NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
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Autor: Wolfgang Berger
Der am 18. September 2026 in Begutachtung gegangene Ministerialentwurf (GZ 2026-0.766.474) könnte die umfassendste Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G) seit dem Jahr 2004 werden.
Damals wurde die im 3. Abschnitt geregelte UVP für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, die ursprünglich im Rahmen der Erlassung der Trassenverordnung durchzuführen war, auf ein dem 2. Abschnitt des UVP-G nachgebildetes Genehmigungsverfahren umgestellt. Dies jedoch ohne die dort vorgesehene „Vollkonzentration“, sodass die hochrangigen Verkehrsvorhaben des Bundes bis heute zwei Genehmigungen in einem bloß „teilkonzentrierten Verfahren“ benötigen – einerseits durch das Verkehrsministerium, andererseits durch die zuständige Landesregierung. Nun soll es für diese Vorhaben zur Vollkonzentration bei einer Behörde – dem für den Verkehr zuständigen Bundesministerium (BMIMI) – kommen.
Außerdem soll der Entwurf alle UVP-Verfahren durch verschiedenste Maßnahmen vereinfachen und beschleunigen sowie Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“) umsetzen. Die UVP-Pflicht für Änderungen bestehender Anlagen soll erst ab höheren Schwellenwerten als bisher einsetzen und an die Stelle der seit Jahren umstrittenen Kumulationsprüfung soll eine neue Regelung treten, die Umgehungen der UVP-Pflicht verhindern soll. Für Rechenzentren wird ein eigener UVP-Tatbestand eingeführt.
Hier ein erster Überblick über die wesentlichsten Bestimmungen des Ministerialentwurfes, zu dem bis 1. November 2026 Stellung genommen werden kann.
Bisher kannte das UVP-G ein ordentliches und ein vereinfachtes Verfahren (Vorhaben gemäß Anhang 1, Spalte 1 und 2 des UVP-G). Diese Unterscheidung soll entfallen. An seine Stelle tritt ein einheitlicher Verfahrenstyp. Die bisher in Spalte 3 des Anhanges normierten Vorhaben, für die niedrigere Schwellenwerte und eine UVP-Pflicht erst aufgrund einer Einzelfallprüfung gelten, bleibt als nunmehrige Spalte 2 bestehen.
Als gesetzliche Entscheidungsfristen für die UVP-Behörden sind sechs Monate im Verfahren vor den Landesregierungen und 12 Monate beim BMIMI (für hochrangige Verkehrsvorhaben) vorgesehen. Ob diese Fristen tatsächlich eingehalten werden, bleibt fraglich und hängt auch von der Ausstattung der Behörden mit Sachverständigen ab; nicht nur von der Vollständigkeit der Anträge und allfälligen Nachforderungen.
Der bisherige dritte Abschnitt des Gesetzes wird entfallen, die Tatbestände werden in die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Anhang 1 integriert. Auch bei den hochrangigen Verkehrsvorhaben des Bundes wird nun ein vollkonzentriertes Verfahren einheitlich alle Genehmigungen abdecken. Unterschied zu den anderen UVP-Vorhaben: Das vollkonzentrierte Verfahren wird nicht bei der Landesregierung, sondern beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) geführt. Die Vollkonzentration wird das Genehmigungsverfahren deutlich vereinfachen und beschleunigen, die neue Zuständigkeitsordnung muss im Gesetzgebungsprozess auch verfassungsrechtlich fixiert werden.
Die in der Praxis immer wieder zu großer Unsicherheit führende, durch die Judikatur über den Gesetzeswortlaut hinaus ausgedehnte Prüfung der Kumulierung von verschiedenen Vorhaben soll gestrichen werden. Nur einzelne Zusammenrechnungsregeln im Anhang 1 bleiben bestehen. An die Stelle der allgemeinen Kumulierung soll eine Umgehungsregelung treten, wonach ein Projekt auch dann UVP-pflichtig ist, wenn die UVP-Pflicht dadurch umgangen wird, dass dieses vom Projektwerber „so aufgeteilt oder ausgestaltet wird, dass der maßgebliche Schwellenwert nicht mehr überschritten oder das maßgebliche Kriterium nicht mehr erfüllt ist“. Der Ersatz der Kumulation durch eine solche Regelung erscheint unionsrechtskonform, jedoch fehlt im vorgeschlagenen Gesetzestext die Voraussetzung, dass die Vermeidung der UVP-Pflicht missbräuchlich erfolgt. Dadurch besteht die Gefahr einer zu weitgehenden Anwendung der Umgehungsbestimmung in der Praxis. Eine Klarstellung ist erforderlich.
Für Änderungen bestehender Anlagen soll die UVP-Einzelfallprüfung, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, grundsätzlich erst ab einer Erweiterung um 100 % des für Neuerrichtungen geltenden Schwellenwertes einsetzen. Für die Einzelfallprüfung wird gesetzlich vorgegeben, dass immissionsneutrale oder die bisherigen Auswirkungen nur geringfügig überschreitende Änderungen ebenso nicht UVP-pflichtig sein sollen, wie Änderungen, bei denen schon in einer vorgelagerten Strategischen Umweltprüfung festgestellt wurde, dass nicht mit erheblichen negativen Auswirkungen zu rechnen ist.
Modernisierungen und Erweiterungen von Anlagen können dadurch leichter ohne UVP umgesetzt werden. Andererseits wird im Entwurf auch die Möglichkeit ausgebaut, aufgrund Antrags des Projektwerbers ohne vorangehende Einzelfallprüfung eine UVP durchzuführen („freiwillige UVP“).
Vorgesehen sind verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Verfahrenseffizienz, unter anderem in Bezug auf die Erfordernisse an die vorzulegenden Unterlagen und die Vollständigkeitsprüfung. Rahmenangaben sollen ermöglichen, Maschinen und Anlagen anhand von Maximalwerten zu beschreiben und mehr Flexibilität bieten.
Durch die Einführung eines neuen Instruments der „Vorentscheidung“ soll die Möglichkeit geschaffen werden, schon während des Genehmigungsverfahrens strittige Punkte vorab verbindlich zu klären.
Neuregelungen bei den Kundmachungen und Zustellungen sowie Vorgaben für Schriftsätze sollen ebenfalls die Verfahrenseffizienz erhöhen. Ausdrücklich wird geregelt, dass eine mündliche Verhandlung bei fehlenden oder nicht ausreichend substantiierten Einwendungen entfallen kann.
Zusätzliche Möglichkeiten bei naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Flächenpools sowie Möglichkeiten für Ausgleichszahlungen, sollen Verbesserungen bei der Verfahrensführung und Entscheidungsfindung bewirken.
Ein neuer Tatbestand für Rechenzentren soll in der aktuell umstrittenen Rechtsfrage der UVP-Pflicht Klarheit schaffen. Für die Neuerrichtung von Rechenzentren soll ab einer installierten Anschlussleistung von mindestens 100 MW UVP-Pflicht eintreten. In schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D wird eine Einzelfallprüfung ab 50 MW vorgesehen sein.
Für bestimmte Energieanlagen sind besondere Beschleunigungs- und Interessenabwägungsregeln vorgesehen; für Anlagen nach dem EABG soll ein Vorverfahren oder eine Vorabklärung verpflichtend sein, Verbesserungsaufträge sollen binnen 30 Tagen in Beschleunigungsgebieten und binnen 45 Tagen außerhalb solcher Gebiete ergehen. Für die Interessenabwägung für Energiewendevorhaben sind Klarstellungen vorgesehen.
Für Gemeinden, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen soll es Änderungen ihrer Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten geben.
Eine Nachkontrolle durch die UVP-Behörde soll nur mehr dann zwingend sein, wenn keine Abnahmeprüfung erfolgt. In allen anderen Fällen soll sie im Ermessen der Behörde liegen.
Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten grundsätzlich mit 1. Jänner 2027 vor, was im Hinblick darauf, dass es sich noch nicht um eine Regierungsvorlage handelt, ambitioniert erscheint. Es wurden aber auch frühere Novellen des UVP-G schon als Initiativantrag im Parlament eingebracht.
Bemerkenswert ist bei den Übergangsregelungen, dass Vorhaben, für die nach der bisher geltenden allgemeinen Kumulation eine UVP-Pflicht festgestellt wurde, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung mehr unterliegen sollen, sofern der Projektwerber nicht beantragt, ein bereits nach dem UVP-G eingeleitetes Genehmigungsverfahren fortzuführen.
Der Entwurf enthält eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Die vorgesehenen Neuregelungen haben durchaus das Potential, das UVP-Verfahren zu vereinfachen und zu rascheren Entscheidungen zu kommen, werden aber auch neue Fragestellungen und Interpretationsunsicherheiten mit sich bringen. Schon jetzt sollten sich Projektwerber mit den geplanten Neuregelungen beschäftigen. Innerhalb der bis 1. November 2026 laufenden Begutachtungsfrist können noch Stellungnahmen zum Entwurf eingebracht werden.
Unser Team „Umwelt- und Technikrecht“ unterstützt Sie bei der Prüfung der zu erwartenden rechtlichen Auswirkungen der geplanten Novelle und kann auch bei der Abgabe einer Stellungnahme im Begutachtungsverfahren für Sie tätig werden. Sprechen Sie uns gerne an.
Dieser Beitrag beruht auf dem Ministerialentwurf der UVP-G-Novelle vom 18. September 2026 (GZ 2026-0.766.474). Der Entwurf kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändern. Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


22. Oktober 2026
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