Zum Hauptmenü Zum Inhalt
Umwelt-Technikrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

EU-Batterienverordnung Begleitgesetz in Begutachtung


Autorin: Reka Krasznai

Das EU-Batterienverordnung Begleitgesetz ist ein legistisches Maßnahmenpaket zur nationalen Umsetzung der EU-Batterienverordnung, bestehend aus

  • dem Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien,
  • einer Änderung des AWG 2002 sowie,
  • einem Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Batterien.

Das Begleitgesetz befindet sich aktuell in Begutachtung; die Begutachtungsfrist endet am 05.05.2026.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten des EU-Batterienverordnung Begleitgesetzes soll die bestehende österreichische Batterienverordnung außer Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus sollen die in der österreichischen Abfallbehandlungspflichtenverordnung enthaltenen Regelungen zur Lagerung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien ebenfalls an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden.

Umsetzungsbedarf bei einer EU-Verordnung?

Die EU-Batterienverordnung ist aufgrund ihrer Rechtsform nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar. Grundsätzlich bedeutet dies, dass sie sich an alle betroffenen Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten direkt richtet und von diesen ohne nationale Umsetzungsrechtsakte einzuhalten ist.

Doch sieht die EU-Batterienverordnung selbst einige Bestimmungen vor, die im Detail durch die Mitgliedstaaten festzulegen sind. So sind durch nationale Rechtsakte die zuständigen Behörden zu benennen oder Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung zu normieren. Zusätzlich räumt die EU-Batterienverordnung den Mitgliedstaaten zahlreiche nationale Umsetzungsspielräume, wie etwa die Festlegung einer Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für die jeweiligen Batteriekategorien, ein.

Wesentliche Inhalte des EU-Batterienverordnung Begleitgesetzes

Das EU-Batterienverordnung Begleitgesetz soll die unionsrechtlichen Vorgaben nunmehr wie folgt umsetzen:

  • Im Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien sollen im Wesentlichen die Bestimmungen aus der österreichischen Batterienverordnung betreffend die Sammlung von Altbatterien, die Abholkoordinierung, die Pflicht der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, die Koordinierungsstelle sowie zum Eigenimporteur und den Bevollmächtigen für die erweiterte Herstellerverantwortung übernommen werden. Gleichzeitig wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde für die Einhaltung der aus dem Kapitel VIII der EU-Batterienverordnung (Bewirtschaftung von Altbatterien) erwachsenden Pflichten festgelegt.
  • Durch die Novelle des AWG 2002 sollen bestehende Regelungen an die neue EU-Batterienverordnung angepasst werden. Insbesondere ist die Streichung der Herstellerdefinition vorgesehen, nachdem sich diese nunmehr unmittelbar aus der EU-Verordnung ergibt. Der Begutachtungsentwurf sieht zudem, losgelöst von der EU-Batterienverordnung vor, dass anerkannte inländische und ausländische Umweltorganisationen unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren betreffend IPPC- und Seveso-Anlagen Rechtsmittel ergreifen können.
  • Durch das Batterien-Marktüberwachungs-Gesetz sollen neue Regelungen im Hinblick auf die Marktüberwachung von Batterien festgelegt werden.

Überblick über die Neuerungen durch die EU-Batterienverordnung

Die EU-Batterienverordnung hat zu einer umfassenden Überarbeitung des unionsrechtlichen Batterienrechts geführt und bringt vor allem folgende Neuerungen mit sich:

  • vollständige Lebenszyklusregulierungen durch neue Pflichten zum nachhaltigen Batteriedesign (Vorgaben zu CO2-Fußabdruck, ab 18.02.2027: Entfern- und Austauschbarkeit sowie ab 18.08.2028: Mindestrezyklatanteile und Leistung sowie Haltbarkeit)
  • Übergang von drei auf fünf Batteriearten: Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien
  • neue Rollen, um die für Marktüberwachungsbehörden greifbare Zahl an Wirtschaftsakteuren zu erhöhen (insb. Erzeuger, Einführer, Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister)
  • weitere Kennzeichnungspflichten sowie ein digitaler Batteriepass (verpflichtend ab 18.02.2027)

Fazit:

Durch den Übergang von einer Richtlinie zu einer unmittelbar geltenden EU–Batterienverordnung wurde eine EU-weite Harmonisierung des Batterienrechts bezweckt. Ungeachtet des Verordnungscharakters verpflichtet die EU-Verordnung die Mitgliedstaaten zu bestimmten nationalen Festlegungen (insb. bzgl. Behörden und Sanktionen) und räumt im Hinblick auf manche Regelungen gewisse Umsetzungspielräume ein. Diesen Verpflichtungen und Möglichkeiten soll nunmehr durch das in Begutachtung befindliche EU-Batterienverordnung Begleitgesetz nachgekommen bzw. Gebrauch gemacht werden.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autorin

Reka Krasznai

Rechtsanwältin

Weitere Informationen zum Rechtsgebiet

 

24. April 2026

 
Zurück zur Übersicht
  • Haslinger/ Nagele: JUVE Top Arbeitgeber Österreich 2025
  • Haslinger / Nagele: JUVE Awards Kanzlei des Jahres Österreich 2018
  • JUVE Top 20 Logo für 2025 und 2026
  • Haslinger/ Nagele: Chambers Europe Top Ranked 2025 Logo
  • Legal 500 EMEA Ranking Logo 2025
  • Promoting the best. Women in Law Award
  • Haslinger/ Nagele: Partner im CTC Cleantech Cluster
  • Haslinger/ Nagele: Mitglied Photovoltaic Austria