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Seit 01.01.2024 müssen Geschäftsführer:innen von GmbHs oder Vorstandmitglieder von AGs bzw. Genossenschaften bei einer Verurteilung mit weitreichenden beruflichen Konsequenzen rechnen. Neue Bestimmungen (§§ 15 Abs 1a iVm 16a Abs 3 GmbHG; §§ 75 Abs 2a und 2c AktG; §§ 15 Abs 2a und 2c GenG) sehen vor, dass sie unverzüglich nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten ihren Rücktritt erklären müssen.
Diese Disqualifikation besteht unabhängig davon, ob die Strafe unbedingt verhängt oder bedingt nachgesehen wurde und tritt automatisch mit Rechtskraft des Urteils ein. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein materielles Hindernis für die Bestellung oder die weitere Ausübung dieser Funktion vor. Diese Rechtsfolge ist zeitlich mit drei Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung befristet. Erst nach Ablauf dieser Frist, darf die verurteilte Person wieder zum/r Geschäftsführer:in bzw. Vorstandsmitglied bestellt werden.
Einziger Lichtblick: Sprechen keine spezial- oder generalpräventiven Gründe dagegen, kann die Disqualifikation bedingt nachgesehen werden (vgl. § 44 Abs 2 StGB). Einmal mehr wird deutlich, dass im Falle eines Strafverfahrens die frühzeitige Beiziehung eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin unerlässlich ist. Dadurch können möglicherweise weitreichende berufliche Konsequenzen vermieden werden.
Gerne steht Ihnen unsere Expertin Laura Viechtbauer aus dem Team Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
2. April 2024