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Kartell-Beihilfenrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Wenn die Wettbewerbsbehörde anklopft


Neues zu den Ermittlungsbefugnissen, Autoren: Alexander Hiersche und Maximilian Hubner

Vom freundlichen Auskunftsersuchen bis zur unangekündigten Durchsuchung: Die Europäische Kommission hat ein breites Arsenal, um mutmaßlichen Wettbewerbsverstößen auf den Grund zu gehen. Zwei aktuelle Urteile des EuG zeigen, wie weit diese Befugnisse reichen – und wo (wenige) Grenzen liegen.

Vivendi: WhatsApp-Nachrichten? Her damit.

Im Verfahren Vivendi/Kommission (T-1097/23, Urteil vom 03.06.2026) ging es um ein Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer möglichen vorzeitigen Durchführung des Zusammenschlusses Vivendi/Lagardère. Die Kommission verlangte per Entscheidung die Vorlage von E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und SMS von fünfzehn Personen über einen Zeitraum von fast vier Jahren. Vivendi klagte – und verlor auf ganzer Linie.

Die wesentlichen Aussagen des EuG:

  • Freie Instrumentenwahl: Die Kommission muss nicht erst höflich fragen, bevor sie eine verbindliche Entscheidung erlässt. Auch muss sie nicht begründen, warum sie keine Hausdurchsuchung durchgeführt hat – die wäre nämlich eingriffsintensiver, nicht milder.
  • Begründung light: Der Zweck des Ersuchens muss angegeben werden, aber eine vollständige Offenlegung aller Verdachtsmomente ist nicht erforderlich.
  • Arbeitsaufwand? Kein Argument: Dass die Beantwortung aufwändig ist, macht ein Ersuchen nicht unverhältnismäßig.
  • Grundrechte vs. Wettbewerb: In einer bemerkenswerten 60-Randnummern-Prüfung stellt das EuG klar: Das Ziel eines wirksamen Wettbewerbs kann selbst schwerwiegende Eingriffe in Art. 7 GRC rechtfertigen. Wer Dokumente als „privat“ kennzeichnet, entzieht sich damit noch nicht der Auskunftspflicht.

Red Bull: Auch Hausdurchsuchungen haben ihre Ordnung

Im Verfahren Red Bull u.a./Kommission (T-306/23, Urteil vom 15.10.2025) stand eine unangekündigte Nachprüfung auf dem Prüfstand. Verdacht: wettbewerbsbeschränkende Praktiken im Energy-Drink-Vertrieb – konkret Sonderzahlungen und Anreize, die Konkurrenzprodukte aus den Regalen drängen sollten.

Auch hier bestätigte das EuG den weiten Spielraum der Kommission: Der Nachprüfungsbeschluss muss den Gegenstand bestimmen, aber nicht sämtliche Indizien offenlegen. Die Eingriffsintensität einer „Dawn Raid“ allein macht diese nicht rechtswidrig – entscheidend ist die Eignung und Erforderlichkeit im Einzelfall.

Was heißt das für Österreich?

Die BWB verfügt über ein vergleichbares Instrumentarium nach dem Wettbewerbsgesetz: Auskunftsersuchen (§ 11a Abs 2), Auskunftsbescheid (§ 11a Abs 3) und Hausdurchsuchungen (§ 12 Abs 1). Ein wesentlicher Unterschied: Während die Kommission Nachprüfungen selbst anordnet, braucht die BWB dafür eine richterliche Bewilligung durch das Kartellgericht.

Fazit

Vivendi und Red Bull senden eine klare Botschaft: Die Ermittlungsbefugnisse der Wettbewerbsbehörden sind weit – und die Gerichte stützen diesen Kurs. Unternehmen sollten ihre Compliance-Strukturen und internen Kommunikationsrichtlinien im Lichte dieser Rechtsprechung überdenken. Denn wenn die Kommission anklopft, hilft weder das Label „privat“ auf dem Chatverlauf noch der Verweis auf den Arbeitsaufwand.

Autoren

Maximilian Hubner, Rechtsanwaltsanwärter, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker

Maximilian Hubner

Rechtsanwaltsanwärter

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22. Juni 2026

 
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