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COVID-19 – Antworten auf bilanz- und steuerrechtliche Fragen


Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderung bereits zu Beginn der COVID-19-Pandemie reagiert und ein Maßnahmenbündel zur Abwendung existenzieller Bedrohungen für Unternehmen erlassen. Im Laufe des Jahres 2020 kamen noch einige weitere Steuererleichterungen bzw Sonderregeln hinzu, um so insbesondere bereits krisengeschwächte Unternehmen zu stabilisieren. Zudem sieht das mit 10.12.2020 im Nationalrat beschlossene „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ (COVID-19-StMG) in Verbindung mit dem nunmehr am 24.02.2021 beschlossenen  „2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ (2. COVID-19-StMG) ein weiteres sehr umfassendes Maßnahmenpaket vor. Nachstehend finden Sie Antworten auf wesentliche bilanz- und steuerrechtliche Fragen.

Inwieweit können die derzeitigen Ereignisse Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse bzw die Feststellung des Bilanzgewinnes haben?

Grundsätzlich sind im Jahresabschluss bei der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch solche Erkenntnisse oder Ereignisse zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Abschlussstichtag, aber vor der Abschlussfeststellung gewonnen wurden (§ 201 Abs 2 Z 4 UGB). Allerdings bezieht sich diese Bestimmung auf „erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind“. Bei der Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem Abschlussstichtag, aber vor der Abschlussfeststellung gewonnen wurden, geht es also um die Berücksichtigung von Verhältnissen, die an sich schon zum Stichtag bestanden haben (wertaufhellende Tatsachen).

Eine Änderung der Verhältnisse, die zeitlich erst nach dem Stichtag eintritt (wertbegründende Tatsachen), ist nicht im Jahresabschluss zu berücksichtigen, sondern bei Wesentlichkeit verpflichtend im Anhang von mittelgroßen und großen Gesellschaften zu erläutern (§ 238 Abs 1 Z 11 UGB, AFRAC-Stellungnahme 16, Rz 8).

Die Ausbreitung von COVID-19 und damit verbundene Einschränkungen haben in Österreich erst nach dem 31.12.2019 stattgefunden, sodass die Auswirkungen wohl lediglich im Anhang zu erläutern sein werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (zB 28.02.) könnten die Auswirkungen aber möglicherweise auch schon in der Bilanz zu berücksichtigen sein, zumal zu diesem Zeitpunkt schon erste Erkrankungen in Österreich bekannt waren bzw auch (zB bei enger Zusammenarbeit mit Unternehmen in Regionen, in denen die Epidemie schon zuvor früher ausbrach) Umsatzeinbrüche feststellbar gewesen sein könnten (wobei es zur Berücksichtigung in der Bilanz derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse gibt).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass in den meisten Fällen wohl die Ertragsteuer für das Jahr 2019 in voller Höhe zu bezahlen sein wird, obwohl für 2020 hohe Verluste zu erwarten sind (zu Steuerbegünstigungen / -erleichterungen siehe gleich unten).

Allerdings wurde durch das 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/24) die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses (und die Übermittlung an den Aufsichtsrat) um (höchstens) vier Monate verlängert, die Offenlegung der jeweils offenzulegenden Unterlagen im Firmenbuch und in der Wiener Zeitung hat daneben spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen (§ 3a COVID-19-GesG). Voraussetzung ist, „dass es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die in § 222 Abs 1 UGB, § 22 Abs 2 GenG, § 21 Abs. 1 VerG oder § 22 Abs 1 oder Abs 2 VerG genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen“ (§ 3a Abs 1 COVID-19-GesG). Die Fristverlängerung hinsichtlich der Offenlegung gilt nur für Bilanzstichtage Jahresabschlüsse, die am 16.03.2020 noch nicht aufgestellt sein mussten. Gleiches gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die im Zuge des Jahresabschlusses vorzulegen sind. Die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020kann daher unter gegebenen Voraussetzungen per 31.12.2021 (anstatt 30.09.2021) erfolgen. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 01.01.2021 liegen (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG).

Welche Auswirkungen können Vermögensminderungen auf die Ausschüttung des Bilanzgewinnes haben?

Haben wertaufhellende Tatsachen wesentliche Auswirkungen auf das Unternehmen, so ist zu prüfen, ob bzw in wie weit eine Ausschüttung des Bilanzgewinns (noch) zulässig ist. Würden die wertaufhellenden Tatsachen den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn und die frei auflösbaren Rücklagen aufzehren, so wäre insoweit eine Ausschüttung unzulässig (AFRAC-Stellungnahme 16, Rz 21).

Ebenso können wertbegründende Tatsachen zu einem Ausschüttungsverbot führen. So legt § 82 Abs 5 GmbHG explizit fest, dass dann, wenn der Vermögensstand der Gesellschaft bis zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, ein der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechender Betrag des Gewinns von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen ist.

Die verantwortlichen Organe sollten hier daher jedenfalls vorsichtig agieren und im Zweifel Rechtsberatung suchen.

Mit Verordnung vom 08.04.2020 wurden seitens des BMF „Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind“ (BGBl. II Nr. 143/2020) getroffen. Die im Anhang dieser Verordnung als Richtlinien geregelten Maßnahmen (in Form von Direktzuschüssen, Garantien und Direktkrediten) sollen der Deckung von Zahlungsverpflichtungen dienen, die ein betroffenes und damit iSd Richtlinien begünstigtes Unternehmen aufgrund von Umsatzausfällen iZm COVID-19 nicht selbst tragen kann (zB Mieten, Leasingentgelte, Löhne und Gehälter, Steuern, Abgaben und Gebühren, Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen, Versicherungsprämien etc). Die finanziellen Maßnahmen nach diesen Richtlinien sollen vorerst bis 30.06.2021 beantragt werden können. Antragsteller gehen mit der Antragstellung an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) jedoch zugleich zahlreiche Verpflichtungen ein, wozu etwa auch ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.03.2020 bis zum 30.06.2021 (samt maßvoller Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit) zählt. Rücklagen dürfen dabei nicht zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht für Gewinnausschüttungen, Rückkauf eigener Aktien und Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.

Welche steuerlichen Begünstigungen in Zusammenhang mit COVID-19 gibt es aktuell?

Im Laufe des Jahres 2020 wurde(n) eine Vielzahl an möglichen steuerlichen Erleichterungen bzw Sonderregelungen betreffend COVID-19 geschaffen. Zum Jahresende 2020 wurde das COVID-19-StMG beschlossen. Nunmehr trat mit 25.03.2021 das 2. COVID-19-StMG in Kraft. Mit nachstehender Darstellung soll ein kurzer Überblick über die bestehenden Steuermaßnahmen gegeben werden.

1. Abgabenstundungen und Ratenzahlungen

Durch das im Juli 2020 beschlossene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020 – BGBl I 2020/96) wurden die nach 15.03.2020 und von den Finanzämtern idR bis 01.10.2020 bzw von Zollämtern bis 30.09.2020 gewährten Steuerstundungen gemäß § 212 Abs 1 BAO bis zum 15.01.2021 automatisch verlängert. Die Verlängerungsfrist wurde im Anschluss mit dem COVID-19-StMG  bis zum 31.03.2021 und nunmehr durch das 2. COVID-19-StMG bis zum 30.06. 2021 verlängert (§ 323c Abs 11a BAO). Stundungen, die zwischen dem 01.10.2020 und 31.05.2021 beantragt werden, sind unabhängig von den Voraussetzungen gemäß § 212 Abs 1 BAO bis zum 30.06.2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 01.10.2020 und 31.05.2021 fällig werden, sind bis zum 30.06.2021 zu entrichten (§ 323c Abs 11b BAO). Für den Zeitraum ab 15.03.2020 bis 30.06.2021 sind auch keine Stundungszinsen oder Säumniszuschläge vorzuschreiben; ab 01.07.2021 bis 30.06.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr (§ 323c Abs 13 und 15 BAO). Auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019 oder 2020 entfällt (§ 323c Abs 14 BAO). Eine Alternative zu den beschriebenen Steuerstundungen stellt der gemäß § 323c Abs 12 BAO mögliche Umstieg in eine begünstigte Form der Ratenzahlung dar. Derartige Anträge auf Ratenzahlung können bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.

Auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen („SVS“) bietet Selbständigen weiterhin die Möglichkeit, Zahlungsvereinbarungen über die SV-Beiträge zu treffen, um so Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Auch eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage (das diesbezügliche Formular finden Sie hier, Ratenzahlungen können direkt online hier beantragt werden) ist möglich. Wer vom Virus direkt oder indirekt betroffen (Erkrankung oder Quarantäne) sei bzw mit massiven Geschäftseinbußen rechne, könne sich direkt bei der SVS melden.

Ebenso bereits im März 2020 beschlossen wurden Zahlungserleichterungen hinsichtlich an die Österreichische Gesundheitskasse („ÖGK„) zu leistende Beiträge (Beschluss des Nationalrates vom 20.03.2020, 2. COVID-19-Gesetz, mit dem unter anderem § 733 in das ASVG eingefügt wurde, welcher beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber aufgrund der Coronavirus-Pandemie vorsieht). Die Maßnahmen sahen für Betriebe, die aufgrund des Corona-Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, zunächst Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 vor. Für Betriebe, die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung, sonstige Betriebe mit Liquiditätsproblemen aufgrund des Coronavirus können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Nunmehr hat der Nationalrat mit 24.02.2021 eine Verlängerung der Stundung von Steuer- und Beitragsrückständen beschlossen (BGBl I 2021/35). Gesetzliches Zahlungsziel für die gestundeten Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 ist der 30.06.2021. Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Auch für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 ist es nunmehr unter Voraussetzung der Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsprobleme möglich, Stundungen bis zum 30.06.2021 in Anspruch zu nehmen. Jene Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30.06.2021 eingezahlt werden.

Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Weiterführende Informationen zum geschaffenen „2-Phasen-Modell“, welches die konkreten Zahlungsmodalitäten regelt und sowohl für die Betriebe als auch die ÖGK den möglichen Handlungsspielraum vorgibt, finden Sie hier.

Das Finanzministerium hat bereits ein kombiniertes Antragsformular veröffentlicht (siehe hier), welches ausgefüllt an corona@bmf.gv.at übermittelt oder über FinanzOnline eingereicht werden kann.

2. Verlustberücksichtigungen durch „COVID-19-Rücklage“, „Vorauszahlungsherabsetzung für 2019“ und „Verlustrücktrag“

Nach bisher geltendem Recht hätten betriebliche Verluste, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, lediglich in die Folgejahre vorgetragen werden können („Verlustvortrag“). Im Sinne einer zeitnäheren Entlastung von krisengeschwächten Unternehmen wurden durch das KonStG 2020 Möglichkeiten einer „COVID-19-Rücklage“, einer „Vorauszahlungsherabsetzung für 2019“ sowie erstmals ein „Verlustrücktrag“ geschaffen. Die nähere Ausgestaltung erfolgte durch die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung des BMF (BGBl II 2020/405). Welche der drei Maßnahmen beantragt werden kann bzw sollte, ist dabei abhängig vom Stand der Steuererklärung.

Durch die „COVID-19-Rücklage“ können bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits in der Veranlagung 2019 durch den besonderen Abzugsposten „COVID-19-Rücklage“ berücksichtigt werden (dies selbst bei bereits durchgeführter rechtskräftiger Veranlagung 2019). Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019 positiv, jener 2020 negativ ist. Die COVID-19-Rücklage ist mit 30 % (wenn die ESt-Vorauszahlungen 2020 Null betragen bzw nur in Höhe der Mindest-KöSt, ohne besonderen Nachweis) bzw 60 % (bei sorgfältiger Schätzung, die dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist) des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 gedeckelt und darf EUR 5 Mio. nicht übersteigen. Der Abzug der Rücklage erfolgt vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 und ist bei der Veranlagung 2020 dann dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, sodass der Verlust nicht doppelt berücksichtigt wird. Die Bildung einer „COVID-19-Rücklage“ kann gemeinsam mit Einkommens- bzw Körperschaftssteuererklärung 2020 (hier abrufbar) bei der Abgabenbehörde beantragt werden.

Mit bzw frühestens ab Abgabe der Steuererklärung 2020 kann auf Antrag ein ordnungsgemäß ermittelter betrieblicher Verlust gemäß § 2 Abs 3 Z 1 – 3 EStG, der im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, in das Jahr 2019 rückgetragen und so vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 2019 abgezogen werden (§ 124b Z 355 EStG; vgl auch § 26c Z 76 KStG für Körperschaften). Der auf das Jahr 2019 rücktragfähige Betrag ist ebenso mit EUR 5 Mio. gedeckelt. Ein allenfalls gegebener Überhang kann mit bis zu maximal EUR 2 Mio. in das Jahr 2018 rückgetragen werden. Im Veranlagungsbescheid 2020 ist sodann der Abzugsbetrag als Hinzurechnungsbetrag auszuweisen.

3. Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)

Durch das KonStG 2020 wurde gemäß § 124b Z 356 EStG iVm § 7 Abs 1a EStG als Alternative zu einer linearen AfA ab 01.07.2020 die Möglichkeit einer degressiven AfA iHv max. 30 % für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter geschaffen (der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert/Restbuchwert anzuwenden). Die degressive AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlung zu und soll zudem bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG den Gleichklang mit dem UGB erleichtern. Dadurch soll hinsichtlich Investitionen in den ersten Jahren die Möglichkeit einer wesentlich höheren Abschreibung und gleichzeitig eine geringere Steuerbemessungsgrundlage ermöglicht und dadurch Investitionsentscheidungen der Unternehmen positiv beeinflusst werden. Durch das COVID-19-StMG wurde die Möglichkeit der degressiven AfA nun für sämtliche vor dem 01.01.2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter – unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung – in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von der degressiven AfA sind gemäß § 7 Abs 1a Z 1 EStG aber solche Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (etwa Gebäude, KFZ), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie unkörperliche Wirtschaftsgüter (sofern nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen) und bestimmte Anlagen (zB Energieerzeugungsanlagen).

Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt gemäß
§ 8 Abs 1a EStG eine beschleunigte AfA: Im ersten AfA-berücksichtigten Jahr beträgt diese das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes (betrieblich 7,5 % / außerbetrieblich 4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % / 3 %), ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert (2,5 % / 1,5%). Auch kommt die Halbjahresabschreibung (§ 7 Abs 2 EStG) nicht zur Anwendung, sofern also Gebäude erst in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt wurden, steht ebenso der volle AfA-Betrag zu.

4. Steuerliche Behandlung von „COVID-19-Investitionsprämien“

Die COVID-19-Investitionsprämie (7 % bzw in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science sogar 14 %) als Zuschuss für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen führt bei Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz zu keinen steuerpflichtigen Betriebseinnahmen und damit zu keiner Aufwandskürzung. Dies gilt ebenso für Körperschaften (§ 124b Z 365 EStG – eingefügt durch das KonStG 2020).

5. Steuerfreier Fixkostenzuschuss und steuerpflichtiger Umsatzersatz

§ 124b Z 348 EStG sieht die Steuerbefreiung für die COVID-19-bedingten Zuwendungen und Zuschüsse vor. Für den Fixkostenzuschuss fehlte es bisher allerdings an einer (exakten) gesetzlichen Grundlage. Die Steuerbefreiung wurde daher nun durch das COVID-19-StMG explizit in § 124b Z 348 EStG mitaufgenommen („Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl I 2014/51 idF BGBl I 2020/44“). Von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen wird hingegen der Umsatzersatz. Dieser ersetzt schließlich Umsätze und soll diesen daher steuerlich gleichgestellt werden.

6. Förderung der Spendenbereitschaft

Um aufgrund der gegebenen Krisensituation die Spendenbereitschaft zu fördern und der steuerliche Spendenabzug aber grundsätzlich mit 10 % des Gewinnes (Spenden aus dem Betriebsvermögen) bzw 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckt wäre, kann diese 10%-Grenze nun durch das COVID-19-StMG in den Jahren 2020 und 2021 auch auf die höheren Gewinne bzw den höheren Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2019 bezogen werden, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können (§ 124b Z 369 EStG).

7. Kleinunternehmerpauschalierung

Mit dem StRefG 2020 wurde eine neue Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt (§ 17 Abs 3a EStG; ab Veranlagung 2020). Diese wurde nun mit dem COVID-19-StMG an die USt-Kleinunternehmerbefreiung angeglichen.

8. Ausgewählte steuerrechtliche Änderungen im Bereich der Lohnverrechnung

8.1 Herabsetzung der Einkommenssteuer

Durch das KonStG 2020 wurde der Einkommenssteuersatz rückwirkend ab 01.01.2020 von 25 % auf 20 % herabgesetzt. Der Steuersatz kommt also ab der Veranlagung 2020 zur Anwendung. Der neue Tarif ist auf Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer nach der Kundmachung des Bundesgesetzes bereits anzuwenden, für die Monate Jänner bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware (spätestens bis 30.09.2020) ist die Tarifsenkung durch eine Aufrollung vom Arbeitgeber vorzunehmen (§ 33 Abs 1 und § 124b Z 360 EStG).

Arbeitnehmer mit steuerpflichtigem Einkommen bis EUR 11.000,00 profitieren von einer Anhebung des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag von EUR 300,00 auf EUR 400,00 (Erhöhung der Negativsteuer). Zugleich wird der maximale SV-Bonus hinsichtlich der SV-Rückerstattung von bisher EUR 300,00 ebenso auf EUR 400,00 angehoben. Diese höheren Beträge kommen ab der Veranlagung 2020 zur Anwendung (§ 33 Abs 5 Z 3, Abs 8 Z 2 sowie § 124b Z 362 EStG).

Der Einkommenssteuer-Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen ab EUR 1 Mio. wird hingegen bis zum Jahr 2025 verlängert (§ 33 Abs 1 und § 124b Z 360 EStG).

8.2 Steuerliche Behandlung von „Corona-Prämien“

Zulagen und Bonuszahlungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise („Corona-Prämien“) sind bis zum 31.12.2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 124b Z 350 EStG). Es gibt diesbezüglich auch keine Beschränkung auf besonders systemrelevante Berufe oder Branchen. Die Auszahlung kann dabei einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Diese Zahlungen erhöhen auch nicht das Jahressechstel oder werden auf dieses angerechnet. Seit 17.09.2020 sind diesbezüglich nunmehr auch keine Lohnnebenkosten zu entrichten. Belohnungen aufgrund bisheriger Leistungsvereinbarung sind aber freilich nicht steuerfrei. Daneben wurde durch das 3. COVID-19-Gesetz im EStG festgelegt, dass bei „coronabedingter“ Dienstverhinderung (darunter auch Kurz- und Telearbeit) die Pendlerpauschale nicht reduziert wird und Zulagen bzw Zuschläge weiterhin steuerfrei abgerechnet werden dürfen (§ 124b Z 349 EStG). Die Frist wurde durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz verlängert und gilt dies daher für jene Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.07.2021 enden.  Ebenfalls bis 30.06.2021 können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG an Sportler, Trainer und Schiedsrichter weiterhin steuerfrei ausbezahlt werden (§ 124b Z 352 EStG).

8.3 Steuerliche Behandlung von „Homeoffice“-Tätigkeiten

Durch das 2. COVID-19-StMG wurden nun (bis vorerst Ende 2023) auch diverse steuerliche Erleichterungen iZm Homeoffice beschlossen: Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit digitale Arbeitsmittel überlässt, gelten gemäß § 26 Z 9 EStG nunmehr bis zu EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag (insgesamt maximal 100 Tage pro Jahr) als steuerbefreit („Homeoffice-Pauschale“ iHv maximal EUR 300,00 jährlich). Sofern der Arbeitnehmer diese Arbeitsmittel nicht erhält, muss ein Kostenersatz ausbezahlt werden. Diese Kostenersätze können ebenso bis zu EUR 3,00 pro Arbeitstag im Homeoffice steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden (für maximal 100 Tage im Kalenderjahr). Die neue „Homeoffice-Pauschale“ gilt jedoch erst ab der Arbeitnehmerveranlagung 2021.

Daneben ist nunmehr gemäß § 16 Abs 1 Z 7a EStG eine steuerliche Geltendmachung von Ausgaben für ergonomische Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale vorgesehen. Anerkannt werden bis zu EUR 300,00 jährlich, sofern an mindestens 26 Tagen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird.

8.4 Ausländische Arbeitgeber

Nach dem COVID-19-StMG entfällt die erst kürzlich eingeführte Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, wenn seitens des Arbeitgebers keine inländische Betriebsstätte besteht (§ 47 Abs 1 EStG). Eine freiwillige Lohnsteuerabfuhr bleibt aber möglich (vgl § 45 EStG). Die Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2020, weshalb sämtliche diesbezügliche in diesem Zeitraum durchgeführten Lohnsteuerabzüge als freiwillige Lohnabfuhr gelten. Sofern kein freiwilliger laufender Lohnsteuerabzug seitens des ausländischen Arbeitgebers durchgeführt wird, besteht ab 01.01.2021 eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (unter bestimmten Voraussetzungen).

8.5 Jahressechstel

Zum Jahresende ist grundsätzlich ein Jahressechstel der Einkünfte als Kontrollsechstel auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu zu ermitteln, um sicherzustellen, dass insgesamt nicht mehr als 1/6 der im Kalenderjahr enthaltenen laufenden Bezüge begünstigt besteuert werden. Arbeitnehmer, die sich in COVID-19-Kurzarbeit befinden und dadurch in dieser Zeit verminderte laufende Bezüge erhalten, erhaltenim Jahr 2020 sowie auch 2021eine pauschale Erhöhung des Jahresssechstels in Höhe von 15 % (§ 124b Z 364 EStG).

9. Senkung der Umsatzsteuer in bestimmten Bereichen

Mit 01.07.2020 wurde vom Nationalrat eine Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 5 % in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Kultur sowie Publikationen bis zum 31.12.2020 beschlossen. Dieser ermäßigte Steuersatz von 5 % wurde mit Beschluss des COVID-19-StMG bis 31.12.2021 verlängert. Dies gilt auch für Bücher, nicht verlängert wurde der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und andere periodische Druckwerke. Diese Begünstigungen sind daher mit 31.12.2020 ausgelaufen.

Daneben wurde hinsichtlich Reparaturdienstleistungen (betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche) sowie für bestimmte Damenhygieneartikel nun mit dem COVID-19-StMG ab 01.01.2021 dauerhaft ein ermäßigter Steuersatz von 10 % beschlossen; die Ermäßigung soll der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie ökologischen Lenkungsüberlegungen dienen.

Bis Ende 2022 gänzlich von der Steuer befreit („echte Steuerbefreiung“) werden COVID-19-Impfstoffe samt eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen. Durch das 2. COVID-19-StMG gelten zudem für den Zeitraum nach 22.01.2021 bis vor 01.07.2021 sämtliche Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken als zur Gänze von der Umsatzsteuer befreit (§ 28 Abs 54 UStG).

10. „Zinsschranke“ im Bereich der Körperschaftssteuer

Durch das COVID 19-StMG wurde nun erstmals in § 12a KStG die „Zinsschranke“ verankert, die EU-rechtlich umzusetzen war. Danach kann ein „Zinsüberhang“ (Überhang von abzugsfähigen Zinsaufwendungen gegenüber steuerpflichtigen Zinserträgen) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden, wobei für den Zinsüberhang ein Freibetrag von bis zu EUR 3 Mio pro Veranlagungszeitraum vorgesehen ist. Die „Zinsschranke“ trat mit 01.01.2021 in Kraft und ist für alle nach dem 31.12.2020 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 26c Z 80 KStG).

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

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Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

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