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Finanzielle Sonderhilfe für von COVID-19 betroffene Betriebe – welche Förderungen gibt es?


Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr. 23/2020) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um die zu erwartenden negativen wirtschaftlichen Folgen der “Coronakrise“ abzufedern. Von der Bundesregierung angekündigte finanzielle Unterstützungsleistungen für Unternehmen wurden damit umgesetzt bzw näher konkretisiert, insbesondere wurde auch der Krisenbewältigungsfonds auf EUR 28 Mrd. aufgestockt – das gesamte Corona-Hilfspaket ist mit EUR 38 Mrd. dotiert. Ein Großteil dieser Leistungen beschränkt sich (vorläufig) auf EPUs und KMUs, mittlerweile gibt es aber auch Unterstützungsleistungen für größere Unternehmen. Im Folgenden werden die nunmehr gesetzlich verankerten Unterstützungsleistungen / Förderungsmöglichkeiten kurz dargestellt:

1. Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe

1.1 Allgemeine Infos zum Fonds

Am 22.03.2020 trat das Härtefallfondsgesetz in Kraft. Dieses sieht vor, dass vor allem EPUs und KMUs unter gewissen Voraussetzungen als „Sicherheitsnetz für Härtefälle“ ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird. Die Zuschussgewährung erfolgt in zwei Phasen (siehe dazu gleich unten Punkt 1.2) und wird von der WKO unter Anwendung der durch diese veröffentlichten Förderrichtlinie abgewickelt. Aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds werden hierfür liquide Mittel von bis zu EUR 2 Mrd. zur Verfügung gestellt (Art. 6 3. COVID-19-Gesetz).

Mit dieser Förderung sollen entgangene Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieb von Unternehmen, die durch die Auswirkungen der „Coronakrise“ wirtschaftlich signifikant betroffen sind, (teilweise) ersetzt werden.

Die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind steuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Anträge für den Härtefallfonds (Phase 2) sind seit 20.04.2020 (vorbehaltlich der budgetären Bedeckung) bis längstens 30.04.2021 möglich, wobei Anträge aus Phase 1 nur bis 17.04.2020 gestellt werden konnten.

1.2 Wer ist antragsberechtigt (= zulässiger Förderungswerber)?

Zulässige Förderungswerber sind nur natürliche Personen, und zwar:

  • Ein-Personen-Unternehmer (darunter auch neue Selbständige wie zB Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten, Pflegepersonal)
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind (ebenso sind in Phase 2 Mehrfachversicherte antragsberechtigt)
  • Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

In Phase 2 sind die genannten Förderungswerber antragsberechtigt, sofern sie vor dem 16.03.2020 ihre unternehmerische Tätigkeit aufgenommen haben. Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500,00 für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt.1

Während in Phase 1 nur Unternehmer, welche ein Einkommen vor Steuern und Sozialabgaben von mindestens ca EUR 5.500,00 und höchstens ca EUR 60.000,00 erwirtschaftet haben, antragsberechtigt waren, gibt es in Phase 2 keine Einkommensunter- oder -obergrenze. Es werden jedoch nur Unternehmen mit Österreich-Bezug bzw solche, die vor der COVID-19-Krise nicht „in Schwierigkeiten“ im Sinne der VO (EU) 651/2014 waren, gefördert.

Allerdings sind in Phase 2 weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung des Unternehmens durch COVID-19 gegeben sein. Eine derartige wirtschaftlich signifikante Bedrohung liegt vor, wenn:

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich und Förderungen durch den Fixkostenzuschuss.2 Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfsfond zu wechseln. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist dabei aber nicht möglich. Ausgenommen davon ist der Fixkostenzuschuss, denn Leistungen aus den Härtefallfonds werden nicht auf diesen angerechnet.3

1.3 Höhe des Zuschusses

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in zwei Phasen. Anträge für Zuschüsse gemäß Phase 1 sind seit 27.03.2020 (und waren bis 17.04.2020) möglich. Anträge für Phase 2 können seit 20.04.2020 gestellt werden. Da derzeit nur noch Anträge für Phase 2 gestellt werden können, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf diese Phase.

Die Förderungshöhe beträgt maximal EUR 2.000,00 für den Nettoeinkommensentgang und EUR 500,00 für den Comeback-Bonus für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht.4 Es gibt zwölf festgelegte Betrachtungszeiträume zwischen 16.03. und 15.03.2021 (erster Betrachtungszeitraum ist der Zeitraum zwischen 16.03. und 15.04.2020), daher beträgt die Förderung insgesamt maximal EUR 24.000,00 und der maximale Comeback-Bonus EUR 6.000,00. Die Gesamtförderung kann daher bis zu insgesamt EUR 30.000,00 betragen.5 Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Förderungen aus der Phase 1 werden bei der Phase 2 (sofern in Phase 2 eine Förderung von über EUR 500,00 gewährt wird) angerechnet.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich in der Auszahlungsphase 2 nach dem jeweiligen Nettoeinkommensentgang aus der selbständig / gewerblich ausgeübten Tätigkeit im Betrachtungszeitraum (die WKO verwendet für die Berechnung der Förderungshöhe Daten aus dem Einkommensteuerbescheid).

Bei Unternehmensgründungen bis zum 31.12.2019 wird die positive Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes berechnet. 80 % der Bemessungsgrundlage werden sodann in Form eines nicht -rückzählbaren Zuschuss ersetzt. Ausgenommen von dieser Berechnung sind Förderungswerber, die Nebeneinkünfte erzielen.6

Comeback-Bonus

Antragsteller erhalten des Weiteren unter gewissen Voraussetzungen für jeden Betrachtungszeitraum einen Comeback-Bonus in Höhe von pauschal EUR 500,00, insgesamt sind daher bei 12 Betrachtungszeiträumen maximal EUR 6.000,00 möglich. Eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 wird auf den Comeback-Bonus nicht angerechnet.7 Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können seit 20.04.2020 bis spätestens 30.04.2021 eingebracht werden.8

1.4 Antrag/notwendige Daten/Dokumente

Die Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular.

Notwendig sind hierfür:

  • persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

Folgende Werte müssen im Online-Formular selbst angegeben werden:

  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse)                      des Betrachtungszeitraums (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16.03.-15.04.2020); vereinfacht ausgedrückt der „Umsatz„; das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind.
  • Positives Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit).
  • KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder GLN (Global Location Number), sofern vorhanden
  • Inländische Kontoverbindung, die auf den Förderungsnehmer lautet.
  • Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen.
  • Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung ist auf geeignete Art und Weise darzustellen.

2. Corona-Hilfsfonds

Der Corona-Hilfsfond bietet – in Form von Kreditgarantien und Zuschüssen – Unterstützung für alle Unternehmen, die durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (zB Betretungsverbote, Reise- oder Versammlungsbeschränkungen) besonders betroffen sind und aufgrund dieser Einschränkungen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben oder deren Geschäftsgrundlage gefährdet ist. Die Richtlinien betreffend Überbrückungsgarantien und Fixkostenzuschuss wurden bereits veröffentlicht.

2.1 Garantie

2.1.1 Allgemeines und Konditionen

Im Rahmen des Corona-Hilfsfonds können Garantien des Bundes zur Besicherung (Besicherung von 90 % der Kreditsumme) von Betriebsmittelkrediten beantragt werden. Maximal besichert werden können 3 Monatsumsätze oder das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme, gedeckelt mit insgesamt EUR 120 Mio. Für kleine und mittlere Unternehmen sind auch 100 %-Staatshaftungen für Notkredite (bis EUR 500.000,00) möglich. Die Laufzeit der Garantie beträgt 5 Jahre.9

Der Kredit ist mit höchstens 1 % p.a. zu verzinsen, für die Garantie ist einmalig ein Entgelt von 0,25 – 2 % zu leisten (bei Krediten bis EUR 500.000,00 entfällt das Garantieentgelt und es besteht eine Zinssatzobergrenze).10

Die Garantie kann von der Hausbank gezogen werden, wenn das Unternehmen mit der Kreditrückzahlung säumig ist oder wenn über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

2.1.2 Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die ihren Standort in Österreich haben sowie auch dort ihre Geschäftstätigkeit entfalten und die aufgrund der Coronakrise einen Liquiditätsbedarf haben. Wichtig: Unternehmen, die eine Überbrückungsgarantie in Anspruch nehmen, verpflichten sich, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.03.2020 bis zum 16.03.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Insbesondere darf die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen oder Boni verwendet werden. Nicht finanzierungsfähig sind zB Umschuldungen von Krediten oder Investitionen.

2.1.3 Antragstellung

Der Antrag ist von der Hausbank gemeinsam mit dem Unternehmen auszufüllen und wird von der finanzierenden Hausbank an aws – austria wirtschaftsservice (Klein- und Mittelbetriebe), OeKB (Großbetriebe) oder ÖHT (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der neu gegründeten COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (die gemeinsam mit aws, OeKB und ÖHT als Abwicklungsstelle fungiert) Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Die Genehmigung der Anträge soll möglichst binnen 7 Werktagen erfolgen.

2.2 Fixkostenzuschuss Phase I

2.2.1 Allgemeines und Konditionen

Neben Kreditgarantien können im Rahmen des Corona-Hilfsfonds auch Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für maximal drei Monate (Betrachtungszeiträume) beantragt werden (zu den Details siehe die Richtlinien). Als Fixkosten gelten Aufwendungen, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstanden sind, so zum Beispiel:

  • Geschäftsraummieten und Pachtzinse
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Leasingraten
  • Lizenzgebühren
  • Kosten für Strom, Gas oder Telekommunikation
  • Ersatz für Wertverlust (über 50%) von verderblichen oder saisonalen Waren (bei der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist der Wertverlust saisonaler Ware noch nicht zu berücksichtigen.)
  • (fiktiver) Unternehmerlohn
  • Personalaufwendungen für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen
  • Sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (Ausnahme: Personal)
  • Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000,00 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500,00 berücksichtigen. Bei der ersten Tranche (bis 18. August 2020) sind Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen.11

Für die Berechnung des Umsatzausfalls stehen zwei Alternativen zur Verfügung:

  1. Quartalsvergleich: Vergleich der Waren und/oder Leistungserlöse anhand der Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung im 2. Quartal 2019 gegenüber dem 2. Quartal 2020.
  2. Auswählbare Betrachtungszeiträume: Es gibt sechs festgelegte Betrachtungszeiträume zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 (erster Betrachtungszeitraum ist der Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.04.2020), aus denen drei zu wählen sind und mit dem gleichen Zeitraum im Vorjahr verglichen werden. Der Umsatzausfall ist hier ebenso mit Waren und/oder Leistungserlösen, die für steuerliche Zwecke geführt werden, nachzuweisen.

In beiden Fällen gilt: Besteht keine Aufzeichnungspflicht, sind andere geeignete Aufzeichnungen oder Belege heranzuziehen.

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 500,00 beträgt.12 Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt, wobei für jede der drei nachstehend genannten Kategorien auch ein Deckelungsbetrag normiert wurde:

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%

Bei konzernaler Verbindung steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu.

Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind auch Zahlungen aus den Härtefallfonds.

Der Fixkostenzuschuss unterliegt zwar nicht der Steuerpflicht, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen.

2.2.2 Antragsberechtigte Unternehmen

Voraussetzung für die Beantragung von Fixkostenzuschüssen ist, dass Standort und Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Österreich liegen und Einkünfte nach den Einkunftsarten der §§ 21, 22 oder 23 des EStG erzielt werden. Außerdem muss das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadenminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Ausgenommen von der Gewährung von Fixkosten sind:

  • Kreditinstitute, sowie diesen gleichgestellte Rechtsträger und Einrichtungen, die im alleinigen oder überwiegenden Eigentum der öffentlichen Hand stehen13
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben14
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) hatten und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Mittels Antrag kann jedoch eine Ausnahme gewährt werden. Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Auslegung der Richtlinien finden Sie hier (insbesondere im Fragen und Antwortkatalog der COFAG)15
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen16
  • Unternehmen, die in den letzten drei Jahren vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen waren, sowie Unternehmen, über welche in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe (Finanzordnungswidrigkeiten sind jedoch unschädlich) oder Verbandsgeldbuße aufgrund Vorsatz verhängt wurde.

Im Übrigen darf sich das Unternehmen auch nicht in „Schwierigkeiten“ befunden haben.

  • Mittelgroße und große Unternehmen (50 oder mehr Mitarbeiter und ein Jahresumsatz und/oder eine Bilanzsumme größer als EUR 10 Mio.) befinden sich dann nicht in Schwierigkeiten, wenn sie zum 31.12.2019  nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals / der Eigenmittel aufgrund von aufgelaufenen Verlusten verloren haben, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (es darf zum Zeitpunkt des Antrags auch kein Insolvenzverfahren anhängig sein; ausgenommen ein Sanierungsverfahren iSd §§ 166 ff IO) sowie auch keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben (siehe zum Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ausführlich in Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014). In diesem Fall kann ein Fixkostenzuschuss auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (De-minimis Verordnung) gewährt werden. Zusammengerechnet dürfen Beihilfen an Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von EUR 200.000,00 nicht überschreiten. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31. Dezember 2019 vorliegt, können eigenkapitalstärkende Maßnahmen (wie zB Gesellschafterzuschüsse) bis zum Zeitpunkt des Antrags berücksichtigt werden.
  • Bei Klein- und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als EUR 10 Mio.) ist hingegen nur maßgeblich, ob zum 31.12.2019 ein Insolvenzverfahren anhängig war.

2.2.3 Antragstellung

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag muss über FinanzOnline eingebracht werden, wobei die Auszahlung in 3 Tranchen (ab 20.05.2020, 19.08.2020 und 19.11.2020) beantragt werden kann.

Die erste Tranche umfasst höchstens 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 20. Mai 2020 beantragt werden.

Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25 %, somit insgesamt höchstens 75 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.

Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses muss eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum enthalten. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen (Ausnahmen gibt es für den Fall, dass der beantragte Zuschuss gewisse Betragsgrenzen nicht übersteigt).

Der beantragende Unternehmer muss sich im Zuge der Antragstellung auch verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten.

Ebenso ist – wie bei den Überbrückungsgarantien – ein Dividendenauszahlungsverbot vorgesehen (siehe dazu unter Punkt 2.1.2), wonach zwischen 16.03.2020 und 16.03.2021 Gewinnausschüttungen verboten sind und bis 3 Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik einzuhalten ist. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien.

2.3 Fixkostenzuschuss Phase II

Für den Fixkostenzuschuss Phase II wird ein Zwei-Säulen-Modell angeboten, welches eine Wahl zwischen dem Verlustersatz und dem Fixkostenzuschuss 800.000 ermöglicht. Wurde der Fixkostenzuschuss 800.000 schon in Anspruch genommen, kann kein Verlustersatz mehr beantragt werden. Für den Fall, dass der Verlustersatz höher wäre, kann der Verlustersatz nur beantragt werden, wenn der Antragsteller auf den Fixkostenzuschuss 800.000 verzichtet, ihn zurückbezahlt oder auf den Verlustersatz anrechnen lässt.17

2.4 Verlustersatz (Phase II)

2.3.1 Antrag

Die Stellung eines Antrags zur Gewährung eines Verlustersatzes erfolgt ausschließlich über die COFAG. 18

Ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verslustersatz mindestens EUR 500,00 beträgt, wird ein Verlustersatz gewährt. 19

Für mittelgroße und große Unternehmen (50 oder mehr Mitarbeiter und ein Jahresumsatz und/oder eine Bilanzsumme größer als EUR 10.000.000) stehen 70 % Verlustersatz zu.

Für Klein- und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz und/oder eine Bilanzsumme kleiner als EUR 10.000.000) stehen 90 % Verlustersatz zu. 20

Der Höchstbetrag ist pro Unternehmen mit EUR 10.000.000 begrenzt. 21

Für neu gegründete Unternehmen wurden die Antragsmöglichkeiten erweitert. Bei einer Unternehmensgründung zwischen dem 16. September und dem 31. Oktober 2020 besteht eine eingeschränkte Förderfähigkeit, sie dürfen nur die Betrachtungszeiträume 1 und 2 nicht auswählen.22

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Eine Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen ist ausschließlich nur dann zulässig, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und / oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im Betrachtungszeitraum November 2020 und / oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird.  Betrachtungszeitraum 1 beginnt am 16. September 2020 und dauert bis zum 30. September 2020, der letzte Betrachtungszeitraum beginnt am 10. Juni 2021.23

2.4.2 Abwicklung des Verlustersatzes

Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen:

  • Tranche 1 kann vom 16. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes.
  • Tranche 2 kann ab dem 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt auch die Endabrechnung, bei der Korrekturen vorgenommen und darüber hinaus auch noch Betrachtungszeiträume geändert werden können.24
    Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100 %) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden. Wird der Verlustersatz nur im Rahmen der zweiten Tranche beantragt, ist zu beachten, dass hierbei die Endabrechnung erfolgt und der gewählte Betrachtungszeitraum nicht mehr veränderbar ist.

2.5 Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase II)

Am 23. November 2020 startete die Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000. Mit diesem Fixkostenzuschuss wurden ua der Antragstellerkreis und der Betrachtungszeitraum erweitert.

2.5.1 Unterschiede zum Fixkostenzuschuss I

Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird schon ab 30 % bis zu 100 % Umsatzausfall gewährt und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500,00 beträgt.25 Die Obergrenze wurde am 16.02.2021 von EUR 800.000,00 auf EUR 1.800.000,00 angehoben. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Anhebung gestellt wurden und bei denen die Ermittlung des Fixkostenzuschuss 800.000 einen EUR 800.000,00 übersteigenden Betrag ergibt, wird der Höchstbetrag rückwirkend auf EUR 1.800.000,00 angehoben.26

Dabei berechnet sich der Fixkostenzuschuss linear (bei 35 % Umsatzausfall -> Erstattung von 35 % der Fixkosten). Weiters wurde die Definition der Fixkosten um die Afa (Absetzung für Abnutzung), fiktive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und um frustrierte Aufwendungen ergänzt. Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind, können ebenso angesetzt werden. Leasingraten werden zur Gänze übernommen.

Eine erweiterte Antragsmöglichkeit gibt es für neu gegründete Unternehmen: Unternehmen, die zwischen dem 16. September und dem 1. November 2020 gegründet wurden, sind nunmehr eingeschränkt förderfähig, sie dürfen nur nicht die Betrachtungszeiträume 1 und  2 auswählen.27

Darüber hinaus wurden auch Regelungen zur Kombination von Umsatzersatz II und Ausfallsbonus mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 übernommen.

2.5.2 Antrag

Die erste Tranche kann ab 23. November 2020 – spätestens bis 30. Juni 2021 – beantragt werden.28 Anträge können bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind wie oben unter Punkt 2.4.1 beschrieben, zu wählen. 29 Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I ist nicht erforderlich.

Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021. Die Beantragung erfolgt – wie für die Phase I – über FinanzOnline. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung. Gegebenenfalls werden zugleich notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorgenommen. 30

3. Ausfallsbonus

3.1 Wer ist antragsberechtigt?

Das antragstellende Unternehmen muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit in Österreich, die zu steuerpflichtigen Einkünften iSd §§ 22 oder 23 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) führt
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 %
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch des 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf außerdem in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder von den Bestimmungen des 10a KStG 1988 betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Gegen den Antragsteller oder dessen Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein. Ein Ausfallsbonus darf jedoch trotzdem gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder keine den Betrag von EUR 10.000,00 übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.31

Ausgeschlossen vom Ausfallsbonus sind:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff Insolvenzordnung)
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (zB Banken, Versicherungen)
  • Non-Profit-Organisationen und deren nachgelagerte Unternehmen sowie alle Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen
  • Im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen mit einem Eigendeckungsgrad von weniger als 75 %
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent zum 31. Dezember 2019), die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmeantrag möglich)
  • Unternehmen, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind (zB durch die Anwendung der Liebhabereivermutung)
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 keine Umsätze erzielt haben (Ausnahmen sind jedoch bei Übernahme eines bestehenden Betriebs und bei Umgründungen möglich)32

Unternehmen in Schwierigkeiten:

  • Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden (gemäß Art 2 Z 18 AGVO), kann ein Ausfallsbonus nur im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährt werden (idR maximal EUR 200.000,00 innerhalb von drei Jahren unter Anrechnung bereits erhaltener De-minimis-Beihilfen). Eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB Zuschüsse der Gesellschafter) zur Behebung der Schwierigkeiten sind möglich.
  • Dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß KMU-Definition (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als EUR 10 Mio). Für diese gilt nur dann die De-minimis-Grenze, wenn zum 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig war.

3.2 Ermittlung des Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen. Der jeweilige Kalendermonat bildet den Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist der November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum der Juni 2021.33

Die Höhe des Bonus und des Vorschusses Fixkostenzuschuss 800.000 entspricht jeweils 15 % des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30 % des Umsatzausfalls. Sowohl der Bonus als auch der Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000,00 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100,00. 34
Ein Ausfallsbonus kann solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller (genau definierter) Maßnahmen erreicht ist. 35

Als Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum zwischen März 2019 und Februar 2020 heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt durch die Finanzverwaltung anhand der ihr vorliegenden Daten unter Anwendung genau definierter Methoden.36 Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die Vergleichsumsätze jedoch vom Unternehmen selbst zu berechnen.37

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller nach den gleichen Vorschriften zu ermitteln, wie die Umsätze im Vergleichszeitraum.

3.3 Antragstellung

Der Antrag kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (zB für Februar ab dem 16. März) bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats (zB für Februar bis 15. Mai) beantragt werden. Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat bis zum 15. April 2021 zu erfolgen.38

Die Stellung des Antrags erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Der Antrag ist über FinanzOnline einzureichen und stellt ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags dar. Der Abschluss des Fördervertrags mit der COFAG kommt erst mit der Auszahlung zustande.39

Sowohl das Unternehmen selbst, als auch ein bevollmächtigter Steuerberater/Wirtschaftsprüfer können den Antrag stellen.40 In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers erforderlich.

3.4 Verhältnis zu anderen Förderungen

Für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist die Gewährung des Ausfallsbonus ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen bzw. einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch genommen hat. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz zurückbezahlt hat. Weiters ist die Gewährung eines Ausfallsbonus für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler beansprucht wird.41

Der optionale Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschuss 800.000. Die Gewährung eines Fixkostenzuschuss 800.000 ist ausgeschlossen, wenn bereits

  • Ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder
  • Ein Verlustersatz

beantragt wurde.42

Wird ein Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss in weiterer Folge ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden (bis 31. Dezember 2021). Für diesen Fall ist die Beantragung eines Verlustersatzes ausgeschlossen.

4. Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU/KMU sowie Tourismusbetriebe

Neben dem Corona-Hilfsfonds bestehen auch noch andere Überbrückungsgarantien, deren Ziel es ist, Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch
Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronakrise“ beeinträchtigt ist, die Finanzierung von Betriebsmittelkrediten zu erleichtern. Diesbezüglich gibt es eine Überbrückungsgarantie des aws für alle kleinen und mittleren Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, maximal EUR 50 Mio. Umsatz oder EUR 43 Mio. Bilanzsumme), für Großunternehmen mit einem Finanzierungsbedarf von maximal EUR 0,5 Mio., und spezielle Möglichkeiten für Tourismus-Unternehmen.

Die Garantielaufzeit wird mit fünf Jahren beschränkt. Die Garantieanträge werden von der aws in einem Schnellverfahren genehmigt. Im Regelfall dauert eine Genehmigung durchschnittlich 24 Stunden. Handelt es sich um einen Garantieantrag über EUR 5 Mio., so erfolgt die Genehmigung durchschnittlich innerhalb von 48 Stunden.

Mit Einrichtung des Corona-Hilfsfonds (siehe oben Punkt 2) wurden umfangreichere Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen, als dies durch die bisher vorhandenen Überbrückungsgarantien möglich war. Der Vollständigkeit halber werden die bisherigen Möglichkeiten aber nachstehend kurz erläutert.

4.1 KMU Tourismus

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können (in Abstimmung mit ihrer Hausbank) bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) eine Bundeshaftung in der Höhe von 80 %  – 100 % zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite in Höhe von maximal EUR 500.000,00) beantragen. Die Laufzeit beträgt drei bis fünf Jahre. Die Bearbeitungsgebühr und die laufende Haftungsprovision werden zur Gänze vom Bund übernommen. Auf der Homepage der ÖHT wird eine Bearbeitungszeit von maximal 3 Tagen zugesagt. Die Beantragung wurde bis Mitte Juni 2021 verlängert.43

4.2 Sonstige KMU

Ähnlich der Garantien der ÖHT unterstützt der austria wirtschaftsservice (aws) Betriebsmittelfinanzierungen (zB Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien von KMUs und Unternehmer, die einen freien Beruf ausüben, die aufgrund der „Coronakrise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebs oder Bedienung bestehender Kreditlinien verfügen, beziehungsweise deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist, durch die Übernahme einer Garantie:

  • Bis zu 100 % Garantiequote für einen Kredit bis EUR 500.000,00
    Der Zinssatz beträgt dabei in den ersten beiden Jahren 0,00 % pro Jahr und es gibt kein Garantieentgelt.
  • Bis zu 90 % Garantiequote für einen Kredit bis EUR 27,7 Mio.
    Der Zinssatz beträgt 1 % pro Jahr und das Garantieentgelt beträgt 0,25 – 1 %
  • Bis zu 80 % Garantiequote für einen Kredit bis zu EUR 1,5 Mio.
    Hierbei gibt es weder eine Zinssatzobergrenze noch Garantieentgelt. Die Beantragung wurde bis Mitte Juni 2021 verlängert.44

4.3 Großunternehmen

Ab sofort können auch Großunternehmen mit einem Finanzierungsbedarf von maximal EUR 0,5 Mio. eine aws Überbrückungsgarantie bei ihrer Hausbank beantragen.

5. Kreditrahmen für Exportunternehmen

Im Zusammenhang mit der Coronakrise stellt die Österreichische Kontrollbank (OeKB) heimischen Exporteuren (Großunternehmen und KMU) zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung. Es können Betriebsmittelkredite (Rahmenkredit) in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw 15 % (KMU) des letztjährigen Exportumsatzes beantragt werden. Die Finanzierungen sind vorerst auf 2 Jahre befristet. Vom Bund werden Haftungen zwischen 50 und 70 Prozent des Kreditrahmens übernommen (abhängig von der Bonität des Exporteurs). Pro Firmengruppe werden maximal EUR 60 Mio. vergeben.

Der Antrag wird durch die finanzierende Hausbank bei der OeKB eingereicht. Das Wechselbürgschaftsentgelt beträgt 0,3 % p.a. des ausgenützten Betrags für den Teil, soweit die Hausbank das Insolvenzrisiko trägt, sowie 0,6 % p.a. für den Teil, für den der Bund das Risiko trägt. Die Finanzierung erfolgt über den Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen mit dem aktuellen Zinssatz (zurzeit 0,5 %).

6. Lockdown-Umsatzersatz II

6.1 Wer ist antragsberechtigt?

Das antragsstellende Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit in Österreich, die zu einer Besteuerung der Einkünfte iSd §§ 22 oder 23 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) oder gemäß § 5 Z 6 KStG zu befreiten Einkünften führt
  • Das Unternehmen ist von den Einschränkungen der COVID-19-Schutz- und/oder Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen. Dies liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    • Das Unternehmen erzielte im November 2019 oder Dezember 2019 unmittelbar mindestens 50 % seiner Umsätze mit Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen gemäß den COVID-19-Schutz- und/oder Notmaßnahmenverordnungen betroffen waren (bzw. bei unveränderter Tätigkeit betroffen gewesen wären). Bei Neugründungen wird auf den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020 abgestellt.
    • Diese (begünstigten) Umsätze sind einer im Anhang 2 der Richtlinie angeführten Branche zuzuordnen, und
    • Das Unternehmen ist im November 2020 oder Dezember 2020 in einer dieser Branchen tätig. Anhang 2 enthält für alle Branchen gemäß ÖNACE 2008 die Ersatzraten für November (20 % – 80 %) und Dezember (12,5 % – 50 %).
  • Der Antragsteller muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung steuerlich wohlverhalten haben (gemäß Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBI I 11/2021)45

Außerdem muss das antragstellende Unternehmen einen Umsatzausfall von mehr als 40 % im November 2020 oder Dezember 2020 erlitten haben. Dieser Umsatzersatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und November 2020 bzw. der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020.46 Bei Neugründungen (nach dem 31. Dezember 2018 gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielten) ergibt sich der Umsatzausfall aus der Differenz der Umsätze im November 2020 bzw. Dezember 2020 und den anteilig auf einen Monat entfallenden Umsätzen im Zeitraum von Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzersatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020.47

Ausgeschlossen vom Lockdown Umsatzersatz II sind:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff Insolvenzordnung)
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (insbesondere Kreditinstitute, Pensionskassen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Versicherungsunternehmen)
  • Unternehmen, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind (zB durch die Anwendung der Liebhabereivermutung)
  • Unternehmen, die in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2020 keine Umsätze erzielt haben.48

6.2 Unternehmen in Schwierigkeiten

  • Für mittelgroße und große Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden (gemäß Art 2 Z 18 AGVO), kann ein Lockdown-Umsatzersatz II nur im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000,00.
  • Dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß KMU-Definition (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als EUR 10 Mio.). Für diese gilt die De-minimis-Grenze nur dann, wenn zum 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig war oder ein Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, die noch nicht abgeschlossen ist.49

6.3 Berechnung des Lockdown Umsatzersatz II

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden begünstigten Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.50

Abhängig vom Zeitraum der indirekten Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens können einer oder auch mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume vorliegen:

  • 1. November 2020 bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV)
  • 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV)
  • 7. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen im Sinne des § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV)
  • 26. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV). 51

Zur Berechnung des begünstigten Umsatzes wird der vergleichbare Vorjahresumsatz anhand der nach den Vorschriften des UStG ermittelten Umsätze des entsprechenden Vergleichszeitraums herangezogen.52

Bei der Ermittlung der Umsätze sind

  • Ausschließlich Umsätze, die mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, zu berücksichtigen (daher sind Umsätze aus vermögensverwaltender Tätigkeit wie zB Gebäudevermietung auszuscheiden),
  • Mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Hilfsumsätze und durchlaufende Posten auszuscheiden,
  • Umsätze von indirekt erheblich betroffenen Unternehmen auszuscheiden.53

Ist das Unternehmen nicht ausschließlich gegenüber direkt betroffenen Unternehmen tätig, so hat das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze). Dabei sind sowohl der Gesamtumsatz, als auch begünstigte Umsätze zu bestimmen. 54

6.4 Deckelung

Es besteht eine Deckelung des Lockdown-Umsatzersatz II in zweifacher Hinsicht:

  • Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteiligen Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz (im November oder Dezember 2019) übersteigen und
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf außerdem nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall (im November oder Dezember 2020) übersteigen.55

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit EUR 800.000,00 gedeckelt, wobei andere Förderungen abzuziehen sind (zB 100 % Garantie, Lockdown-Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000). Dadurch kann der Zuschuss auch unter die Mindesthöhe sinken. Die Mindesthöhe der Förderungen beträgt bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen EUR 1.500,00. Liegen beim antragstellenden Unternehmen 100 % begünstigte Umsätze und ein Umsatzausfall von mindestens 80 % vor, so beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300,00.56

6.5 Antragstellung

Der Lockdown-Umsatzersatz II ist im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zu beantragen.57 Der Antrag erfolgt ausschließlich über die COFAG und stellt einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes dar. Die Einbringung des Antrags erfolgt über FinanzOnline.58 Der Antrag muss grundsätzlich über einen schriftlich bevollmächtigten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gestellt werden.59 Eine Ausnahme besteht jedoch für Anträge bis zur Höhe von EUR 5.000,00, wenn keine begünstigten Umsätze im Auftrag Dritter geltend gemacht werden und darüber hinaus der Anteil der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum nicht höher ist als im Vergleichszeitraum.60

6.6 Verhältnis zu anderen Förderungen

Der Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für jene Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 und auch keinen Verlustersatz beantragt hat. Er darf zudem nur gewährt werden, wenn das antragstellende Unternehmen weder für den Monat November 2020, noch Dezember 2020 einen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.61

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

1 Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 5.4 lit a

2 Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 4.1 lit e

Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 4.1 lit f

4 Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 5.1

Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 5.1-2

Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 5.4

Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 6.1

8 Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 – 7.0

9 https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html unter Garantien, Punkt 1

10 https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html unter Garantien, Punkt 2

11 Richtlinie über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten – 4.1.1

12 Richtlinie über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten – 4.3

13 Richtlinie über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten – 3.2.1, 3.2.2 , 3.2.3

14 Richtlinie über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten – 3.2.6

15 Richtlinie über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten – 3.2.4

16 Richtlinie über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten – 3.2.5

17 Richtlinie über Gewährung eines Verlustersatzes– 4.4.4

18  Richtlinie über Gewährung eines Verlustersatzes– 5.1

19 Richtlinie über Gewährung eines Verlustersatzes– 4.1

20 Richtlinie über Gewährung eines Verlustersatzes– 4.3

21 BGBl II 75/2021 – 16.02.2021– Punkt 6

22BGBl II 75/2021 – 16.02.2021– Punkt 7

23 Richtlinie über Gewährung eines Verlustersatzes– Punkt 4.4.2

24 Richtlinie über Gewährung eines Verlustersatzes– 4.3

25 Richtlinie über Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000– 4.3.1

26 BGBI II 73/2021– 16.02.2021- Punkt 2. und 3

27 Richtlinie über Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bist EUR 800.000- 4.2.2

28 Richtlinie über Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000– 5.3.1

29 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_73/BGBLA_2021_II_73.html – Punkt 7

30 Richtlinie über Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000– 5.3.1

31 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 3

32 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 3.2

33 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 4.2

34 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 4.4.1

35 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 4.4.2

36 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 4.5.1

37 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 4.5.2 und LeitnerLeitner

38 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 5.1

39 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 5.2

40 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 5.3

41 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 5.1

42 Richtlinie über Gewährung eines Ausfallsbonus– Punkt 5.1

43 https://www.wko.at/service/corona-hilfspaket-unternehmen.html – Kreditgarantien

44 https://www.wko.at/service/corona-hilfspaket-unternehmen.html – Kreditgarantien

45  Richtlinie über Gewährung Lockdown-Umsatzersatzes II– Punkt 3 sowie LeitnerLeitner

46 Richtlinie über Gewährung Lockdown-Umsatzersatzes II– Punkt 3.1.5

47 LeitnerLeitner

48 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 3.1

49 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.3

50 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.2.2

51 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.1.1

52 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.1.2

53 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.5.2

54 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.6

55 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.2.1

56 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.2.2

57 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 5.1

58 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 5.2

59 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 5.3

60 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 5.4

61 Richtlinie über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II – Punkt 4.8

(Stand: 22.06.2021, 10:00 Uhr)

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