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Update zum EU-Lieferkettengesetz


Die Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes schreitet voran. Am 1. Juni 2023 hat das Europäische Parlament seine Position zum Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (kurz „CSDDD“ und oftmals auch als „EU-Lieferkettengesetz“ bezeichnet) bezogen. Der Vorschlag des EU-Parlamentes sieht in einigen wesentlichen Punkten gravierende Verschärfungen gegenüber den bisherigen Entwürfen vor. Wir haben uns das Positionspapier näher angesehen und beantworten nachstehend die wichtigsten Fragen:

Welche Unternehmen sollen erfasst werden?

Nach Ansicht des EU-Parlamentes sollen die neuen Vorschriften für in der EU ansässige Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über EUR 40 Mio. sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über EUR 150 Mio. gelten.

Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. sollen ebenfalls einbezogen werden, wenn mindestens EUR 40 Mio. in der EU erwirtschaftet wurden.

Gibt es Erweiterungen beim Pflichtenkatalog?

Neben der Ausdehnung im Adressatenkreis nimmt das EP auch Erweiterungen im Pflichtenkatalog vor. Unternehmen sollen einen Plan entwickeln und implementieren, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Unternehmensstrategie mit den Zielen des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgestimmt sind. Für die Leitungsorgane von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten soll sich die Planerfüllung auf die variable Vergütung auswirken.

Welche weiteren Verschärfungen sind zu beachten?

Auch beim Thema der zivilrechtlichen Haftung tritt das EU-Parlament für eine Verschärfung gegenüber dem Kommissionsentwurf ein. So sollen die Verjährungsfrist verlängert und Beweiserleichterungen eingeführt werden. Auch bei der Definition der umfassten Wertschöpfungskette kommt es gegenüber den bisherigen Entwürfen zu Nachschärfungen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, sollen schadenersatzpflichtig sein und könnten von den nationalen Aufsichtsbehörden mit Sanktionen belegt werden. Zu den Sanktionen gehören Maßnahmen wie die namentliche Anprangerung (sogenanntes „Naming and Shaming“), die Rücknahme der Waren eines Unternehmens vom Markt oder Geldstrafen von mindestens 5% des weltweiten Nettoumsatzes. Nicht-EU-Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, sollen von der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU ausgeschlossen werden.

Wie geht es jetzt weiter?

Der Rat der Europäischen Union hat seine Verhandlungsposition bereits im November 2022 beschlossen. Anders als das EU-Parlament hat er dabei im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission einige Erleichterungen gefordert. Nach der Festlegung der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments ist nun der Weg für die Trilog-Verhandlungen (Rat, Kommission, Parlament) frei, die noch im Sommer 2023 beginnen könnten.

Mit welchem Inhalt die CSDDD bzw. das EU-Lieferkettengesetz letztlich im Einzelnen verabschiedet werden wird, ist noch nicht sicher absehbar. Dies gilt insbesondere für die Themen Sanktionen und (zivilrechtliche) Haftung, die im Zuge der Veröffentlichungen der einzelnen Entwürfe heftig diskutiert wurden.

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz* bereits seit Jahresbeginn in Kraft ist, ist mit der Richtlinie zum EU-Lieferkettengesetz wohl erst 2024 zu rechnen. Dennoch sollten Unternehmen bereits jetzt die Zeit nutzen, um sich bestmöglich auf die kommenden Verpflichtungen vorzubereiten.

Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne.

*Eine Zusammenfassung zu den bereits geltenden Verpflichtungen aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und den Auswirkungen auf österreichische Unternehmen finden sie hier.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

21. Juni 2023

 
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