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Umweltschutz durch Kartellrecht – geht das?


Sollen Unternehmen einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten, muss man möglicherweise auch den Spielraum für Unternehmenskooperationen erweitern. Jüngste Vorstöße in den Niederlanden und in Österreich zielen genau darauf ab.

Während die (stärkere) Integration von Umweltaspekten in anderen Bereichen des Wettbewerbsrechts, namentlich im Beihilfen- und im Vergaberecht, bereits weit fortgeschritten ist, hinkt das Kartellrecht hinterher. Für Unternehmen, die Projekte zur Förderung von Nachhaltigkeitszielen im Verbund umsetzen möchten, birgt die unklare Praxis der Behörden Unsicherheiten. Aktuelle Initiativen könnten ein größeres Maß an Rechtssicherheit schaffen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung von „Nachhaltigkeitskooperationen“ leisten.

Restriktives Verständnis eines Ausnahmetatbestands

Nach dem nationalen und dem europäischen Wettbewerbsrecht können wettbewerbsbeschränkende Abreden zwischen Unternehmen gerechtfertigt sein, wenn sie Vorteile für Verbraucher bringen, die die mit der Wettbewerbsbeschränkung verbundenen Nachteile überwiegen. Die innerstaatliche Regelung (§ 2 Abs 1 KartG) orientiert sich dabei stark an ihrem europäischen Vorbild (Art 101 Abs 3 AEUV). Bei ihrer Auslegung wird daher auch auf die Praxis europäischer Behörden geachtet, was durchaus im Sinne einer einheitlichen Vollziehung ist.

Aus diesem Grund nimmt die Europäische Kommission durch ihre Entscheidungspraxis und mehr noch durch „soft law“-Instrumente („Leitlinien“), in denen sie ihr Verständnis der EU-Wettbewerbsvorschriften niederschreibt, maßgeblichen Einfluss auf die Anwendung dieser Regeln und deren mitgliedstaatlichen Pendants.

Nach den aktuell geltenden Leitlinien zu Art 101 Abs 3 AEUV müssen zur Rechtfertigung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen jedoch Vorteile „wirtschaftlicher Natur“ vorliegen. Diese müssen quantifizierbar sein, zeitnah eintreten und jenen Abnehmern zugutekommen, die auch die Nachteile der Vereinbarung (etwa die höheren Kosten oder die geringere Auswahl) tragen.

Auf zahlreiche Umweltmaßnahmen würden diese Voraussetzungen nicht zutreffen – sie betreffen nicht unmittelbar Produkteigenschaften, sind schwerer messbar als etwa Größen- oder Skalenvorteile und wirken langfristig. Außerdem kommen sie in erster Linie der Allgemeinheit zugute, nicht den Abnehmern im Speziellen.

Vorstoß in Österreich und den Niederlanden

Dennoch versandten das österreichische Wirtschafts- und Justizministerium Anfang Juni ein Rundschreiben mit Eckpunkten einer Kartellgesetz-Novelle an verschiedene Stakeholder. Darin wird u.a. angedacht, ökologische Effizienzen als Anwendungsfall des § 2 Abs 1 KartG festzuschreiben.

Mehrere Schritte weiter sind die Niederlande. Dort wurde jüngst der Entwurf eines Leitfadens über Nachhaltigkeitsvereinbarungen veröffentlicht. Das ist umso bemerkenswerter, da ein ähnlich gelagerter gesetzlicher Vorstoß in den Niederlanden vor wenigen Jahren – nicht zuletzt aufgrund des Widerstands der Europäischen Kommission – fallen gelassen worden war.

In einer ersten Stellungnahme äußerte sich die Europäische Kommission diesmal keineswegs ablehnend, sondern verwies auf ähnlich gelagerte Diskussionen im Rahmen mehrerer Konsultationsverfahren betreffend die sogenannten Horizontal-Leitlinien und zwei Gruppenfreistellungsverordnungen.

Ausblick – ein Schritt in Richtung Klimaziel?

Ein Grund für die Öffnung des Wettbewerbsrechts für Nachhaltigkeitserwägungen kann darin gesehen werden, dass die Klimakrise, auch Dank zivilgesellschaftlicher Aktionen, im Bewusstsein der meisten Menschen angekommen ist. In der Folge hat die Europäische Kommission mit ihrem „Green Deal“ den Umweltschutz zu einem zentralen Ziel ihrer Politik der kommenden Jahre erklärt. Darüber würde bereits der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art 11) gebieten, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Durchführung der Unionspolitiken einzubeziehen.

Es würde daher nicht überraschen, sollte das Wettbewerbsrechts weiter als bisher für Nachhaltigkeitsaspekte als Rechtfertigungsgrund für Kooperationen unter Unternehmen geöffnet werden. Aus Unternehmens- (und Berater-)sicht wäre mehr Rechtssicherheit in diesem Zusammenhang erfreulich. In welchem Umfang dadurch tatsächlich substanzielle Beiträge zur Erreichung der Klimaziele geleistet werden können, bleibt freilich abzusehen. Unternehmen mehr Möglichkeiten zur Förderung von Politiken einzuräumen, ist nämlich eine Sache, ihnen die Umsetzung der Politiken zur Gänze zu überlassen, eine andere.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Experte Alexander Hiersche gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

15. Juli 2020

 
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