Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Regeln für Sportstätten, Sportveranstaltungen und Vereine


Sport ist einerseits ein wichtiger Ausgleich für das menschliche Wohlbefinden, andererseits bringt die Sportausübung durch die körperliche Nähe ein erhöhtes Ansteckungspotenzial mit sich. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Österreich sind wir alle aufgefordert, durch unser Verhalten das Risiko einer Infektion mit Covid-19 zu reduzieren. Die folgenden Informationen sollen die Auswirkungen der derzeitigen Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Sport darstellen. Für die jeweilige Sportart und deren Spezifika empfiehlt es sich außerdem, die Homepage des jeweiligen Fachverbandes zu besuchen.

Was ist bei der Sportausübung generell zu beachten

Sport ohne Körperkontakt darf an öffentlichen Orten und öffentlichen Sportstätten im Freien jederzeit in einer Gruppe von höchstens zehn Personen ausgeübt werden. Zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. Dieser darf nur kurzfristig unterschritten werden. Öffentliche Orte bzw öffentliche Sportstätten sind dabei alle Orte, die grundsätzlich frei zugänglich sind. Dazu zählen alle öffentlichen Straßen und Parkanlagen, beispielsweise auch Langlaufloipen, Skipisten, Skateparks und Fitness-Parcours einer Gemeinde. Sportanlagen, die nur von Mitgliedern oder zahlenden Gästen betreten werden können, sind keinesfalls öffentliche Sportstätten. Das Verweilen in der Sportstätte ist für Personen, die keinen gültigen 2-G Nachweis haben, auf die Dauer der Sportausübung beschränkt. Sportstätten dürfen von 5 bis 24 Uhr geöffnet sein.

Personen, die über einen 2G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesenenstatus) verfügen, können darüber hinaus auch im Innenbereich der öffentlichen Sportstätten und auf nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeiteinrichtungen, indoor sowie outdoor, Sport betreiben. Außerdem steht den Personen mit 2G-Nachweis die Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen offen.

Bei der Sportausübung selbst ist kein Mund-Nasenschutz (FFP2-Maske) zu tragen, jedoch stets in allen Innenbereichen des öffentlichen Raumes und daher auch beim Betreten und Verlassen der Sportstätte.

SpitzensportlerInnen nach § 3 Z 6 BSFG 2017 und deren BetreuerInnen haben einen gültigen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus müssen sie für das Training an öffentlichen und nicht öffentlichen Sportstätten keine Nachweise erbringen.

Beispiel Tennis

Das Tennisspielen ist auf öffentlichen Sportstätten im Außenbereich jedermann erlaubt. Es darf sowohl Einzel, als auch Doppel gespielt werden. Zwischen 5:00 und 24:00 Uhr dürfen maximal zehn Personen miteinander trainieren. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten, sofern sie nicht im gleichen Haushalt wohnen. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätten dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist außerdem mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. TrainerInnenstunden dürfen abgehalten werden. Mit einem 2G-Nachweis ist das Tennisspielen derzeit auch an öffentlichen Sportstätten (indoor) sowie an nicht öffentlichen Sportstätten (indoor sowie outdoor) möglich.

Sportveranstaltungen

Grundsätzlich ist unter einer Veranstaltung die geplante Zusammenkunft bzw Unternehmung zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen oder geistigen Ertüchtigung zu verstehen. Darunter fallen unter anderem auch Sportveranstaltungen, sowie auch zufällige Treffen von mehreren Personen mit der anschließenden gemeinsamen Sportausübung.

Sportveranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze sind bis zu einer TeilnehmerInnenzahl von 50 Personen erlaubt, wenn die Teilnehmenden einen 2G-Nachweis vorweisen können. Darüber hinaus sind keine weiteren Auflagen zu beachten. Durch die Lockerung der Maßnahmen wird ab dem 19.02.2022 nur noch ein 3G-Nachweis von Nöten sein, um an einer solchen Sportveranstaltung teilnehmen zu können. Diese Regelung gilt für indoor und outdoor Veranstaltungen. Von dieser Regel sind Sportkurse in der Gruppe oder auch TeilnehmerInnen von Wettkämpfen im Breitensport umfasst.

Sollte den TeilnehmerInnen einer Sportveranstaltung ein Sitzplatz zugewiesen sein, gibt es keine Personenobergrenze, sofern ein 2G-Nachweis vorgelegt werden kann. Auch wird es ab dem 19.02.2022 zu weiteren Lockerungen kommen, denn statt dem 2G-Nachweis wird dann nur noch ein 3G-Nachweis verlangt werden.

Veranstaltungen im Spitzensport sind Veranstaltungen, bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben.  Gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 wird Leistungssport/Spitzensport wie folgt definiert: „Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“. Die / Der VeranstalterIn hat hier basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen sowie eine/einen COVID-19 Beauftrage/Beauftragten zu bestellen. Darüber hinaus ist durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Sofern es bei der sportspezifischen Ausübung zu Körperkontakt kommt, gilt die 3G-Regel für SportlerInnen, TrainerInnen und BetreuerInnen. Für ZuschauerInnen gelten dieselben Regelungen wie oben für Veranstaltungen dargestellt.

Entschädigungsansprüche für abgesagte Sportveranstaltungen

Um eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, welche Ansprüche den betroffenen ZuschauerInnen bei ohne Publikum stattfindenden oder abgesagten Sportveranstaltungen zustehen, ist in erster Linie der zwischen dem Veranstalter und den VeranstaltungsteilnehmerInnen abgeschlossene Vertrag (dem häufig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen) zu untersuchen.

Bei der pandemischen Ausbreitung von COVID-19 ist anzunehmen, dass es sich um einen Fall der höheren Gewalt handelt. Höhere Gewalt ist nämlich zu bejahen, wenn ein nicht aus der Sphäre eines Vertragspartners / einer Vertragspartnerin kommendes untypisches und maßgebliches Ereignis eintritt, welches auch durch höchste Sorgfalt nicht verhindert werden kann (vgl dazu OGH 14.06.2005, 4Ob103/05h zum Ausbruch der Infektionskrankheit SARS, der als höhere Gewalt qualifiziert wurde). Derartige Ereignisse werden in Verträgen regelmäßig in sogenannten „Force Majeure“-Klauseln geregelt. Welche Rechtsfolgen sich für den Vertrag ergeben, ist in solchen Fällen durch Auslegung der betreffenden Klauseln in ihrem Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen festzustellen.

Für den Fall, dass die Rechtsfolgen beim Eintritt höherer Gewalt nicht schon durch den Vertrag geregelt sind, ist auf gesetzliche Vorschriften zurückzugreifen. § 1477 ABGB regelt Fälle von zufälliger nachträglicher Unmöglichkeit. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn weder dem Veranstalter, noch dem / der VeranstaltungsteilnehmerIn die Absage der Veranstaltung zuzurechnen ist. Sie bestimmt, dass der Vertrag wegfällt, noch ausstehende Leistungen nicht mehr erbracht werden müssen und bereits Geleistetes zurückbezahlt werden muss. Der Veranstalter trägt daher das Risiko der Absage.

Wie bereits beim ersten Lockdown im Frühjahr 2020, sowie in den darauffolgenden Jahren 2020 und 2021, besteht auch weiterhin für das erste Halbjahr 2022 die Option, durch das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG), zur Übergabe eines Gutscheins anstelle der Entgeltrückzahlung. Fällt ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis wegen der COVID-19-Pandemie im heurigen ersten Halbjahr aus, so kann der Veranstalter einen Gutschein über den Eintritts- und Teilnahmepreis einschließlich etwaiger Vermittlungsgebühren ausstellen. Bis zu einem Ticketpreis von EUR 70 kann ein Gutschein ausgestellt werden, den darüberhinausgehenden Betrag bis zu einem Ticketpreis von EUR 250 muss der / die VerantstalterIn zurückzahlen. Kostete das Ticket über EUR 250, so kann für den übersteigenden Betrag wiederum ein Gutschein ausgestellt werden. Bei Abos gilt eine gesonderte Regelung: Der / Die BesucherIn kann anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf ein Folge-Abo angerechnet wird (siehe dazu § 1 KuKuSpoSiG).

Diese Gutscheine sind auf jede natürliche Person übertragbar. Wird der Gutschein nicht bis zum Ablauf des 31.12.2023 eingelöst, so ist der Veranstalter oder Betreiber verpflichtet den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen (siehe dazu § 2 Abs 6 KuKuSpoSiG).

Entschädigungen für Vereine

Sportvereine können ebenso wie andere Unternehmen die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Die Sozialpartner haben sich mit der Bundesregierung über eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt, weshalb bis 31.03.2022 das Kurzarbeitsmodell gilt.

Zu beachten ist bei Vereinen allerdings folgende Konstellation: Wenn jemand in seinem / ihrem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vorgenommen werden. Es darf nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers / der Dienstgeberin abgerechnet werden. Eine Rückabwicklung ist in diesem Fall ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen.

Mit dem 20. COVID-19-Gesetz wurde der NPO-Fonds (Non-Profit-Organisation) für gemeinnützige Vereine beschlossen. Damit sollen die Folgen der COVID-19-Pandemie für gemeinnützige Vereine und Organisationen, die in Kunst, Kultur, Sport und im Sozialbereich tätig sind, abgefedert werden. Förderbar sind gemeinnützige Vereine bzw Organisationen mit ihrem Sitz und Tätigkeit in Österreich, die vor dem 10.03.2020 gegründet wurden und durch die COVID-19-Krise wirtschaftlich beeinträchtigt sind.

Dieser NPO-Unterstützungsfonds wurde nun um ein weiteres Quartal verlängert, wodurch Anträge für das 4. Quartal 2021 vom 21. Februar bis 30. April 2022 über https://antrag.npo-fonds.at/ gestellt werden können.

Mitgliedsbeiträge

Bei Mitgliedsbeiträgen ist zu unterscheiden, ob der geleistete Betrag als leistungsabhängig oder leistungsunabhängig einzustufen ist. Stehen einem Mitgliedsbeitrag keine konkreten Gegenleistungen gegenüber, so kann argumentiert werden, dass insoweit auch keine Leistungen des Vereins weggefallen sind und sich diesbezüglich daher für das Mitglied nichts ändert. Können dagegen mit dem Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß verbundene Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden, wird die Situation ähnlich zu beurteilen sein wie bei abgesagten Sportveranstaltungen.

Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge

Das Betreten von Fitnessstudios ist nur mit einem gültigen 2G-Nachweis zwischen 5 und 24 Uhr erlaubt. Noch ist unklar, wann genau die Lockerung von der 2G-Regel hin zur 3G-Regel stattfinden wird. Hier ist es gut möglich, dass dies gemeinsam mit den Lockerungen in der Gastronomie ab dem 19.02.2022 geschieht.

Geimpfte und Genesene können sohin das Angebot des Fitnessstudios nutzen. Anders sieht das für jene aus, die keinen 2G-Nachweis vorweisen können. Sie können somit auch nicht von der Leistung des Fitnessstudios Gebrauch machen, dies kommt einer Schließung des Fitnessstudios für diesen Personenkreis gleich.

Da dem Mitgliedsbeitrag in Fitnessstudios eine Leistung des Studios gegenübersteht, ist nach dem zuvor Gesagten für die Dauer der Unterbrechung grundsätzlich kein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Ist eine Abbuchung dennoch erfolgt, muss der Betrag binnen 8 Wochen kostenlos rückgebucht werden. Es empfiehlt sich, das Fitnessstudio hierüber schriftlich bzw per E-Mail zu informieren.

Ob der Vertrag mit einem Fitnessstudio gekündigt werden kann, ist aufgrund des jeweiligen Einzelfalles und den jeweiligen Vertragsbestimmungen zu beurteilen. Dem Kunden / der Kundin bleibt es natürlich überlassen, ob er / sie das Fitnessstudio dennoch wirtschaftlich unterstützen möchte und die Mitgliedsbeiträge während der Betriebsunterbrechung bezahlt. Eine Verpflichtung dazu besteht aber grundsätzlich nicht.

Falls vom Fitnessstudio als Ersatz für das Training Online-Kurse angeboten wurden, ist dies wohl keine Rechtfertigung für die Abbuchung der vollen Mitgliedsbeiträge, weil dies in der Regel nicht Vertragsinhalt ist.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Experte Wolfgang Berger gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

(Stand: 14.02.2022)

  • JUVE Top Arbeitgeber 2024
  • Referenz | Haslinger / Nagele, Logo: JUVE Awards
  • JUVE Top 20 Wirtschaftskanzlei-Oesterreich
  • Promoting the best. Women in Law Award