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Umwelt-Technikrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung veröffentlicht


Autorin: Reka Krasznai

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat ein Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung, die ab 12. August 2026 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten gilt, veröffentlicht.

Das Merkblatt informiert über wesentliche Auswirkungen der EU-Verpackungsverordnung und trifft Klarstellung für die Übergangsphase, bis die nationalen Durchführungsregelungen (Novellen zum AWG 2002 und zur Verpackungsverordnung) in Kraft treten.

Inhalte des Merkblatts

In dem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass

  • die Vorgaben der bisherigen Verpackungsrichtlinie – insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnungspflichten – weiterhin gelten, bis die neuen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung, allenfalls konkretisiert durch EU-Durchführungsakte, gelten und
  • die nationalen Regelungen im AWG 2002 und in der Verpackungsverordnung 2014 weiterhin anwendbar sind, als sie mit der EU-Verpackungsverordnung in Einklang stehen. Erforderliche Anpassungen werden durch eine geplante AWG-Novelle bzw Novelle der Verpackungsverordnung 2014 umgesetzt.

Weiters werden die einzelnen Verpflichtungen, die ab August 2026 bzw 2027 gelten, aufgelistet, insbesondere

  • die Stoffbeschränkungen sowie das PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen (Art 5),
  • die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und Erstellung einer EU-Konformitätserklärung (Art 38, 39) sowie
  • die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure – insbesondere der Erzeuger, Importeure und Vertreiber (Art 15-22).

Schließlich werden bestimmte Klarstellungen getroffen, insbesondere im Hinblick auf

  • die Definition des „Erzeugers“: Erzeuger ist das Unternehmen, das bestimmte leere Verpackungen (Service-, Transport- oder Primärproduktionsverpackungen) oder verpackte Produkte (Verkaufs- und Umverpackungen) herstellt. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist dies in der Regel der Abpacker/Abfüller, der die Verpackungen mit dem Produkt abpackt bzw. befüllt. Im Falle der Lohnabfüllung/-herstellung gilt jedoch der Auftraggeber als Erzeuger, sofern sein Name oder seine Marke auf der Verpackung angebracht ist (zB bei Eigenmarken).
  • die Definition des „Herstellers“: Der Begriff des Primärverpflichteten in § 13g AWG 2002 entspricht grundsätzlich dem Herstellerbegriff in der EU-Verpackungsverordnung (inkl. Leitfaden und FAQs der EU-Kommission) und gilt daher weiter;
  • die Teilnahmepflicht: An der in Österreich gemäß § 13g AWG 2002 bestehenden Verpflichtung der Primärverpflichteten zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts;
  • die Meldepflichten: An den bisher geltenden Meldepflichten (für entpflichtete Verpackungen, Selbsterfüllermeldung von Herstellern) ändert sich vorerst nichts;
  • das Herstellerregister und die Datenerfassung: die bestehende Anwendung zur Datensammlung von Verpackungen im EDM wird sobald die entsprechenden EU-Durchführungsrechtsakte vorliegen, aktualisiert und an die zukünftigen Vorgaben angepasst. Die Anpassungen werden frühestens ab dem Kalenderjahr 2028 gelten.

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen:

Unternehmen, die durch die Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung betroffen sind, wird empfohlen, zunächst

  • die eigene Rolle unter der neuen EU-Verpackungsverordnung zu bestimmen (insbesondere Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber), um mit den damit einhergehenden Verpflichtungen im Klaren zu sein;
  • eine Bestandaufnahme über alle im Unternehmen anfallenden Verpackungsarten – differenziert nach Material, Format und Verwendungszweck (zB Verkaufs- oder Transportverpackung, Lebensmittelverpackung) – durchzuführen und
  • innerbetriebliche Compliance-Prozesse einzurichten, um die Einhaltung der neuen Vorgaben sicherzustellen.

Autorin

Reka Krasznai

Rechtsanwältin

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23. Juni 2026

 
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