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FAQ zum Gesellschaftsrecht


Durch die COVID-19 Pandemie wurde auch das Gesellschaftsrecht vor neue Herausforderungen gestellt. Im gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG; zuletzt geändert am 02.07.2020) und der gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV; zuletzt geändert am 28.12.2020) wurden Maßnahmen getroffen, damit den gesetzlichen Anforderungen auch während Pandemiezeiten gefolgt werden kann. Wesentliche Neuerungen finden sich zudem in der Notariatsordnung und dem 2. COVID-19-JuBG.

Neben Erleichterungen für die Abhaltung von Hauptversammlungen, Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen sowie die Absolvierung von Notarterminen, wurde auch eine Erstreckung der Fristen für die Einreichung der Jahresabschlüsse vorgesehen. In den nachfolgenden Ausführungen haben wir diese Maßnahmen kurz dargestellt:

1. Gibt es neue Fristen für die Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses?

Ist es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich, die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden.

Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.

Von diesen Erleichterungen umfasst sind Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, letztmalig anzuwenden.

Auch die Offenlegung der in § 277 UGB genannten Unterlagen (zB Jahresabschlüsse) wurde auf 12 Monate ausgedehnt.

2. Gibt es auch bei den Fristen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) COVID-19 bedingte Veränderungen?

Die Fristen zur Meldung der Daten durch die Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs 1 WiEReG werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen begannen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

3. Kann ich einen Notartermin via Videokonferenz abhalten?

Während Notariatsakte bislang nur bei der GmbH-Gründung elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (etwa durch eine Videokonferenz) errichtet werden konnten (siehe § 69b Abs 1 NO und § 4 Abs 3 GmbHG), wurde diese Möglichkeit mit dem 4.-COVID-19-Gesetzespaket zunächst auf alle Notariatsakte und notarielle Beglaubigungen ausgedehnt, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig erscheint (siehe § 90a NO). Zwischenzeitig wurde § 90a NO novelliert. Seit 01.01.2021 können nunmehr sämtliche Beurkundungen des III. Abschnitts der Notariatsordnung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durchgeführt werden. Zeitgleich wurde auch die elektronische Errichtung von Notariatsakten in § 69b Abs 1 NO ausgedehnt und ist nun nicht mehr auf „gesetzlich vorgeschriebene“ Einsatzgebiete beschränkt. Beide Neuerungen gelten unbefristet und unabhängig von der COVID-19 Pandemie

Durch den Verweis auf § 69b Abs 2 NO wurde nunmehr auch klargestellt, dass die elektronische Identifikation der Parteien unter Anwendung der Notar-E-Identifikations-Verordnung („NEIV“) zu erfolgen hat.

4. Ich habe meiner Gesellschaft in der Krise ein Darlehen gewährt. Kann ich dieses wieder rückfordern?

Kredite, die der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in der Krise gewährt werden, sind grundsätzlich Eigenkapital ersetzend und können so lange nicht zurückverlangt werden, als die Gesellschaft nicht saniert ist (Rückzahlungssperre; § 14 EKEG). § 13 des 2. COVID-19-JuBG sieht eine Erleichterung für kurzfristige unbesicherte Kredite vor, die Gesellschaften bis spätestens 31.01.2021 für längstens bis zu 120 Tage aus dem Gesellschafterkreis gewährt werden. Selbst wenn sich die Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung in einer Krise nach § 1 EKEG befindet, ersetzen diese Kredite kein Eigenkapital, die Rückzahlungssperre greift nicht. Dies hat auch zur Folge, dass diese Kredite im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nicht als nachrangige Forderungen gemäß § 57a IO gelten.

Bei der Rückzahlung von solcherart gewährten Krediten sind aber weiterhin die Anfechtungsregelungen der IO (§§ 27 ff IO) zu beachten.

5. Bis wann müssen Hauptversammlungen stattfinden? (AG)

Gemäß § 2 COVID-19-GesG hat die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nunmehr abweichend von § 104 Abs 1 AktG innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattzufinden. Damit wird die bisher gültige Frist zur Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung von acht auf zwölf Monate erweitert. Wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat daher spätestens Ende Dezember die ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Durch das 4.-COVID-19-Gesetzespaket wurde in § 2 Abs 4 COVID-19-GesG klargestellt, dass dies auch gilt, wenn in der Satzung andere Fristen oder Termine für die Hauptversammlung vereinbart wurden. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle Situation abzuwarten und die Hauptversammlung erst dann einzuberufen, wenn die aktuelle Lage besser abgeschätzt werden kann. Wenn die aktuelle Situation länger anhalten sollte und die Abhaltung (unter Beachtung der Einberufungsfristen) innerhalb des 12-Monats-Zeitraums nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob eine Verlegung außerhalb dieses 12-Monats-Zeitraums gerechtfertigt ist. Dies hängt dann immer vom konkreten Fall und den jeweiligen Reisebeschränkungen ab (und ist tendenziell zu bejahen). Geprüft werden muss aber, ob alternativ eine „virtuelle Versammlung“ möglich ist (siehe unten Punkt 7.).

Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2021.

6. Die Hauptversammlung ist schon anberaumt, kann ich diese verschieben? (AG)

Eine Verschiebung der Hauptversammlung muss sachlich begründet sein. Die aktuelle Situation stellt aus unserer Sicht einen solchen sachlichen Grund dar: Es besteht die Gefahr einer Ansteckung der Teilnehmer mit dem Corona-Virus (COVID-19), es gibt weiterhin viele Reisebeschränkungen. Zeitnahe Erleichterungen sind nicht absehbar, Verschärfungen können nicht ausgeschlossen werden.

Für die Abberufung ist grundsätzlich derjenige zuständig, der die Versammlung einberufen hat. Im Falle der Aktiengesellschaft also zumeist der Vorstand, gegebenenfalls aber auch der Aufsichtsrat.

7. Die Hauptversammlung muss dennoch  aus unternehmerischer Sicht – abgehalten werden. Worauf ist zu achten? (AG)

Wenn dennoch eine Hauptversammlung unausweichlich ist, ist zum Schutz aller Teilnehmer auf entsprechende Hygienemaßnahmen (etwa das Tragen von Schutzmasken) zu achten und ein entsprechender körperlicher Abstand zwischen den Teilnehmern (etwa bei der Bestuhlung) sicherzustellen.

Weiters ist im Sinne eines Krisenmanagements darauf zu achten, dass bei Ausfällen von einzelnen Personen Reservebesetzungen sichergestellt sind (zB Notar). Auch ist es zweckmäßig, wenn ein Arzt anwesend sein kann.

Für die Abhaltung einer Hauptversammlung wird aber auch durch die neue Regelung des § 1 COVID-19-GesG (novelliert durch das 4.-COVID-19-Gesetzespaket) Abhilfe geschaffen: Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können.

Durch die von der Bundesministerin für Justiz erlassenen COVID-19-GesV werden diese sogenannten „virtuellen Versammlungen“ näher geregelt. Nach § 2 Abs 1 der COVID-19-GesV ist die Durchführung einer virtuellen Versammlung „zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht.“ Gemeint ist offensichtlich eine Videokonferenzverbindung. Da Videokonferenzen bei einer großen Personenanzahl technisch oft nicht bzw nur schwer umsetzbar sind, ist es bei Hauptversammlungen nach § 3 COVID-19-GesV auch ausreichend, wenn die einzelnen Aktionäre die Hauptversammlung nur akustisch und optisch (also per Videoübertragung) mitverfolgen können. Die Abgabe von Wortmeldungen und Teilnahme an Abstimmungen muss aber dennoch ermöglicht werden (etwa auf schriftlichem Weg durch ein Chatforum oder durch Abstimmungssoftware), diese Möglichkeit kann aber zeitlich begrenzt werden.

Können oder wollen einzelne Teilnehmer nicht per Bildübertragung teilnehmen, ist es auch ausreichend, wenn diese lediglich akustisch verbunden sind. Auch in diesem Fall muss es aber jedem Aktionär möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Ein Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 08.04.2020 („Ges-Erlass“) gibt deren – für die unabhängige Justiz nicht bindende – Rechtsansicht wieder und stellt unter anderem fest, dass auch „Mischformen “ zulässig sind. Es können sich also auch bei virtuellen Versammlungen weiterhin mehrere Personen am gleichen Ort befinden und gleichzeitig andere Personengruppen bzw Einzelpersonen (egal ob Aktionäre, Vorstände oder etwa Aufsichtsräte) per Videokonferenzschaltung teilnehmen.

Auch wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist, kann zusätzlich zur virtuellen Durchführung der Hauptversammlung auch eine Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 4 AktG) und/oder eine Abstimmung per Brief (§ 127 AktG) erfolgen.

Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft dessen Identität auf geeignete Weise zu überprüfen (§ 2 Abs 5 COVID-19-GesV). Der Ges-Erlass führt hierfür beispielhaft an, dass ein Identitätsausweis in die Kamera gehalten wird. Im Zweifel sollten jedoch strengere Sicherungsmaßnahmen genutzt werden (etwa jene, die in der Notar-E-Identifikations-Verordnung [„NEIV“] vorgesehen sind).

Grundsätzlich ist bereits in der Einberufung der virtuellen Versammlung anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Bei Aktiengesellschaften ist es aber ausreichend, wenn diese Informationen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden und dies in der Einberufung angekündigt wird (§ 3 Abs 3 COVID-19-GesV). Wurde die Hauptversammlung bereits vor dem 04.04.2020 einberufen, ist es ausreichend, wenn die Informationen ab dem 14. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden.

Bei börsenotierten Gesellschaften, Gesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden und Gesellschaften mit mehr als 50 Aktionären, besteht zudem die Möglichkeit, dass die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung nur durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen können. Die Kosten für diesen muss die Gesellschaft tragen.

Die in der COVID-19-GesV geregelten Maßnahmen sind befristet bis 31.12.2021.

8. Generalversammlungen (GmbH)

Es gilt grundsätzlich sinngemäß Gleiches wie bei der Hauptversammlung, allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Die Generalversammlung darf grundsätzlich nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht. Reisebeschränkungen spielen in diesem Zusammenhang daher eine wichtige Rolle. Aber auch bei Generalversammlungen ist der vorgenannte § 1 COVID-19-GesG zu beachten: Nach dieser Bestimmung kann eine Generalversammlung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer, daher per Videokonferenz, durchgeführt werden.
  • Die Willensbildung unter den Gesellschaftern kann in verschiedenen Formen erfolgen:
    • Umlaufbeschluss ohne Beglaubigung: Wenn kein Notar erforderlich ist (zB Weisungen, Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Entlastung von Geschäftsführern, Bestellung des Abschlussprüfers, Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Zustimmung zu Rechtsgeschäften), kann die Willensbildung auch per Umlaufbeschluss erfolgen. Alternativ ist auch eine Videokonferenz möglich, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind.
    • Gesellschafterbeschluss mit Beglaubigung: Eine Beglaubigung der Unterschriften ist etwa bei der Bestellung von Geschäftsführern erforderlich.
    • Notarielle Beurkundung: Wird etwa der Gesellschaftsvertrag geändert, muss eine notarielle Beurkundung erfolgen. Hier könnten aber die Gesellschafter auch ihr Stimmrecht per schriftlicher Stimmrechtsvollmacht an jemand anderen, z.B. einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter, übertragen.
    • Notariatsakt: Diese strengste Form ist etwa bei Anteilsabtretungen oder bei der Errichtung von Übernahmserklärungen zur Übernahme einer Kapitalerhöhung erforderlich. Hier ist die gleichzeitige Anwesenheit aller Parteien erforderlich, wobei Vollmachten mit den beglaubigten Unterschriften der Vollmachtgeber erteilt werden können. Es ist daher, wenn ein Notariatsakt in der derzeitigen Situation zu errichten ist, zweckmäßig, dass von solchen Vollmachten Gebrauch gemacht wird.
    • Notarielle Beurkundung und Notariatsakt können alternativ auch per Videokonferenz stattfinden (siehe dazu oben Punkt 3.).

Im Gegensatz zu Hauptversammlungen muss bei Generalversammlungen jeder Teilnehmer mit einer akustischen und optischen Echtzeit-Zweiweg-Verbindung („virtuelle Versammlung“) an der Versammlung teilnehmen. Die Möglichkeit einer bloßen Übertragung (samt schriftlicher Wortmeldungen/Abstimmung), wie nach § 3 COVID-19-GesV für Hauptversammlungen vorgesehen, steht für Generalversammlungen nicht zur Verfügung.

9. Aufsichtsratssitzungen (AG/GmbH)

Auch hier sind Videokonferenzen / Telefonkonferenzen aufgrund der neuen Bestimmung des § 1 COVID-19-GesG möglich, sinnvoll und zweckmäßig. Weiters ist zu beachten, dass der Vorstand / die Geschäftsführung den Aufsichtsrat unverzüglich bei wichtigem Anlass zu informieren hat, etwa bei Umständen, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Dies wird bei vielen Unternehmen in der derzeitigen Situation zutreffen.

Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von AR-Sitzungen bis zum 30.04.2020 nicht möglich war, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs 3 AktG bzw § 30i Abs 3 GmbHG dar. Für weitere Zeiträume wurde dieser Dispens nicht vorgesehen.

10. Kann/darf ich weiterhin Gewinne aus den Geschäftsjahren 2019/2020 ausschütten?

Eine sogenannte „Ausschüttungssperre“ kann den Anspruch eines Gesellschafters auf Gewinnausschüttung begrenzen. Wenn sich etwa die Vermögenslage der Gesellschaft zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend verschlechtert, ist der eingetretene Verlust zu ermitteln und vom Bilanzgewinn abzuziehen. In der Folge darf nur die Differenz an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (siehe § 82 Abs 5 GmbHG).

Die Folgen eines Verstoßes gegen die Ausschüttungssperre:

  • Der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, ist zur Rückzahlung verpflichtet.
  • Die Geschäftsführung haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn.
  • Unter Umständen kann auch der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr verwirklicht sein.

Eine allenfalls bereits beschlossene Gewinnausschüttung sollte daher im Zweifel vorerst nicht durchgeführt werden.

Im Aktienrecht ist keine mit § 82 Abs 5 GmbHG vergleichbare Regelung enthalten, eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre ist aber denkbar.

Diskutiert wird, ob eine allgemeine gesetzliche Ausschüttungssperre verankert wird, welche Gewinnausschüttungen für Zeiträume verbietet, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. In speziellen Förderregelungen ist dies bereits umgesetzt.

11. Muss ich warten, bis die Firmenbuchanmeldungen im Firmenbuch eingetragen sind? Wie lange dauert das?

Durch das 2. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Gerichte nur noch in stark eingeschränktem Rahmen tätig sind bzw den Verhandlungsbetrieb gänzlich einstellen. Dadurch kann es auch zu Verzögerungen in Firmenbuchverfahren kommen.

Manche Firmenbuchanmeldungen gelten erst mit Eintragung im Firmenbuch (sind also konstitutiv), manche angemeldeten Vorgänge entfalten ihre Wirksamkeit bereits mit Beschluss durch die Gesellschafter (deklarative Eintragungen).

Beispiele für Vorgänge, die erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam sind:

Gründung der GmbH, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung

Beispiele für Vorgänge, die bereits mit Beschluss bzw. Umsetzung wirksam sind (unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch):

Wechsel in der Geschäftsführung, Wechsel bei den Gesellschaftern, Änderungen bei den Prokuristen, Veränderungen im Aufsichtsrat

Aber Achtung:

Grundsätzlich sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch stimmberechtigt.

Es ist aber möglich, dass die Gesellschaft, noch bevor ein neuer Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, dem neuen Gesellschafter ein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt, jedenfalls, wenn die Anteilsübertragung zweifelsfrei rechtswirksam erfolgt ist. Dies wird eine Rolle spielen, wenn es zu längeren Verzögerungen bei den Firmenbucheintragungen kommen sollte.

Weiters gilt auch der Gutglaubensschutz: Dritte können sich darauf verlassen, dass das, was im Firmenbuch eingetragen ist, auch richtig ist. Kommt es daher zB zu einer Abberufung eines Geschäftsführers und ist diese noch nicht im Firmenbuch eingetragen, könnte dieser beispielsweise noch wirksam zulasten der Gesellschaft Verträge abschließen. Dieser Geschäftsführer wäre aber dann einem Schadenersatzanspruch ausgesetzt.

12. Welche Haftung können Geschäftsführer/Vorstände in der aktuellen Situation treffen?

Geschäftsführer müssen bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (GmbH-Geschäftsführer) bzw die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften AG-Vorstands anwenden. Handeln sie sorgfaltswidrig (handeln sie also nicht so wie ein ordentlicher Geschäftsmann das in dieser Situation sollte), machen sie sich haftbar. Dabei ist auch die Business Judgement Rule anzuwenden. Die Haftung besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft zur ungeteilten Hand („Innenhaftung“), im Ausnahmefall kann aber auch eine Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bestehen („Außenhaftung“).

In der aktuellen Situation treten bei vielen Unternehmen Probleme mit dem Cash-flow auf. Daraus ergeben sich Liquiditätsengpässe und Verbindlichkeiten können nicht mehr erfüllt werden. Gerade hinsichtlich der Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist erhöhte Vorsicht geboten. Können diese auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Geschäftsführer nicht mehr geleistet werden, haften diese persönlich und unbeschränkt für die Rückstände. Wesentlich für die Haftung ist, ob die ausständigen Abgaben/Beiträge im Vergleich zu anderen Verbindlichkeiten bei der Bezahlung gleich behandelt wurden. Ist absehbar, dass nur ein Teil der fälligen Zahlungen getilgt werden kann, empfiehlt sich zur Vermeidung einer Haftung, Abgaben und Beiträge zumindest im gleichen Maß (Prozentsatz) zu bezahlen wie andere Verbindlichkeiten.

13. Welche Pflichten treffen Geschäftsführer/Vorstände bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Geschäftsführer und Vorstände (zusammen die „Geschäftsleiter“) von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies hat schnellstmöglich zu erfolgen, muss jedoch längstens binnen 60 Tagen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung ohne positiver Fortbestehensprognose erfolgen.

Durch das 2. COVID-19-Gesetz wurde durch die Ergänzung der Worte „Epidemie, Pandemie“ in § 69 Abs 2a IO klargestellt, dass sich die Frist zur Antragstellung bei einer durch die Folgen der COVID-19-Pandemie ausgelösten Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung zudem auf
120 Tage verlängert.

Ist die insolvenzrechtliche Überschuldung eines Unternehmens zwischen 01.03.2020 und 31.03.2021 eingetreten, so ist die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung ausgesetzt. Auch auf Antrag eines Gläubigers kann in diesem Zeitraum keine Insolvenz wegen (bloßer) Überschuldung eröffnet werden. Ist das Unternehmen bei Ablauf des 31.03.2021 (noch immer) überschuldet, so ist die Insolvenzeröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.03.2021 oder 120 Tagen nach Eintritt der Überschuldung zu beantragen. Maßgeblich ist jene Frist, die später endet.

Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit besteht jedoch nach wie vor eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags. Dies ohne schuldhaftes Zögern, längstens aber innerhalb von 120 Tagen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aufgrund der COVID-19 Pandemie eingetreten ist.

Wird diese Frist nicht eingehalten, machen sich Geschäftsleiter persönlich und betraglich unbegrenzt haftbar für Schäden, die durch die verspätete Antragstellung entstanden sind. Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn 95 % der fälligen Schulden nicht in jedem Moment bezahlt werden können. Ausgenommen davon ist eine bloße „Zahlungsstockung“. Für deren Vorliegen muss der Schuldner Zahlungen jedoch in „angemessener“ Frist erledigen können. Die Beurteilung, ob eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Im Zweifel sollten Rechtsexperten zur Beurteilung herangezogen werden.

Zu beachten gilt es, dass innerhalb der Insolvenzeröffnungsfrist (egal ob 60 oder 120 Tage) Sanierungsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens in Eigenverwaltung muss „sorgfältig betrieben“ werden. Geschäftsleiter müssen also unverzüglich proaktiv reagieren und möglichst rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sinnvolle Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten.

Geschäftsleiter von prüfpflichtigen Unternehmen haben zu beachten, dass auch die bisherige COVID-Gesetze die Pflichten nach dem URG nicht hinausschieben oder gar aussetzen. Demnach kann weiterhin eine Haftung eintreten, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 Z 1 URG – Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre – kein Reorganisationsverfahren beantragt wird.

14. Wie können Geschäftsführer/Vorstände persönliche Haftungen vermeiden?

Wie erwähnt, müssen Geschäftsleiter bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Dabei gilt: „information is key“.  Die Geschäftsleiter sollten primär sicherstellen, dass die Kommunikation im Unternehmen gewährleistet ist, damit Entwicklungen sofort in die Planung aufgenommen werden können. Mangelnde Kommunikation kann zur (fahrlässigen) Missachtung von gebotenen Handlungsweisen und damit in der Folge zu Haftungen führen.

Die Liquiditätsplanung muss zwangsläufig angepasst werden, da bei Kunden Zahlungsausfälle erwartet werden müssen, Fixkosten aber weiterhin auferlaufen. In der Folge sind auch die Umsatzerwartungen neu einzuschätzen. Entsprechend können auch noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse (samt Lageberichte) anzupassen sein. Bei Emittenten können die Entwicklungen die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität auslösen. Dies ist auf Grund der drohenden Verwaltungsstrafen genau zu prüfen.

Jahresabschlüsse müssen weiterhin rechtzeitig aufgestellt bzw deren Aufstellung in Auftrag gegeben werden (siehe aber oben unter Punkt 1. die ausgedehnten Fristen), andernfalls droht bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens binnen der kommenden zwei Jahre eine weitere persönliche Haftung je Geschäftsleiter von bis zu EUR 100.000,00 nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG). Diese Haftung besteht unabhängig von den insolvenzrechtlichen Haftungsbestimmungen.

Besonders aktuelle verwaltungsrechtliche Änderungen müssen im Auge behalten werden, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden. Geschäftsleiter sollten sich deshalb etwa über die neuesten Entwicklungen in Bezug auf Betriebseinschränkungen und Betriebsschließungen informieren und auch allfällige Maßnahmen in Bezug auf Einschränkungen des Warenverkehrs beachten.

Wegen der Haftung zur ungeteilten Hand im Innenverhältnis sind Ressortverteilungen bei der Haftung unbeachtlich. Ein ständiger Austausch zwischen den Geschäftsleiterkollegen sollte daher sichergestellt werden.

Bei der Innenhaftung gilt eine Beweislastumkehr zu Lasten der Geschäftsleiter. Diese müssen also beweisen, dass sie die gebotenen Sorgfaltsplichten nicht schuldhaft verletzt haben. Die verstärkte Dokumentation von Geschäftsvorgängen, im Besonderen in Bezug auf Zahlungsvorgänge und bei erteilten Weisungen, ist daher sinnvoll.

Auch das Unterlassen vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die voraussichtliche Insolvenzreife kann eine persönliche Haftung zur Folge haben. Bei künftigen Vertragsverhandlungen sollte daher darauf geachtet werden, dass der Vertragspartner über die eigene finanzielle Situation möglichst informiert ist.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information darf und ersetzt keine Rechtsberatung. Haslinger / Nagele übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

(Stand: 20.01.2021, 08:00 Uhr)

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