NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
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Autorin: Reka Krasznai
Das EU-Batterienverordnung Begleitgesetz ist ein legistisches Maßnahmenpaket zur nationalen Umsetzung der EU-Batterienverordnung, bestehend aus
Das Begleitgesetz befindet sich aktuell in Begutachtung; die Begutachtungsfrist endet am 05.05.2026.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten des EU-Batterienverordnung Begleitgesetzes soll die bestehende österreichische Batterienverordnung außer Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus sollen die in der österreichischen Abfallbehandlungspflichtenverordnung enthaltenen Regelungen zur Lagerung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien ebenfalls an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden.
Die EU-Batterienverordnung ist aufgrund ihrer Rechtsform nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar. Grundsätzlich bedeutet dies, dass sie sich an alle betroffenen Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten direkt richtet und von diesen ohne nationale Umsetzungsrechtsakte einzuhalten ist.
Doch sieht die EU-Batterienverordnung selbst einige Bestimmungen vor, die im Detail durch die Mitgliedstaaten festzulegen sind. So sind durch nationale Rechtsakte die zuständigen Behörden zu benennen oder Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung zu normieren. Zusätzlich räumt die EU-Batterienverordnung den Mitgliedstaaten zahlreiche nationale Umsetzungsspielräume, wie etwa die Festlegung einer Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für die jeweiligen Batteriekategorien, ein.
Das EU-Batterienverordnung Begleitgesetz soll die unionsrechtlichen Vorgaben nunmehr wie folgt umsetzen:
Die EU-Batterienverordnung hat zu einer umfassenden Überarbeitung des unionsrechtlichen Batterienrechts geführt und bringt vor allem folgende Neuerungen mit sich:
Durch den Übergang von einer Richtlinie zu einer unmittelbar geltenden EU–Batterienverordnung wurde eine EU-weite Harmonisierung des Batterienrechts bezweckt. Ungeachtet des Verordnungscharakters verpflichtet die EU-Verordnung die Mitgliedstaaten zu bestimmten nationalen Festlegungen (insb. bzgl. Behörden und Sanktionen) und räumt im Hinblick auf manche Regelungen gewisse Umsetzungspielräume ein. Diesen Verpflichtungen und Möglichkeiten soll nunmehr durch das in Begutachtung befindliche EU-Batterienverordnung Begleitgesetz nachgekommen bzw. Gebrauch gemacht werden.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

24. April 2026
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