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Compliance, Interne Ermittlungen | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Neue EU-Antikorruptionsrichtlinie


Warum sich (strafrechtliche) Compliance gerade jetzt auszahlt, Autorinnen: Laura Baumgartner-Viechtbauer und Klara Fuchs

Mit der neuen EU-Antikorruptionsrichtlinie rückt das nächste große Reformvorhaben der EU näher. Anlass genug, um zu zeigen, warum sich ein wirksames Compliance-System gerade im strafrechtlichen Ernstfall auszahlt.

Neue EU-Antikorruptionsrichtlinie veröffentlicht

Am 11.05.2026 wurde die Richtlinie (EU) 2026/1021 zur Bekämpfung der Korruption im Amtsblatt der EU veröffentlicht (EU-Antikorruptionsrichtlinie). Ziel ist die unionsweite Angleichung der Straftatbestände im Korruptionsbereich und die Ermöglichung einer wirksameren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden.

Altbekannte Tatbestände, aber deutlich strengere Sanktionen

Der Katalog der Korruptionsdelikte der Richtlinie deckt sich in weiten Teilen mit bereits bestehenden österreichischen Straftatbeständen: Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen wie im privaten Sektor (Bestechung § 307 StGB, Vorteilszuwendung § 307a StGB, § 307b StGB, Bestechlichkeit § 304 StGB, Vorteilsannahme § 305 StGB, § 306 StGB, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten § 309 StGB) sind im österreichischen StGB ebenso erfasst wie die unerlaubte Einflussnahme (verbotene Intervention § 308 StGB) oder die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter (Missbrauch der Amtsgewalt § 302 StGB). In Österreich bestehen mit den Korruptionstatbeständen des StGB und dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) daher bereits einschlägige Regelungen für natürliche und juristische Personen; inwieweit punktuelle Anpassungen erforderlich sind, wird sich im Zuge der nationalen Umsetzung zeigen. Eine grundlegende Neukonzeption des österreichischen Korruptionsstrafrechts wird allerdings nicht notwendig sein.

Neu sind hingegen deutlich schärfere Sanktionen. Die Richtlinie sieht Mindesthöchststrafen für natürliche und juristische Personen vor. Je nach Schwere der Tat drohen drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei juristischen Personen müssen für schwerwiegende Delikte – wie beispielsweise Bestechung – Geldbußen von mindestens 5 % des weltweiten Jahresumsatzes oder bis zu EUR 40 Mio vorgesehen sein; für weniger schwerwiegende Delikte mindestens 3 % oder bis zu EUR 24 Mio. Hinzu kommen persönliche Haftungen der verantwortlichen Entscheidungsträger sowie langfristige Reputationsverluste.

Umsetzungsfrist: 1. Juni 2028

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie grundsätzlich bis zum 01.06.2028 in nationales Recht umsetzen.

Unternehmen sollten diese Fristen aber nicht als fernen Zeithorizont missverstehen: Insbesondere die deutlich verschärften Sanktionen erfordern bereits jetzt eine Überprüfung und Adaptierung bestehender Compliance-Strukturen.

Denn die Richtlinie regelt, dass wirksame interne Kontroll- und Compliance-Programme sowie Ethiksensibilisierungsprogramme als mildernder Umstand bei der Sanktionsbemessung gegen juristische Personen berücksichtigt werden können (Art 16 lit c EU-Antikorruptionsrichtlinie). Dies soll allerdings nur für Maßnahmen gelten, die wirksam und angemessen sind.

Gerade im Strafrecht zahlt sich Compliance daher aus

Ein funktionierendes Compliance-System ist also kein Formalismus, sondern ein entscheidender Schutzfaktor, vor allem dann, wenn strafrechtliche Vorwürfe mit empfindlichen Sanktionen im Raum stehen und Ermittlungen eingeleitet wurden.

Gerichte und Staatsanwaltschaften berücksichtigen bereits jetzt – so wie es auch die EU-Antikorruptionsrichtlinie vorsieht –, ob und in welchem Umfang angemessene und wirksame Compliance-Maßnahmen implementiert wurden. Unsere Erfahrung zeigt: Unternehmen, die nachweislich effiziente Compliance-Maßnahmen setzen, profitieren in Strafverfahren auf mehreren Ebenen:

  • Entfall der Verantwortlichkeit: Ein effektives Compliance-System kann zeigen, dass die erforderliche Sorgfalt zur Verhinderung von Straftaten angewendet wurde, und damit eine Verantwortlichkeit ausschließen. Dies kann zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens oder zu einem Freispruch im Hauptverfahren führen.
  • Mildernde Wirkung bei der Strafzumessung: Selbst wenn es zu einer Verurteilung kommen sollte, wirken sich Compliance-Maßnahmen positiv auf die Bemessung der Höhe von Geldstrafen bzw sonstigen Sanktionen aus.

Fazit

Compliance zahlt sich aus, nicht nur präventiv, sondern auch reaktiv im Ernstfall. Wer frühzeitig handelt, reduziert nicht nur finanzielle Risiken, sondern schützt auch Reputation, Handlungsfähigkeit und die persönliche Position der Entscheidungsträger. Gute Compliance entscheidet nicht nur darüber, ob es zu einem Strafverfahren kommt, sondern auch, wie es ausgeht.

Als erfahrene Kanzlei im Wirtschafts- und Strafrecht unterstützen wir Sie gerne dabei,

  • maßgeschneiderte Compliance-Strukturen zu entwickeln,
  • bestehende Systeme gezielt zu optimieren und
  • Ihr Unternehmen im Ernstfall effektiv zu verteidigen.

Autorinnen

Klara Fuchs, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker

Klara Fuchs

Rechtsanwältin
 

23. Juni 2026

 
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