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Mietrechtliche Sonderbestimmungen für die COVID-19 Krise


Da die zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen die Suche nach einer neuen Wohnmöglichkeit erheblich erschweren, wurden mit dem bereits in Kraft getretenen 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (zeitlich befristete) Mieterschutzbestimmungen geschaffen.

Keine Vertragsauflösung wegen Zahlungsrückständen eines Wohnungsmieters

Geriet ein Wohnungsmieter – unabhängig davon, ob der Mietvertrag dem MRG unterfällt oder nicht – mit der Zahlung von Mietzinsen, die im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig wurden in Rückstand, kann der Vermieter den Vertrag weder kündigen noch wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes aufheben. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters aufgrund der COVID-19 Pandemie erheblich beeinträchtigt war und dies den Zahlungsverzug verursacht hat. Für die fälligen Mietzinse fallen dennoch Verzugszinsen in Höhe von maximal 4 % p.a. an. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand erst seit dem 31.03.2021 gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter erhaltenen Kaution abdecken. Diese Regelung tritt voraussichtlich mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft.

Auf Geschäftsraummieten und Pachtverhältnisse kommt diese spezielle Vertragsauflösungssperre nicht zur Anwendung.

Räumungsaufschub auf Antrag des Wohnungsmieters

Dient die Wohnung dem Mieter zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann er im Räumungsverfahren Aufschub beantragen. Dem Mieter ist hierfür nicht einmal eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Ein Aufschub ist jedoch nicht möglich, wenn die Räumung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich ist. Das Exekutionsgericht hat dem Gläubiger vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Das Räumungsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, spätestens 6 Monate nach Aufschiebung, fortzusetzen. Nach Ablauf der COVID-19 Maßnahmen kann das Räumungsverfahren auch schon zu einem früheren Zeitpunkt fortgesetzt werden, innerhalb von drei Monaten nach Aufschiebung jedoch nur, wenn die Voraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses weggefallen ist.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Experte Michael Haiböck aus dem Team Prozessführung und Schiedsverfahren telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

(Stand: 21.02.2022)

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