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Regulierte Industrien | Haslinger / Nagele, Illustration: Karl-Heinz Wasserbacher

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben – Aktuelles auf EU-Ebene


Autoren: Johannes Hartlieb, Alexander Gimona

Zum Jahresende hat die Europäische Kommission noch einmal nachgelegt: Mit dem sog. Umwelt-Omnibus wurden mehrere Vorschläge präsentiert, die bestehende energie- und umweltrechtliche Regelwerke teils entschärfen, verschieben oder vereinfachen sollen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und administrative Belastungen zu reduzieren.

Der Überblick ist brandaktuell, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und fokussiert auf besonders praxisrelevante Punkte aus dem Energie- und Umweltrecht.

1. CSRD – Nachhaltigkeitsberichterstattung mit neuen Schwellenwerten

Bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schlägt die Kommission eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Berichtspflichtig sollen künftig nur noch Unternehmen sein, die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und Umsatzerlöse von über 450 Mio. Euro erzielen.

Damit würde ein erheblicher Teil der bislang erfassten Unternehmen wieder aus der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung herausfallen. Die Maßnahme wird explizit mit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union begründet. Kritiker sprechen hingegen von einer faktischen Aushöhlung der CSRD.

2. CSDDD – Lieferkettenpflichten stark eingegrenzt und verschoben

Auch bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), dem europäischen Lieferkettengesetz, plant die Kommission eine spürbare Entschärfung. Künftig sollen die Pflichten nur noch für Großunternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Mrd. Euro gelten.

Zusätzlich wird der Anwendungsbeginn weiter nach hinten verschoben: Unternehmen müssen die Vorgaben frühestens ab 2029 einhalten. Ursprünglich waren deutlich niedrigere Schwellenwerte vorgesehen.

3. EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – erneut verschoben

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird abermals vertagt. Rat und Europäisches Parlament haben sich darauf geeinigt, die Anwendung für alle Betriebe um ein Jahr zu verschieben und zugleich Vereinfachungen vorzusehen.

Großunternehmen sollen nun ab 30. Dezember 2026, kleine und mittlere Unternehmen ab 30. Juni 2027 starten. Zusätzlich ist bis April 2026 eine umfassende Überprüfung zur weiteren Vereinfachung vorgesehen, zum Beispiel soll die Sorgfaltserklärung nur noch das Unternehmen ausstellen, das die Produkte in der EU herstellt oder in die EU einliefert. Inhaltlich bleibt das Ziel jedoch bestehen: In der EU dürfen künftig nur noch entwaldungsfreie Produkte (zB Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl oder Kautschuk) in Verkehr gebracht werden.

4. Batterierecht – Vereinfachung statt Verschärfung

Auch im Batterierecht setzt die Kommission auf Entlastung. Zentrale Neuerung ist die Vereinfachung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): Europäische Hersteller müssen bis 2035 keinen Bevollmächtigten mehr in jedem Mitgliedstaat benennen, in dem sie Batterien oder batteriebetriebene Produkte vertreiben, sofern sie dort nicht niedergelassen sind.

Damit werden bislang erhebliche administrative und finanzielle Hürden ausgesetzt. Eine weitergehende Harmonisierung und Straffung der EPR-Systeme soll erst im Rahmen eines künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgen. Die grundlegenden Nachhaltigkeitsziele der Batterieverordnung, insbesondere in Bezug auf Recycling, CO₂-Fußabdruck und Lieferketten, bleiben davon unberührt, die Umsetzung soll jedoch deutlich praxisnäher werden.

Eine zentrale Neuerung sind die einfacheren Berichtspflichten. Die Kommission muss nicht mehr alle vier Jahre die Daten der Mitgliedstaaten überprüfen und veröffentlichen, sondern soll künftig die Daten nach Bedarf überprüfen und nach ihrem Ermessen eine Veröffentlichung festlegen.

5. Klimaschutzinstrumente: CBAM bleibt, ETS2 wird verschoben

Im Bereich Klimaschutz zeigt sich ein differenziertes Bild: Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) bleibt inhaltlich unverändert. Unternehmen müssen sich weiterhin auf die schrittweise Einführung und die volle Wirksamkeit ab 2026 vorbereiten.

Der ETS2, das neue Emissionshandelssystem für Straßenverkehr und Gebäude, wird hingegen verschoben. Der Starttermin rückt nach hinten, um soziale und wirtschaftliche Verwerfungen zu vermeiden.

Ausblick: So weit, so gut – aber erst die Umsetzung zählt

Die Vorschläge der Kommission mögen kurzfristig entlasten, doch eines ist klar: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Viele Maßnahmen müssen erst noch legislativ umgesetzt werden und der politische Widerstand ist bereits spürbar.

Auffällig ist vor allem die Einzigartigkeit des Vorgehens: Ein derart weitgehendes, teils aktivistisches Eingreifen in bereits beschlossene Rechtsakte ist ungewöhnlich und zeigt, wie stark aktuelle geopolitische und wirtschaftliche Entwicklungen den europäischen Gesetzgeber unter Druck setzen. Ob der eingeschlagene Kurs tatsächlich zu mehr Planungssicherheit führt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autoren

Porträtfoto Alexander Gimona, Juristischer Mitarbeiter Haslinger/Nagele, Portrait von Julia Spicker

Alexander Gimona

Juristischer Mitarbeiter

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22. Dezember 2025

 
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