dass Mehrkosten entstehen. Speziell versiegelte Flächen, wie beispielsweise Deponien, Parkplätze oder Betriebsanlagen sollen verstärkt mit PV-Anlagen ausgestattet werden. Aber auch auf bereits bestehenden Dächern, die sich derzeit (noch) nicht für PV-Anlagen eignen, sollen vermehrt PV-Anlagen entstehen. Umgekehrt sieht das EAG einen Abschlag von 30% für jene Anlagen vor, die auf Frei- und Grünflächen errichtet werden.
Auch bei der Förderabwicklung kommt es zu Neuerungen. Statt die Förderung für PV-Anlagen über derzeit zwei verschiedene Stellen (Klima- und Energiefonds und Ökostromabwicklungsstelle) abzuwickeln, soll künftig eine einzige Stelle zuständig sein: die neue EAG-Abwicklungsstelle. Diese soll an mehreren Terminen pro Jahr Fördermittel bereitstellen und so dafür sorgen, dass kontinuierlich gefördert wird. Zwecks Transparenz soll der aktuelle Fortschritt des PV-Ausbaus zudem auf der Website des Ministeriums regelmäßig veröffentlicht werden.
Förderung neuer und bestehender Biomasseanlagen
Kontrovers diskutiert wurde im Vorfeld die Förderung neuer und insbesondere bestehender Biomasseanlagen. Der Begutachtungsentwurf sieht nun einen Kompromiss vor: Einerseits werden auch bereits bestehende Anlagen gefördert, andererseits ist die Förderung von Biomasseanlagen insgesamt durch das Förderziel von einer zusätzlicher TWh bis 2030 gedeckelt. Außerdem bestehen Mindestanforderungen an die Effizienz von Biomasseanlagen, die Förderdauer ist auf eine Gesamtbetriebsdauer von 30 Jahren begrenzt. Bei großen Biomasseanlagen wird die Marktprämie durch eine Ausschreibung ermittelt, bei kleineren Anlagen wird diese Prämie behördlich festgelegt.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)
Im Fokus des Gesetzes steht auch die aktive Partizipation der Bevölkerung am Ausbau erneuerbarer Energien: Jede/r Einzelne soll zur Energiewende beitragen (können). Im Zusammenschluss mehrerer Haushalte zu einer EEG soll die Produktion und Verwendung erneuerbarer Energie gefördert werden, beispielsweise durch die Errichtung einer PV-Anlage auf einem geeigneten Dach in der Nachbarschaft. Für den regionalen gemeinschaftlichen Austausch sollen ein reduziertes Netznutzungsentgelt („Ortstarif“) sowie eine Befreiung vom Erneuerbaren-Förderbeitrag und von der Elektrizitätsabgabe gewährt werden.
Für die überregionale gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien soll das Modell der Bürgerenergiegemeinschaft eingeführt werden. So sollen Menschen von Bregenz bis Wien gemeinsam Photovoltaikanlagen kaufen und den Strom nutzen können.
Weitere Schritte
Die laufende Begutachtung des EAG-Entwurfs endet am 28.10.2020. Die Stellungnahmen zum Entwurf finden Sie hier. Das neue Gesetz soll – vorbehaltlich eines positiven Ausgangs des beihilferechtlichen Verfahrens – Anfang 2021 in Kraft treten.
Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten aus dem Wettbewerbsrecht und dem Umweltrecht gerne zur Verfügung.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
28. September 2020