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Aktuelles zu Ermittlungsbefugnissen. Autoren: Alexander Hiersche und Maximilian Hubner
Vom freundlichen Auskunftsersuchen bis zur unangekündigten Hausdurchsuchung: Die Wettbewerbsbehörden verfügen über ein breites Arsenal, um mutmaßlichen Wettbewerbsverstößen auf den Grund zu gehen. Zwei aktuelle Urteile des EuG und eine Grundsatzentscheidung des EuGH zeigen, wie weit diese Befugnisse reichen – und wo (wenige) Grenzen liegen.
Im Verfahren Vivendi/Kommission (T-1097/23, Urteil vom 03.06.2026) ging es um ein Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer möglichen vorzeitigen Durchführung des Zusammenschlusses Vivendi/Lagardère. Die Kommission verlangte per Entscheidung die Vorlage von E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und SMS von fünfzehn Personen über einen Zeitraum von fast vier Jahren. Vivendi klagte – und verlor auf ganzer Linie.
Die wesentlichen Aussagen des EuG:
Im Verfahren Red Bull u.a./Kommission (T-306/23, Urteil vom 15.10.2025) stand eine unangekündigte Nachprüfung auf dem Prüfstand. Verdacht: wettbewerbsbeschränkende Praktiken im Energy-Drink-Vertrieb – konkret Sonderzahlungen und Anreize, die Konkurrenzprodukte aus den Regalen drängen sollten.
Auch hier bestätigte das EuG den weiten Spielraum der Kommission: Der Nachprüfungsbeschluss muss den Gegenstand bestimmen, aber nicht sämtliche Indizien offenlegen. Die Eingriffsintensität einer „Dawn Raid“ allein macht diese nicht rechtswidrig – entscheidend ist die Eignung und Erforderlichkeit im Einzelfall.
Die portugiesische Wettbewerbsbehörde durchsuchte Geschäftsräume mehrerer Unternehmen und beschlagnahmte tausende E-Mails – genehmigt nur durch die Staatsanwaltschaft, ohne Richter. Laut EuGH (IMI u.a./Autoridade da Concorrência, C-258/23 u.a., Urteil vom 16.07.2026) grundsätzlich zulässig:
Die Bundeswettbewerbsbehörde verfügt über ein – mit jenem der Kommission – vergleichbares Instrumentarium nach dem Wettbewerbsgesetz: Auskunftsersuchen (§ 11a Abs 2), Auskunftsbescheid (§ 11a Abs 3) und Hausdurchsuchungen (§ 12 Abs 1). Ein wesentlicher Unterschied: Während die Kommission Hausdurchsuchungen selbst anordnet, braucht die BWB dafür eine richterliche Bewilligung durch das Kartellgericht. Rein europarechtlich bräuchte es den Richter grundsätzlich nicht – Portugal bspw. kommt auch ohne aus. Dass Österreich hier höhere Hürden setzt, ist kein Muss, sondern eine bewusste Entscheidung.
Die Rechtsprechung um Vivendi, Red Bull und IMI sendet eine klare Botschaft: Die Ermittlungsbefugnisse der Wettbewerbsbehörden sind weit und die Gerichte stützen diesen Kurs. Gleichzeitig zieht der EuGH eine (Strich-)Linie bei der Durchsuchung/Beschlagnahme privater Endgeräte von Mitarbeitern durch nationale Wettbewerbsbehörden: Hier ist eine vorherige richterliche oder behördliche Kontrolle Pflicht. Die Kommission genießt hier wiederum besonders hohe Autonomie und benötigt den Richter lediglich zum Durchsuchen privater Wohnstätten. Unternehmen sollten ihre Compliance-Strukturen und internen Kommunikationsrichtlinien im Lichte dieser Rechtsprechung überdenken – und dabei auch klare Regeln für die Nutzung privater Geräte im Unternehmenskontext schaffen. Denn wenn die Wettbewerbsbehörde anklopft, schützt weder das Label „privat“ auf dem Chatverlauf noch der Hinweis auf volle Terminkalender – wohl aber eine gut vorbereitete Compliance-Strategie.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


22. Juni 2026
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